B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-334/2009
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (…).
E-334/2009
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im
Dezember 2005 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis im April
2006 aufhielt. Danach ging er nach Libyen und reiste von dort anfangs
Dezember 2006 nach Italien. Er gelangte am (…) in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ)
um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2007 wurde er zur Person, zu den
Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 16. Oktober 2007
gemäss Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu den Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in (…) als Sohn eines eritrei-
schen Vaters und einer äthiopischen Mutter zur Welt gekommen und als
Einzelkind aufgewachsen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und
habe anschliessend auf dem Bau gearbeitet. Weil seine Mutter krank ge-
worden sei, habe er Mitte 2004 mit seiner Arbeit aufgehört und ihr in ih-
rem Geschäft, ein von der Regierung gemietetes Café, wo die Familie
auch geschlafen habe, geholfen. Sein Vater sei im Jahre 1998 von den
äthiopischen Behörden verhaftet und nach Eritrea ausgewiesen worden.
Seine Mutter sei am (…) gestorben. Nach ihrem Tod sei er von den Be-
hörden aufgefordert worden, das Haus zu verlassen und nach Eritrea zu
gehen, da er auch Eritreer sei. Weil er dieser Aufforderung nicht Folge ge-
leistet habe, sei er am (…) festgenommen und ein Monat auf dem Poli-
zeiposten in (…) festgehalten worden. Sieben Tage nach der Freilassung
sei er erneut inhaftiert worden. Nach weiteren 15 Tagen Haft sei ihm die
Flucht gelungen.
Bei der Befragung gab er an, nie einen Pass besessen zu haben, seine
Identitätskarte hätten die Behörden nach dem Tode seiner Mutter zurück-
genommen. Anlässlich der Anhörung reichte er eine "eritreische Angehö-
rigkeitskarte" zu den Akten. Diese habe ihm sein Onkel, welcher Leute
kontaktiert habe, die selber nach Äthiopien gereist seien, geschickt. An-
dere Dokumente legte er nicht vor.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Gestützt auf die vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich im Auftrag
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des Bundesamtes vorgenommene Ausweisprüfung vom 14. September
2009 (Befund: "Es ergeben sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfäl-
schung.") schloss das BFM am 18. September 2009 auf eine Totalfäl-
schung und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtli-
che Gehör. Dieser hielt mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Gericht
am 30. September 2008) an der Echtheit des Ausweises fest.
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 17. Dezember
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer liess den Entscheid durch seinen neu mandatier-
ten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. Januar 2009 an das Bun-
desverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei seine Staatenlosigkeit
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas-
ten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ein Brief der äthiopischen
Behörden vom (…) (datiert nach äthiopischem Kalender, im Original mit
deutscher Übersetzung) mit der Aufforderung, das Land sofort zu verlas-
sen, eine Fotografie von einer Protestaktion in Genf ((…), Ausdruck) und
eine Lohnabrechnung per 31. Dezember 2008 der B._______, einge-
reicht.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 stellte die vormals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 lud die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer zur Replik ein, welche – datierend vom 30. März 2009 –
am 1. April 2009 beim Gericht einging.
I.
Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters vom 14. Feb-
ruar 2012 hin orientierte der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe
vom 27. Februar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse.
J.
Am 6. März 2012 erneut zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM in
seiner Eingabe vom 20. März 2012 an der beantragten Abweisung der
Beschwerde fest.
K.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Stellungnahme zu
äussern.
Die Eingabe vom 3. April 2012 wurde dem BFM am 11. April 2012 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-
en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer ver-
stricke sich in Widersprüche, namentlich zu Einzelheiten der angeblichen
Aufforderung der äthiopischen Behörden nach dem Tode seiner Mutter, er
müsse das Haus verlassen und zu seinem Vater nach Eritrea gehen. Un-
terschiedlich habe er sich auch zu seiner Inhaftierung geäussert, sowohl
zu deren Zeitpunkt als auch zu deren Dauer.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben würden massive Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestehen, welche durch undifferenzier-
te Angaben erhärtet würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sein Haus verlassen
müssen und sei inhaftiert worden, weil er sich der behördlichen Aufforde-
rung, wegzugehen, widersetzt habe. Seine Angaben zur Inhaftierung sei-
en kaum substanziiert und wenig überzeugend. Auf die Frage nach den
Haftbedingungen habe er sich in stereotype Antworten geflüchtet. Vage
sei auch seine Schilderung der Flucht ausgefallen. Er habe keine genau-
en Angaben zu Protokoll geben können.
Die undifferenzierten Angaben würden die Annahme der Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungssituation verstärken, und diese
Schlussfolgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner Identität ein gefälschtes Ausweispapier
eingereicht habe.
Er habe eine äthiopische Identitätskarte für Eriteer eingereicht, bei wel-
cher aufgrund der Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich
von einer Fälschung auszugehen sei. Angesichts dieser Erkenntnis sei
auch anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthio-
pischen und nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle. Er-
härtet werde diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass er sich
um einen äthiopischen und nicht um einen eritreischen Pass bemüht ha-
be.
Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Die Folge der Ablehnung sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner
würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der
Wegweisungsvollzug insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle. In Äthiopien herrsche heu-
te weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch
keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug
nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe in Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen
den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenom-
men und nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt.
Es werde nicht bestritten, dass die anlässlich der Erstbefragung gemach-
ten Angaben nicht sehr präzise seien. Dies habe damit zu tun, dass sich
der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der Erst-
befragung habe kurz halten müssen. Seine Ausführungen zum Gefäng-
nisaufenthalt und zur Flucht seien keinesfalls realitätsfremd. Er könne nur
auf Fragen antworten, die ihm gestellt würden. Falls das Bundesamt der
Meinung sei, dass es noch mehr Informationen benötige, hätte man ihm
weitergehende Fragen stellen können, was nicht gemacht worden sei.
Fakt sei, dass er die genauen Umstände der Verhaftung, die Daten, den
Namen des Gefängnisses, etc. schlüssig und frei von Widersprüchen ge-
schildert habe. Diese Tatsachen würden von der Vorinstanz gänzlich un-
gewürdigt bleiben.
Die Richtigkeit der Ausweis-Analyse der Kantonspolizei werde bestritten,
zumal stark zu bezweifeln sei, dass Vergleichsmaterial vorliege, auf deren
Grundlage die behaupteten Fälschungsmerkmale hätten festgestellt wer-
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den können. Eine Abklärung über die Schweizerische Botschaft hätte oh-
ne weiteres ergeben, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Eritreers
und einer Äthiopierin sei und bis zur Aufforderung, das Land zu verlassen,
über einen Ausländerausweis für Eritreer verfügt habe. Das ins Recht ge-
legte Schreiben vom (…) (äthiopischer Kalender) sei insbesondere auch
deshalb wesentlich, weil daraus hervorgehe, dass er nach Eritrea hätte
deportiert werden sollen. Im Zweifelsfalle sei über die Botschaft eine ent-
sprechende Auskunft bei den äthiopischen Migrationsbehörden einzuho-
len.
Offizialsprache in Äthiopien sei Amharina. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei deportiert worden sei, als dieser noch ein Kind gewesen sei, wes-
halb er die Fremdsprache Tigrinya nicht habe lernen können.
Eritreische Identitätsdokumente könne man ab dem 18. Lebensjahr bean-
tragen. Die Vorinstanz verkenne, dass es in Äthiopien wegen der nicht
vorhandenen Auslandsvertretung nicht möglich sei, einen solchen Antrag
einzureichen. Der Beschwerdeführer wäre also nicht in der Lage gewe-
sen, entsprechende eritreische Dokumente zu beantragen.
In Äthiopien bestehe weiterhin die Gefahr von willkürlicher Verhaftung
und Belästigung durch die Sicherheitskräfte und von Kettenabschiebung
nach Eritrea. Der Beschwerdeführer habe wie die meisten Eritreer und
gemischtethnischen Bürger nur einen Ausländerstatus. Die Möglichkeit
einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht
vorgesehen. Er sei daher – wenn überhaupt – nur im Besitze der eritrei-
schen Staatsbürgerschaft, auch wenn er diese zunächst in einem formel-
len Verfahren beantragen müsste.
Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz an
einigen Protestaktionen gegen das äthiopische Regime beteiligt, um sei-
ner Wut auf dieses Ausdruck zu verleihen. Dessen Spitzel würden solche
Protestaktionen regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden auf
"black lists" registrieren.
Seiner Mitwirkungspflicht sei er nachgekommen, er habe alle Beweismit-
tel, die er habe beschaffen können, zu den Akten gereicht. Es sei be-
zeichnend für die einseitige und damit ungenügende Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers ohne Vornahme von weiteren Abklärungen als unglaubwürdig be-
zeichnet würden. Die Erwägungen des BFM würden den Anforderungen
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der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleite-
ten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nach Eritrea gegangen,
sondern ins Ausland geflohen sei, gelte für das eritreische Regime als
Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht.
Ihm drohe daher bei einer Wegweisung nach Eritrea eine unverhältnis-
mässige Bestrafung.
Die Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Es bestehe ein "real risk",
dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückführung nach Äthiopien
oder Eritrea der Folter oder einer anderen verbotenen Strafe bezie-
hungsweise Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 und 16 der UN-
Antifolterkonvention ausgesetzt sei. Der Vollzug sei wegen konkreter Ge-
fährdung auch unzumutbar. Ein erneuter Kriegsausbruch zwischen Äthio-
pien und Eritrea könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung
sei ausserdem auch unmöglich, weil der Beschwerdeführer nicht äthiopi-
scher Staatsbürger sei.
Die gestellten Begehren seien nicht aussichtslos. Mit einem Einkommen
von rund Fr. 2640.- pro Monat sei er nicht in der Lage, die Prozesskosten
zu bezahlen.
3.3. Das BFM führte in seiner ersten Vernehmlassung aus, das nachträg-
lich eingereichte Schreiben der äthiopischen Behörden vom (…) vermöge
die bisherige Argumentation nicht umzustossen. Solche Schreiben könn-
ten auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden und deren Be-
weiswert sei daher generell als gering einzustufen.
3.4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, es stelle eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Abklärungs- und
Begründungspflicht dar, wenn die Vorinstanz jedem noch so stichhaltigen
Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweis-
wert abspreche. Mit dem Hinweis auf das Wissen der Vorinstanz um die
angebliche Möglichkeit des käuflichen Erwerbs solcher Dokumente dürfe
nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente ge-
schlossen werden. Vielmehr hätte eine eingehende Überprüfung stattfin-
den müssen.
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3.5. Zu dieser Replik nahm das Bundesamt wie folgt Stellung: Gemäss
eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz hätten zwar Personen, die vä-
terlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grund-
sätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu er-
langen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden
Dokumenten untermauert werden, was im Falle des Beschwerdeführers
nicht geschehen sei. Die von ihm hinterlegte Identitätskarte für Eritreer
sei selbst für einen Laien erkennbar gefälscht. Dass es sich bei diesem
Dokument um eine Fälschung handle, sei auch mittels einer amtsinternen
Dokumentenanalyse bestätigt worden.
Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe
1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Nach Aus-
bruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahre 1998 sei den
am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit entzogen worden und diese seien fortan als Eritreer betrachtet
worden. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten,
seien aus äthiopischer Sicht hingegen nach wie vor als Äthiopier angese-
hen und registriert worden und hätten in aller Regel äthiopische Doku-
mente erhalten. Für den Beschwerdeführer, der im 1993 (…) Jahre alt
und damit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei, erge-
be sich, dass er auch nach diesem Zeitpunkt als äthiopischer Staatsbür-
ger gegolten haben müsse. Selbst wenn er einen eritreischen Hintergrund
hätte, hätte er aufgrund der im Januar 2004 erlassenen "Direktive über
die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien" zumindest über eine per-
manente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer "blauen Identitätskarte"
verfügt.
Der Schluss, dass er in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein
müsse, dränge sich auf, weil er in (…) die Schulen besucht und bis zum
Alter von (…) Jahren ununterbrochen dort gelebt habe. In Äthiopien sei
der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligato-
risch. Da er zudem gemäss seinen Angaben festgenommen worden sei,
hätten die Behörden mit Sicherheit festgestellt, dass er sich illegal in
Äthiopien aufgehalten habe.
Das vom Beschwerdegegner eingereichte Dokument ohne Sicherheits-
merkmale vermöge seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit
nicht zu belegen, es könne ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-
den, weshalb der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müs-
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se. Auffallend sei, dass der Stempel auf dem Dokument denselben
Schreibfehler aufweise wie in der Identitätskarte für Eritreer.
Gemäss Berichten des ICRC (International Committee oft he Red Cross)
und des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) habe
seit Juni 2001 keine Zwangsdeportation mehr stattgefunden. Es sei daher
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2006 hätte depor-
tiert werden sollen.
Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass er zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit und entsprechen-
de Ausweisdokumente verfügt habe.
3.6. In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundes-
amtes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens genügend Beweismittel eingereicht worden seien,
aus denen hervorgehe, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus
Äthiopien hätte deportiert werden sollen. Die Vorinstanz begnüge sich
damit, die eindeutigen Beweismittel mit blossen Behauptungen zu wider-
legen; sie verletze mit dieser Vorgehensweise die geltende Untersu-
chungsmaxime sowie die Abklärungs- und Begründungspflicht in gravie-
render Weise, da sie bezüglich der bemängelten Urkunde keine hinrei-
chenden Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe und
ihre Einschätzung auf reine Behauptungen stütze. Das BFM hätte zur
Überprüfung der Dokumente Nachforschungen vornehmen müssen, an-
statt diesen in verallgemeinernder Form den Beweiswert abzusprechen.
Die Asylbehörde habe gestützt auf Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen tatsächlich höre, sorgfältig und ernsthaft prüfe und in
der Entscheidfindung berücksichtige. Die Authentizität der Dokumente
könne durch Abklärung über die Schweizerische Botschaft ohne weiteres
überprüft werden. Wenn die Vorinstanz sich trotz der eindeutigen Be-
weismittel weiterhin auf den Standpunkt stelle, er sei äthiopischer und
nicht eritreischer Staatsangehöriger, mache sie eine Täuschung bezüglich
der Identität geltend. Mit Hinweis auf verschiedene Entscheidungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) trage hiefür das BFM
die Beweislast.
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Seite 12
4.
4.1. Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz das
Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall
korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die angefochtene Verfügung be-
gründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht glaubhaft dargetan ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist
– wie nachstehend aufgezeigt – nicht geeignet, die Beweiswürdigung des
BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes ist
vorweg festzustellen, dass das zu den Akten gegebene orange Ausweis-
papier und das mit der Beschwerde eingereichte Dokument (Schreiben
der Föderalistischen Demokratischen Republik Äthiopiens, (…) [äthiopi-
scher Kalender], betreffend die Aufforderung, das Land zu verlassen) die
behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht
zu belegen vermögen.
Beim Ausweis handelt es sich in Übereinstimmung mit den unbestritten
gebliebenen Feststellungen des BFM um einen äthiopischen Identitäts-
ausweis für Eritreer. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich hat
festgestellt, dass dieser von geringer Qualität ist, Fehler und bezüglich
seiner Herstellung Besonderheiten aufweist, die bei solchen Dokumenten
nicht üblich sind. Näher ist auf die gewonnenen Erkenntnisse, die sich mit
jenen des Gerichts in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle decken, aus
Gründen der in diesem Zusammenhang gebotenen Zurückhaltung nicht
einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die
vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bestrittene Richtig-
keit der Ausweis-Analyse der Kantonspolizei Zürich (vgl. vorstehend
E. 3.2.) in Frage zu stellen; es teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach
es sich beim Identitätsausweis um eine Fälschung handelt, die gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
4.3. Der sodann vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Vorinstanz
verletze die Untersuchungsmaxime sowie die Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht, da sie bezüglich des als Fälschung beurteilten Ausweises
keine hinreichenden Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen
habe und ihre Einschätzung auf reine Behauptungen stütze, geht fehl.
Sowohl die Kantonspolizei Zürich (vgl. Akten BFM A23/1), auf deren Ana-
lysebericht sich die angefochtene Verfügung stützt, als im Beschwerde-
verfahren auch ein Länderanalyst des Bundesamtes (vgl. A36/3) nahmen
eine Dokumentenanalyse vor. Beide Untersuchungsberichte, welche vom
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Seite 13
BFM im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG als geheim zu halten bestimmt
worden sind, liegen dem Gericht vor. Es kann der Vorinstanz, die zur Ab-
klärung des Sachverhalts auf den Analysebericht einer Fachbehörde ab-
stellte, mit Bezug auf das Beweisrecht kein Vorwurf gemacht werden.
Das Bundesamt erläuterte dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts und gewährte ihm
das rechtliche Gehör. Dieser beschränkte sich in seiner Stellungnahme
auf die Beteuerung, es handle sich um einen originalen Ausweis (vgl.
A25/1). Zu den Feststellungen des Urkundenlabors äusserte er sich mit
keinem Wort. Die im Beschwerdeverfahren diesbezüglich gemachten
Äusserungen (vgl. Beschwerde S. 5 f., Eingabe vom 30. März 2009 S. 3)
erschöpfen sich weitgehend in einer kursorischen Kritik, auf die festge-
stellten Fälschungsmerkmale wird im Einzelnen nicht eingegangen.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitergehende Abklärungen zur Echt-
heit des Ausweises, insbesondere ist eine Botschaftschaftsabklärung
nicht angezeigt.
4.4. Weiter hat das BFM in Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichte Schreiben der Föderalistischen Demokratischen Republik Äthi-
opiens, (…) betreffend die Aufforderung, das Land zu verlassen, zu Recht
festgestellt, der Stempel weise denselben Schreibfehler auf wie auf dem
Identitätsausweis, zu welchem bemerkenswertem Faktum der Beschwer-
deführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebe-
ne Substanzielles vorzubringen hat. Vor diesem Hintergrund und dem
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden
Hinweis der Vorinstanz, dass solche Dokumente ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden können und wenig Beweiswert haben, ist die-
ses Schreibenin keiner Weise geeignet, die angeblich drohende Deporta-
tion nach Eritrea zu belegen respektive glaubhaft zu machen.
4.5. Im Falle des Beschwerdeführers fehlen auch konkrete Hinweise auf
den behaupteten eritreischen Hintergrund. Weder hat er Belege zur erit-
reischen Staatsangehörigkeit seines Vaters eingereicht, noch hat er ir-
gendwelche Kenntnisse über dessen angeblich eritreische Vergangenheit
oder über die tigrynische Sprache (vgl. A21/9). Die Erklärung in der
Rechtsmitteleingabe, er sei bei der Deportation seines Vaters noch ein
Kind gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war
zum damaligen Zeitpunkt immerhin (…) Jahre alt, und eine in der Jugend
lange Jahre gesprochene Sprache wird nicht einfach verlernt. Es ist zu-
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dem zu erwarten, dass ein Vater seinem Sohn von seiner Vergangenheit
mehr erzählt, als dass er in Eritrea geboren und aufgewachsen ist (vgl.
A21/9).
4.6. Ungeachtet dessen würde jedoch selbst eine teilweise eritreische
Abstammung aus äthiopischer Sicht die äthiopische Staatsbürgerschaft
nicht ausschliessen. Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens erfolgten
einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz zur jüngeren Entwicklung der
äthiopischen Nationalstaatengesetzgebung (vgl. vorstehend E. 3.4.) stim-
men mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein
(vgl. Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2012), so dass anstelle von Wie-
derholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Schluss-
folgerung des BFM, der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Un-
abhängigkeitsreferendums im Jahr 1993 (…) Jahre alt und damit an die-
sem nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei, habe auch nach diesem
Zeitpunkt als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten, ist zutreffend.
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Bundesamtes, der Be-
schwerdeführer müsse, nachdem er seinen Angaben gemäss in (…) ge-
boren ist, dort während 12 Jahren die Schule besucht und bis zum Alter
von (…) Jahren ununterbrochen gelebt hat, in Äthiopien registriert gewe-
sen sein. Dieser Schluss ist umso überzeugender, als in Äthiopien der
Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch
ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008).
Vollends nicht nachvollzogen werden kann, weshalb er von seinem äthio-
pischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen, nachdem
er Äthiopien als seine Heimat bezeichnet hat und gern dort bleiben wollte
(vgl. A1/5).
4.7. Der Beschwerdeführer stammt auch nach Meinung des Gerichts aus
Äthiopien, verfügt über die äthiopische Staatsangehörigkeit und kann
mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich dorthin
zurückkehren. Er hat bei einer Rückkehr nach Äthiopien folglich auch
nicht zu befürchten, von den Behörden nach Eritrea ausgeschafft zu wer-
den. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zum Vorwurf der Unglaubhaftigkeit bezüglich Anzahl
der Verhaftungen, seinen Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt und zur
Flucht einzugehen, da diese allesamt auf der sich als unzutreffend her-
ausgestellte Behauptung einer eritreischen Staatsbürgerschaft basieren.
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4.8. Als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint schliesslich der
allgemein gehaltene Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwer-
deführer habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz an einigen Protest-
aktionen gegen das äthiopische Regime beteiligt. Bezeichnenderweise
werden die angeblichen Beteiligungen im Einzelnen nicht genannt. So-
weit auf das im Internet veröffentlichte Foto verwiesen wird, kann die Ge-
fahr, der Beschwerdeführer könnte identifiziert werden, bereits aufgrund
der von ihm an dieser Veranstaltung in Genf (im Jahre (…)) getragenen
Mütze weitestgehend ausgeschlossen werden. Er gibt zudem selber nicht
an, dass es sich dabei um einen exponierten exilpolitischen Einsatz ge-
handelt habe. Nachdem er keine (weitere) exilpolitische Betätigung an-
führt und auch anlässlich seiner Befragungen eine solche nicht erwähnt
hat, ist eine Gefährdungssituation nicht ersichtlich und damit nicht glaub-
haft gemacht.
4.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wur-
de im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz
des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
hen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der
Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten
nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011
E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis
von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus.
6.4.2. Zu berücksichtigen sind indessen die Lebensumstände für den
Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölke-
rung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bil-
dung, Wohnraumversorgung), welche als prekär zu bezeichnen sind. Die
Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst
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hart. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke nötig. Aufgrund der persönlichen Situati-
on des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar
zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert wird.
Er hat jedoch bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin (…) Jahre
lang, in seinem Heimatland gelebt. Der – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche
Schulbildung und Berufserfahrung im Baugewerbe und in der Gastrono-
mie. Es dürfte ihm daher gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Überdies lebt sein Onkel in Äthiopien, der ihm an-
fänglich helfen kann, und die Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm im
Bedarfsfall bei seiner Rückkehr und beim Wiedereinstieg ins Erwerbsle-
ben ebenfalls von Nutzen sein (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, begründen überdies in der Regel für sich allein noch keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.; vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dau auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeanträge einen An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der
Beschwerdeführer liess ausführen, er arbeite in der Gastronomie und
verdiene monatlich Fr. 3800.- brutto (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers
vom 27. Februar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse).
Bei diesem Lohn darf davon ausgegangen werden, dass er die Prozess-
kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebenswandels zu be-
streiten vermag. Die prozessuale Bedürftigkeit ist mit den eingereichten
Akten jedenfalls nicht belegt, so dass der Antrag um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das als gefälscht erkannte Dokument (oranger Identitätsausweis des Be-
schwerdeführers) wird eingezogen.
3.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: