B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3342/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jürg M. Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Novem-
ber 2015 sowie der Anhörung vom 15. Januar 2018 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei syrische Staatsbürgerin, kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie nach
C._______ gezogen und ab ihrem 13. Lebensjahr hätten sie in D._______
im Quartier E._______ gewohnt. Die Schule habe sie in der neunten
Klasse abgebrochen. Am 21. August 2005 habe sie ihren Verlobten gehei-
ratet und ihrer Ehe seien drei Kinder entsprossen. Sie hätten im gleichen
Quartier wie ihre Familie gelebt. Früher sei sie Ajnabi gewesen und sei im
Jahre 2011 eingebürgert worden. Ihr Heimatland habe sie hauptsächlich
wegen des Krieges verlassen. Ausserdem sei ihr Ehemann im Jahr 2012
auf dem Nachhauseweg in einem Bus festgenommen und in der Folge in-
haftiert worden. Im Rahmen von Razzien der Shabiha Milizen in ihrem
Quartier seien sie und ihre Kinder danach etwa sieben Mal, jeweils zwi-
schen drei und fünf Uhr morgens, zuhause aufgesucht worden. Die Milizen
hätten ihr Haus nach Waffen, Geld und Gold durchsucht und gefragt, ob
sich Männer im Gebäude aufhalten würden. Deshalb sei sie mit den Kin-
dern etwa einen oder eineinhalb Monate nach der Verhaftung ihres Ehe-
mannes nach C._______ zu ihren Schwiegereltern gezogen und habe dort
drei Monate gewohnt. Später seien auch ihre Eltern von D._______ nach
C._______ gereist. Gemeinsam hätten sie Syrien verlassen wollen. Wäh-
rend der Vorbereitungen für die Ausreise, sei ihr Ehemann nach etwa ins-
gesamt zweieinhalb, drei oder vier Monaten aus der Haft entlassen wor-
den. Sie hätten sich Pässe ausstellen lassen und seien ungefähr eine Wo-
che später, im Oktober 2013, zusammen mit ihren Eltern legal in die Türkei
ausgereist. Bis im September 2015 hätten sie in Istanbul gelebt und ihr
Ehemann habe dort gearbeitet. Da er nicht genügend Geld verdient habe,
seien sie, ihr Ehemann und die Kinder auf dem Seeweg nach Griechenland
gereist und von dort über die Balkanroute am 14. Oktober 2015 in die
Schweiz gelangt. Seit (…) 2016 lebe sie getrennt von ihrem Mann und
werde voraussichtlich im (…) 2018 die Scheidung verlangen.
Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte im Original ein,
sowie Kopien aus dem syrischen Familienbüchlein und dem Zivilstandsre-
gister betreffend die Kinder.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
Die Vorinstanz anerkannte zudem mit zwei separaten Verfügungen des
gleichen Tages den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling, be-
zog die Kinder zufolge der Einheit der Familie in dessen Flüchtlingseigen-
schaft mit ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
C.
Gegen ihren Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Formular-
eingabe vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im
Fliesstext der Beschwerde stellte sie eventualiter den Antrag, die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihrer Begründungspflicht
nachkommen könne.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 12. Juni 2018
den Eingang der Beschwerde an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme angeordnet hat. Der vorliegenden Beschwerde kommt zudem
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und
Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die
diesbezüglichen Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr angelegten
Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen
und darin alle Akten aufzunehmen sowie diese zu paginieren hat. Im vor-
liegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich der von der Beschwer-
deführerin eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat es un-
terlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzu-
führen. Die Vorinstanz hat die Dokumente in der angefochtenen Verfügung
aufgeführt und berücksichtigt, weswegen der Beschwerdeführerin aus der
mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten
Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Sol-
che Umstände sind unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen-
zuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-
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relevant, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Die Razzien seien keine gezielte Verfolgung ihrer Person gewesen.
Die Shabiha-Miliz habe jeweils das ganze Quartier überfallen, weswegen
alle Bewohner gleichermassen betroffen gewesen seien. Die Beschwer-
deführerin habe überdies in Syrien weder wegen der Inhaftierung ihres
Ehemannes Probleme noch andere Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt. Es könne nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an
ihrer Person ausgegangen werden. Demnach sei auch nicht anzunehmen,
dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verfolgt worden wäre. Eine Reflexverfolgung sei ebenfalls zu
verneinen. Seit (…) 2016 lebe sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten
zusammen; daher bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Familien-
gemeinschaft. Entsprechend fehle es an einer Voraussetzung von Art. 51
Abs. 1 AsylG, und sie könne nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes miteinbezogen werden.
6.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin unter Beru-
fung auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur Reflexverfolgung vom 25. Januar 2017 geltend, es sei für sie nicht
nachvollziehbar, dass ihrem Ehemann Asyl gewährt werde, bei ihr aber
keine Reflexverfolgung vorliegen solle. Hätte im Zeitpunkt der Ausreise
keine Verfolgungsgefahr bestanden, müsste sie keine Reflexverfolgung
befürchten und ihr Partner hätte folgerichtig (auch) nur die vorläufige Auf-
nahme erhalten. Es hätte für die ganze Familie ein einheitlicher Entscheid
erlassen werden müssen, entweder Asyl oder vorläufige Aufnahme für alle.
Es sei durchaus möglich, dass die syrischen Behörden sie bei ihrer Rück-
kehr als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings menschenrechtswidrig be-
handeln würden. Den Behörden sei ihre Trennung vom Ehemann nicht be-
kannt. Sie sei offiziell mit ihm verheiratet und habe daher ernsthafte Kon-
sequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus diesem Grund sei
sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
6.3 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zufolge fehlender Fa-
milieneinheit könne sie auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe-
mannes miteinbezogen werden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in
E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die
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Einwände in der relativ kurzen Beschwerde vermögen keine andere Ein-
schätzung zu bewirken. Den vorliegenden Akten sind keine substanziierten
Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin eine (Reflex-)
Verfolgung erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung
hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie alleine oder im Zusammen-
hang mit ihrem Mann von den syrischen Behörden als oppositionell ver-
dächtige Person aufgefallen beziehungsweise registriert worden wäre. Ge-
mäss Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Shabiha-Miliz im
Rahmen der Razzien das ganze Quartier überfallen. Eine gezielte Verfol-
gung der Beschwerdeführerin beziehungsweise Suche nach ihrem Ehe-
mann lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. A28 F70). Es ist somit nicht da-
von auszugehen, dass sie nach einer (hypothetischen) Rückkehr als re-
gimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten würde.
Die Behauptung, wonach die Asylgewährung bezüglich ihres Ehemannes
fast automatisch zu ihrer Reflexverfolgung führe und für die ganze Familie
ein einheitlicher Asylentscheid hätte ergehen müssen geht fehl.
Die Beschwerdeführerin lebt seit (…) 2016 getrennt von ihrem Ehegatten
und beabsichtigt zudem in nächster Zeit eine Scheidungsklage einzu-
reichen. Demnach liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG vor, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Mannes sprechen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Daran vermag im Übrigen
ihr Vorbringen, den syrischen Behörden sei die Trennung nicht bekannt,
nichts zu ändern.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt
und entgegen den nicht näher substanziierten Vorbringen der Beschwer-
deführerin ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung ist somit abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin sowie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
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länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
rerin, als aussichtlos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen
Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus
Versand: