B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-334/2016
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) verliess und am (…) in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juni
2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 im
B._______, der am 23. Juni 2015 erfolgten Befragung zu seinen Familien-
verhältnissen, seinem Lebenslauf, seiner Ausbildung sowie zur geltend ge-
machten Minderjährigkeit und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
vom 24. November 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei am 20. Juni 2000 geboren und somit minder-
jährig,
dass er guineischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Peul
(Fulbe) angehöre,
dass er seit (…) bei (…) in Conakry wohne, weil seine Eltern, zu denen er
kaum Kontakt habe, damals ohne ihn nach (…) gegangen seien,
dass er nicht die öffentliche Schule, sondern einige Jahre (…) besucht und
vor seiner Ausreise eine Lehre als (...) absolviert habe,
dass er am (…) nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause in eine Kundge-
bung geraten und von Polizisten angegriffen worden sei, als sie gemerkt
hätten, dass er ein Peul sei,
dass sie ihm anlässlich der Festnahme (…) gebrochen und ihn anschlies-
send in das Zentralgefängnis von Conakry verbracht hätten, von wo ihm in
der Nacht vom (…) mit Hilfe (…), dem er vor seiner Inhaftierung (…), die
Flucht gelungen sei,
dass er Guinea noch gleichentags verlassen und nach (…) zu (…) gegan-
gen sei, der seine Ausreise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet
habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das SEM dem Beschwerdeführer bei der Befragung vom 23. Juni
2015 unter anderem das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten in seinen
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Aussagen und zur aus seiner Sicht nicht glaubhaft gemachten Minderjäh-
rigkeit gewährte und ihm mitteilte, es erachte ihn als über achtzehn Jahre
alt und volljährig, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet werde,
dass es gleichzeitig verfügte, sein Geburtsdatum werde für das (weitere)
Verfahren auf den (…) bestimmt,
dass das SEM mit am 18. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom
15. Dezember 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. Juni 2015 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gesuchsbegrün-
denden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit festzu-
stellen sei, dass er bei der BzP ausgesagt habe, am (…) geboren zu sein,
und gleichzeitig ausgeführt habe, er kenne sein genaues Alter nicht, weil
er nicht in die Schule gegangen sei,
dass es ihm bei der Befragung vom 23. Juni 2015 im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs nicht gelungen sei, seine behauptete Minderjährigkeit glaub-
haft zu machen, zumal festgestellt worden sei, dass seine Angaben zum
Lebenslauf, zu seinen familiären Verhältnissen und zum Reiseweg teils wi-
dersprüchlich und weitgehend unpräzise sowie einsilbig ausgefallen seien,
dass sein äusseres Erscheinungsbild, sein Auftreten und sein Verhalten
zudem eher auf eine erwachsene Person schliessen liessen und er im Rah-
men des rechtlichen Gehörs diesbezüglich lediglich ausgesagt habe, er
kenne einzig sein angegebenes Alter,
dass aufgrund dieser Erwägungen sein Geburtsdatum auf den (…) ange-
passt worden sei und er dazu nur gesagt habe, nichts zu wollen,
dass er trotz entsprechender Aufforderung im EVZ keine heimatlichen Aus-
weisschriften zu den Akten gereicht habe, die die behauptete Minderjährig-
keit belegen könnten, und aus seinen Aussagen bei der Anhörung hervor-
gehe, dass er seit der Einreise in die Schweiz nichts unternommen habe,
um den schweizerischen Behörden eine heimatliche Ausweisschrift vorzu-
legen, womit er auch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe,
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dass das SEM aufgrund des Gesagten feststelle, dass er volljährig sei,
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, den gesuchsbe-
gründenden Sachverhalt glaubhaft darzulegen, zumal seine Aussagen in
Bezug auf die Inhaftierung weder eine persönliche Betroffenheit enthalten
noch über den erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten
Ereignissen basierenden Schilderung verfügen würden,
dass seine Darstellung, wonach er von den Sicherheitsbehörden verdäch-
tigt worden sei, obwohl er sich gar nicht an der Kundgebung beteiligt und
sich integer gegenüber ihnen verhalten habe, als sie ihn auf der Strasse
festgehalten hätten, wenig überzeugend sei,
dass vor diesem Hintergrund auch nicht einleuchte, dass sie ihn geschla-
gen und ihm dabei (…) gebrochen hätten, und sein weiteres Vorbringen, er
sei einzig deshalb festgenommen worden, weil er der Volksgruppe der Peul
angehöre, nicht zu überzeugen vermöge,
dass zwar keine Zweifel daran bestünden, dass er sich (…) verletzt habe,
zumal er bei der Anhörung eine (…) gezeigt habe, und den Akten entnom-
men werden könne, dass er in der Schweiz medizinisch behandelt worden
sei, aber diese Verletzung alleine nicht als Beleg für die geltend gemachte
Festnahme anlässlich der Kundgebung in Conakry genüge, weil er sich
diese Verletzung auch in einem anderen Zusammenhang zugezogen ha-
ben könne,
dass er sich zudem bezüglich der Verletzungen anlässlich der Festnahme
widersprochen habe, weil er bei der BzP davon gesprochen habe, (…), sich
(…) zugezogen zu haben und von den Sicherheitsbehörden (…) geschla-
gen worden zu sein, und diese Verletzungen bei der Anhörung nicht mehr
geltend gemacht habe,
dass seine auf entsprechenden Vorhalt hin bei der Anhörung gemachte Er-
klärung, die Version bei der Anhörung sei korrekt, der Dolmetscher habe
bei der BzP falsch übersetzt, die Widersprüche nicht zu entkräften ver-
möge, zumal er die Richtigkeit seiner dort gemachten Aussagen unter-
schriftlich bestätigt habe,
dass er auch nicht gewusst habe, um was es beim Konflikt zwischen den
Peul und (…) in Guinea gehe beziehungsweise weshalb im (…) die von
ihm erwähnten Kundgebungen in Conakry stattgefunden hätten,
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dass seine Aussagen zum Haftalltag während seines angeblichen (…) Auf-
enthaltes im Zentralgefängnis von Conakry nicht realitätsnah seien, weil
sie durchwegs oberflächlich geblieben seien und nicht den Eindruck ver-
mittelt hätten, dass er diese Situation tatsächlich selbst erlebt habe, und
sein Vorbringen, er habe während der ganzen Haftzeit wegen der (…) ge-
weint, stereotyp wirke,
dass die Umstände der Flucht aus dem Gefängnis konstruiert wirkten, und
der Umstand, dass ein (…) ihm zur Flucht verhelfe und damit das Risiko
auf sich nehme, bestraft zu werden, wenig einleuchtend sei,
dass seine Begründung für das altruistische Verhalten des (…), er habe
ihm in (…), nicht nachvollziehbar sei, zumal der (…) wohl kaum das Risiko
einer eigenen Bestrafung für die ordnungswidrige Freilassung des Be-
schwerdeführers auf sich nehmen würde,
dass es des Weiteren naheliegender gewesen wäre, wenn (…), (…) bereits
am Tag seiner Festnahme davon erfahren habe, etwas – beispielsweise
mit Hilfe des (…), der (…) habe, oder (…), der seine Reise in die Schweiz
organisiert und finanziert habe – unternommen hätte, um (…) freizubekom-
men, statt ihn auf illegalem Weg aus dem Gefängnis holen zu lassen und
ihn nach Europa zu schicken,
dass deshalb seine Fluchtgeschichte auch in dieser Beziehung unverhält-
nismässig und konstruiert erscheine,
dass angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente darauf ver-
zichtet werden könne, auf weitere, sich aus den Akten ergebende Unge-
reimtheiten näher einzugehen, und eine spätere diesbezügliche Geltend-
machung vorbehalten werde,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur An-
wendung gelange,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm
drohe bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, und der
Vollzug der Wegweisung ausserdem zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 15. Januar
2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen,
dass eventualiter die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgten
Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinanderset-
zung mit dem entsprechenden Eventualantrag erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor schon das SEM zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
behaupteten Minderjährigkeit und zu seinen Asylgründen den An-forderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen,
dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – in zutreffender Weise auf die offenkundig unzu-
treffenden Altersangaben des Beschwerdeführers, auf mangelhaft sub-
stanziierte Aussagen zum familiären Hintergrund sowie zu seiner Schulbil-
dung, und auf unstimmige respektive realitätsfremde Aussagen in Bezug
auf seine Gesuchsvorbringen verwiesen hat,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an
den Feststellungen des SEM etwas zu ändern, zumal sie sich darin er-
schöpfen, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren
Authentizität zu bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass dem Beschwerdeführer über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus
entgegenzuhalten ist, dass seine Vorbringen zur Inhaftierung unbesehen
der fehlenden Glaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant wären, zumal die
(ungerechtfertigte) Inhaftierung seinen Ausführungen in der Beschwerde
zufolge deshalb erfolgt sei, weil er von den Polizisten verdächtigt worden
sei, (…) geworfen zu haben,
dass er damit keine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli-
tischen Anschauungen – geltend macht,
dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdefüh-
rer hätte sich gegen die ungerechtfertigte Inhaftierung mit legalen Mitteln
zur Wehr setzen können,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbingen in der Rechts-
mitteleingabe näher einzugehen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weil die in Guinea herrschenden Verhält-
nisse nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen und sich aus den
Akten auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Beschwerdeführer könnte aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass er darüber hinaus in Guinea auf ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, und vor seiner Ausreise mehrere Jahre in
(…) als (…) gearbeitet hat, womit er über mehrjährige Berufserfahrung ver-
fügt,
dass sich zudem aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, er
könnte in Guinea aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende
Notlage geraten, und der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der BzP
ausgesagt hat, er sei abgesehen von (…), den man (…) habe, bei guter
Gesundheit (Akten SEM A4/14 S. 10),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
und der Beschwerdeführer sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit
einer Verfügung darüber zu informieren, hinfällig werden,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: