B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3342/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
E-3342/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tschetschenin aus B._______, und ih-
re (...) Kinder gemäss ihren Angaben am 14. April 2013 illegal in die
Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2013 anlässlich der Befragung
zur Person ausführte, sie sei mit ihren Kindern unter Verwendung ihres
Reisepasses am (…) März 2013 aus Russland ausgereist,
dass der Pass anlässlich einer Personenkontrolle in einem unbekannten
Land eingezogen worden sei,
dass sie im Besitz (...) Geburtsscheine ihrer Kinder und einer Kopie des
Inlandpasses sei und bereits in einem Drittstaat ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) März 2013 in Polen ein
erstes Asylgesuch und am (…) März 2013 in Deutschland ein weiteres
Asylgesuch gestellt hatte,
dass sie anlässlich derselben Befragung, in welcher ihr das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland oder
nach Polen gewährt wurde, vorbrachte, sie könne in keines der beiden
Länder gehen, da dort viele Tschetschenen leben würden und sie sich vor
diesen fürchte,
dass das BFM am 26. April 2013 die polnischen Behörden um Übernah-
me der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die polnischen Behörden am 5. Mai 2013 der Aufnahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) zustimm-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 6. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
E-3342/2013
Seite 3
Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, sich – in Ausübung des Selbsteintritts-
rechts – als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erklä-
ren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, den Erlass der Erhebung des Kostenvorschusses, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
um einen zwischenzeitlichen Vollzugsstopp bis zum definitiven Entscheid
über den Suspensiv-Effekt der eingereichten Beschwerde ersuchten,
dass insbesondere geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe
psychische Probleme und sei deshalb in regelmässiger psychologischer
Behandlung,
dass ein ärztlicher Bericht nachgereicht werden könne, doch sei diesfalls
eine angemessene Frist anzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2013 mit Telefaxverfü-
gung den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass am 14. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
von Drittpersonen aus der Wohngemeinde (...) vom 11. Juni 2013 einging,
in dem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der negative Entscheid
des BFM werde von vielen Bewohnern der Gemeinde bedauert und die
Beschwerdeführenden seien bereits sehr gut in der Schweiz integriert,
dass mit dieser Eingabe fünf Formulare mit Unterschriften von Privatper-
sonen gegen die Wegweisung der Familie nach Polen zu den Akten ge-
reicht wurden,
E-3342/2013
Seite 4
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit verfahrenslei-
tender Verfügung vom 18. Juni 2013 aufforderte, bis zum 28. Juni 2013
einen aussagekräftigen Arztbericht einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2013 einen Arztbericht des
Ambulatoriums (...) betreffend die ambulante Behandlung der Beschwer-
deführerin vom 17. Mai 2013 bis 7. Juni 2013 einreichen liessen,
dass die Beschwerdeführerin laut dieses Berichts an einer depressiven
Symptomatik mit Angst und Schlafstörungen leide, die im Kontext mit der
Gesamtsituation (Flucht, ungewisser Status und ungewisse Zukunft) ste-
he und gegenwärtig die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung nach ICD-10 nicht erfülle, und eine fortgesetzte psychiatrische Be-
handlung angezeigt sei,
dass der Instruktionsrichter am 3. Juli 2013 die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung einlud,
dass am 15. Juli 2013 das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung
der Beschwerde beantragte und ausführte, es liege ihm eine an das
UNHCR-Verbindungsbüro Schweiz/Liechtenstein adressierte Stellung-
nahme Polens vom Mai 2013 zur psychologischen/medizinischen Betreu-
ung von Asylsuchenden vor, aus der hervorgehe, dass in Polen allen an
posttraumatischer Belastungsstörung oder anderen psychischen Erkran-
kungen leidenden Asylsuchenden der Zugang zu psychologischer
Betreuung ohne Formalitäten offen stehe, in allen Empfangszentren Psy-
chologen vor Ort seien, und der Zugang zu Therapiegruppen gewährleis-
tet sei,
dass das BFM in Bezug auf die geltend gemachte Familienzusammen-
führung auf Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung verwies und ausführte, die
Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin würden nicht unter den
engen Familienbegriff der Dublin-II-VO fallen, und der Vater der Be-
schwerdeführerin befinde sich ihren Angaben zufolge in Polen,
dass am 18. Juli 2013 der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden
die Gelegenheit zur Replik bot,
dass die Beschwerdeführenden die ihnen gesetzte Frist ungenutzt ver-
streichen liessen,
E-3342/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass – soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift die
Eröffnungspraxis des BFM rügen, wonach der Entscheid gleichzeitig mit
dem Vollzug der Wegweisung eröffnet werde, und beim sofortigen Vollzug
der Wegweisung kein Zugang zum Gericht bestehe – dem BFM die Miss-
achtung des Gebots des effektiven Rechtschutzes vorgeworfen wird,
dass die Rüge einer Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschut-
zes im vorliegenden Verfahren offensichtlich unbegründet ist und die Be-
schwerdeführenden denn auch problemlos von der Möglichkeit einer Be-
schwerdeerhebung rechtzeitig und wirksam Gebrauch machen konnten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
E-3342/2013
Seite 6
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und von der
Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dub-
lin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass das BFM aufgrund des im Sachverhalt erwähnten Abgleichs der
Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank
(Asylgesuche vom 12. März 2013 in Polen und vom 20. März 2013 in
E-3342/2013
Seite 7
Deutschland) und der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz sowie der expliziten Zustimmung für die Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden zu Recht von der Zuständigkeit Polens
für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. A3, A4 S. 4), was
von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Abweichung von
den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestim-
mungen ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierend vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass im zu beurteilenden Fall nach Ansicht der Beschwerdeführenden in
Abweichung der Zuständigkeitskriterien ein Selbsteintritt aus mehreren
Gründen angezeigt sei,
dass einerseits eine Familienzusammenführung aus humanitären Grün-
den (Art. 15 Dublin-II-VO) angebracht sei, weil die alleinerziehende psy-
E-3342/2013
Seite 8
chisch angeschlagene Beschwerdeführerin mit ihren (...) kleinen Kindern
auf die Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter und ihres Bruders
angewiesen sei, zu denen sie eine enge Beziehung habe,
dass andererseits eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen
eine Verletzung ihres Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit
bedeute, da die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Polen prekär
seien, insbesondere die Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte
Asylsuchende, was zudem einer menschenrechtswidrigen erniedrigen
Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK gleichkomme,
dass den Beschwerdeführenden schliesslich in Polen auch eine men-
schenrechtswidrige Abschiebung nach Tschetschenien drohe,
dass bezogen auf die Familienzusammenführung im Sinn von Art. 15
Dublin-II-VO den Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten ist, als
dass unter den Begriff "Familienangehörige" auch Verwandte zu zählen
sind, die nicht zur Kernfamilie im Sinn von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gehö-
ren, namentlich der Bruder der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 15 S. 122),
dass zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen ge-
mäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO objektive Schriftstücke, wie bspw. ärztli-
che Atteste heranzuziehen seien, (vgl. Art. 11 der "Verordnung EG
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 zur Verordnung EG
343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats [...]"; nachfolgend: Durchführungsverord-
nung),
dass im vorgelegten Arztbericht bei der Beschwerdeführerin eine depres-
sive Symptomatik mit Angst und Schlafstörungen diagnostiziert wurde,
die in direktem Zusammenhang mit der unsicheren Aufenthaltssituation
stehe,
dass eine allfällige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin demnach
vorübergehender Natur sein dürfte, und nicht von einem besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O.,
K14 zu Art. 15 S. 124),
dass sich zudem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerde S. 5) ihr Vater – mit dem sie offenbar aus Russland ausgereist
ist, während die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Mutter und der
E-3342/2013
Seite 9
Bruder das Heimatland schon vor mindestens neun Jahren verlassen ha-
ben müssen – in Polen aufhält, und die Beschwerdeführenden dort somit
jedenfalls nicht "auf sich alleine gestellt" wären (vgl. Beschwerde S. 4),
dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Anwendung
der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Famili-
enzusammenführung) nicht gegeben sind,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den not-
wendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250;
ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine ausreichend
konkreten Anhaltspunkte dafür geltend machen, dass Polen, bei welchem
es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des Gebots des
Non-Refoulement in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde oder sie
menschenunwürdigen Bedingungen im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen
würde,
dass Polen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtlinie") gebunden ist
und demnach auch dafür besorgt sein muss, dass den Asylsuchenden die
medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Arztbericht an
psychischen Beschwerden leidet, die im Zusammenhang mit ihrer unsi-
cheren Aufenthaltssituation steht,
E-3342/2013
Seite 10
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Praxis davon
ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderli-
che medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und phy-
sischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. etwa Urteile D-2984/2013
vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff.,
D-1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember
2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011
vom 30. Mai 2011 S. 8 f.), und die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bis-
her nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen – die mit derjeni-
gen der Beschwerdeführenden nicht vergleichbar sind – bejaht hat (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 und 8)
dass die einlässlichen entsprechenden Ausführungen des BFM in seiner
Vernehmlassung von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestrit-
ten worden sind und auch vorliegend davon auszugehen ist, dass die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Polen behandelt
werden können,
dass die Beschwerdeführenden Mitte April 2013 in die Schweiz eingereist
sind und ihre Integration (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2013 S. 1) noch nicht
derart fortgeschritten sein kann, dass von einer Wegweisung in den für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat abzusehen wäre,
dass den Akten nach dem Gesagten keine Hindernisse für eine Unzuläs-
sigkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen zu ent-
nehmen sind und auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gegeben sind,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Aus-
gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist und die mit
dem Vollzug beauftragten Behörden entsprechend anzuweisen sind,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-3342/2013
Seite 11
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestä-
tigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen ist, nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sich aus
den Akten ergibt und ihre Begehren nicht aussichtslos waren, weshalb
keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3342/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden an-
gewiesen, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch
die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und die
polnischen Asylbehörden von den Gesundheitsbeschwerden in Kenntnis
zu setzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: