B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3343/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 10. Mai 2009 verliessen und am 4. Juni 2009 (wobei der Be-
schwerdeführer an der Kurzbefragung fälschlicherweise das Jahr 2008
angegeben hat) in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl
nachsuchten,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragun-
gen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 9. Juni
2009 sowie den vertieften Anhörungen vom 8. Juli 2009 zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, Tamilen römisch-
katholischer Konfession zu sein und aus dem Mannar-Distrikt bzw. aus
dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wobei sie nach der Eheschliessung im
Jahre (…) nach F._______, Distrikt G._______, übersiedelt seien, wo sie
(…) hätten,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet
bei seiner Mutter von zwei Unbekannten gesucht worden sei, welche
vermutlich Angehörige des Geheimdienstes der Armee gewesen seien
und ihn verdächtigt hätten, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
anzugehören, weil er sich im Vanni-Gebiet befunden habe und früher in
der Kirche aktiv gewesen sei,
dass er von den LTTE immer wieder zum Verrichten von Arbeiten ge-
zwungen worden sei, sich ihnen aber nie angeschlossen habe,
dass er sich wegen der Bombardierungen im Oktober 2008 zusammen
mit seiner Ehefrau und (…) nach H._______ im Mannar-Distrikt begeben
und dort bei Bekannten gewohnt habe,
dass er dort Anfang 2009 vom Geheimdienst der Armee in seiner Abwe-
senheit zu Hause gesucht worden sei, weil er aus dem Vanni-Gebiet ge-
kommen sei,
dass er sich seither mit Hilfe eines Pfarrers versteckt habe,
dass er (mehr als) zehnmal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht
worden sei,
dass seine Ehefrau dabei belästigt und mit Verschleppung bedroht wor-
den sei, wenn sie ihren Ehemann nicht herbeischaffen würde,
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dass sie ab dem dritten Mal jeweils vergewaltigt worden sei,
dass der Pfarrer ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert habe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Suche des
Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet müsse
vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus gesehen werden,
Kontrollen solcher Art hätten zur Unterbindung der Infiltrierung von LTTE-
Kämpfern in die Zivilgesellschaft gedient und stellten keine asylrelevante
Verfolgung dar,
dass keine genügend konkreten Hinweise dafür bestünden, dass die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, seitens des Staa-
tes oder privater Gruppen in absehbarer Zukunft asylbeachtlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
dass zudem die Schilderungen in zentralen Punkten oberflächlich und zu
wenig substanziiert seien und weitere Ungereimtheiten aufwiesen,
dass besonders die Aussagen zu den Umständen der vorgebrachten
Vergewaltigungen trotz der Gelegenheit sich ausführlich zu äussern, ste-
reotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass die Angaben zu den Vergewaltigungen ohne Realitätskennzeichen
und karg seien,
dass sich die diesbezüglichen Beschreibungen wiederholten und aus-
wendig gelernt wirkten,
dass die Beschreibungen der Männer, welche den Beschwerdeführer ge-
sucht und dessen Ehefrau vergewaltigt haben sollen, stereotyp seien,
dass es erfahrungswidrig sei, dass die volljährige Beschwerdeführerin
trotz der regelmässigen Besuche dieser Männer zu Hause ausgeharrt
habe, wie wenn nichts geschehen wäre, und sich nicht – beispielsweise
mit Hilfe des Pfarrers, der ihrem Ehemann und anderen Familien gehol-
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fen habe – habe verstecken oder bei ihrer Schwiegermutter, welche un-
weit von ihr gewohnt habe, Unterschlupf suchen können,
dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, für die LTTE un-
freiwillig gearbeitet zu haben, später hingegen ausgesagt habe, nie für
die LTTE tätig gewesen zu sein, lediglich eine Ausbildung absolviert zu
haben,
dass seine Ehefrau zunächst vorgetragen habe, im Vanni-Gebiet eine
Waffenattrappe getragen und von den LTTE damit Tricks gelernt zu ha-
ben, wogegen sie später vorgebracht habe, mit den LTTE nie etwas zu
tun gehabt zu haben,
dass die Beschwerdeführenden zunächst ausgesagt hätten, die Männer,
die ihn gesucht hätten, seien nachts gekommen, später aber den Ein-
druck erweckt hätten, sie seien tags gekommen,
dass das Vorbringen, die Männer seien stets dann gekommen, wenn er
nicht zu Hause gewesen sei, stereotyp erscheine,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Frau und Kind
unter diesen Umständen sich selber überlassen habe, obwohl er von den
Belästigungen und Vergewaltigungen gewusst haben wolle,
dass vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zusammen ver-
steckt hätten,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass sie von den Bekannten, bei
denen sie sich von Oktober 2008 bis Mai 2009 angeblich versteckt hät-
ten, lediglich die Vornamen kennen würden,
dass, da die vorgebrachten Ereignisse, die ursächlich mit der Flucht zu-
sammenhingen, noch nicht so weit zurücklägen, zu erwarten gewesen
wäre, dass sie sie hätten spontan und schlüssig vortragen können,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass die Beschwerdeführenden zwar (…) Jahre im Vanni-Gebiet gelebt
hätten, der Beschwerdeführer aber aus dem Mannar-Distrikt stamme und
dort über (…) verfüge, welche (…),
dass im Bezirk Mannar ausserdem Angehörige lebten,
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dass sowohl er als auch seine Ehefrau über eine abgeschlossene Schul-
bildung verfügten und er ausserdem Berufserfahrung in der Landwirt-
schaft habe,
dass bei den Kindern auf Grund ihres (…) Alters und der kurzen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz noch keine genügend starke persönliche Bin-
dung an die Schweiz bestehen dürfte, die dem Vollzug der Wegweisung
im Wege stehen würde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2011 sowie
Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2011 (Poststempel: 28. Juni 2011)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung aufschiebender Wirkung
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass sie eine vom 10. November 2010 datierte Unterstützungsbestäti-
gung zu den Akten reichten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
30. Juni 2011 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztli-
chen Zeugnisses Frist setzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe vom 13. Juli
2011 zwei hausärztliche Berichte vom 8. Juli 2011 betreffend den Be-
schwerdeführer bzw. dessen Ehefrau ins Recht legten, wonach ihm ein
guter und stabiler Gesundheitszustand bzw. ihr ein klinisch guter Allge-
meinzustand attestiert wird, wobei bei ihr (…) und dem Aufenthalt im
Durchgangszentrum eine (…) aufgetreten sei, welche mit Gesprächen
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und medikamentöser Behandlung ohne Beizug eines Psychiaters gut
kontrolliert worden und in der Folge vollständig regredient gewesen sei,
neben einer (…) habe sie keinerlei Beschwerden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt
worden, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist,
dass die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente
(die Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin seien in ein Lager ge-
kommen, ihr Ehemann habe an der Beerdigung seiner Eltern nicht teil-
nehmen können und sie habe ihm "nicht wirklich" geschildert, dass sie
vergewaltigt worden sei) nämlich an der fehlenden Asylrelevanz bzw.
mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe nicht zur Beerdigung sei-
ner Eltern gehen können, überdies aktenwidrig ist, weil er anlässlich sei-
ner Anhörung angegeben hat, nicht zur Beerdigung seines Vaters gegan-
gen zu sein (vgl. A10/15 S. 8), während seine Mutter weiterhin in Sri Lan-
ka lebe und in seiner Abwesenheit (…) (vgl. A10/15 S. 4),
dass der Einwand der volljährigen Beschwerdeführerin, sie habe ihrem
Ehemann "nicht wirklich" geschildert, dass sie vergewaltigt worden sei,
keinen klaren Aussagegehalt aufweist und somit nicht geeignet ist, bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einem andern Schluss zu führen, wobei
auch die protokollierten Aussagen diesbezüglich nicht schlüssig sind,
dass die vom BFM in seiner Begründung angeblich unberücksichtigten
Sachverhaltselemente somit nicht rechtserheblich sind und folglich kein
Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktuali-
tät ankommt,
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dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen oder der Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie kein Gefährdungsprofil auf-
wiesen, welches sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Verfolgung aussetzen würde, zumal sie nicht geltend machen,
Mitglieder der LTTE gewesen zu sein,
dass daher davon auszugehen ist, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht
(mehr) ernsthaft verdächtigt werden, den LTTE anzugehören,
dass sie somit auch keines der im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24
dargelegten Risikoprofile aufweisen,
dass es der geltend gemachten Suche, sofern sie überhaupt von asylbe-
achtlicher Intensität gewesen ist, demnach insbesondere an der erforder-
lichen Aktualität fehlt,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, denen sich das Gericht anschliesst,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die vom BFM monierten
Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich der Suche des volljährigen Be-
schwerdeführers einzugehen,
dass, was die geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, die Aktualität
der Verfolgungsgefahr ebenfalls zu verneinen ist,
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dass die volljährige Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sinnge-
mäss selber einräumt, dass die Verfolgungsgefahr mittlerweile weggefal-
len ist, indem sie "Asyleigenschaft auch nach Wegfall der ehemaligen
Verfolgungsmotivation" vorbringt,
dass Vergewaltigungen zwar sehr schwere Menschenrechtsverletzungen
darstellen, aber entgegen der Beschwerde vorliegend nicht so schwer
wiegen, als dass der volljährigen Beschwerdeführerin die Rückkehr im
Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) in ihren Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls
der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte, zumal in
den eingereichten ärztlichen Attesten kein Langzeit-Trauma ausgewiesen
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993
Nr. 31),
dass Entsprechendes auch für den Beschwerdeführer gilt,
dass die Vergewaltigungen überdies, wie das BFM zu Recht festgestellt
hat, auch unglaubhaft sind, zumal die Schilderung insbesondere der Täter
stereotyp ausfällt und nicht nachvollziehbar ist, dass die volljährige Be-
schwerdeführerin in dieser Lage so lange ausgeharrt haben und von ih-
rem Ehemann, der sich selber in Sicherheit gebracht haben will, dieser
Gefahr ausgesetzt worden sein soll,
dass die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen nicht restlos zu
überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Aus-
führungen seiner Ehefrau spätestens nach dem dritten Mal sich der
schweren Zwangslage seiner Ehefrau bewusst gewesen sein müsste,
dass im Übrigen, wie oben bereits festgestellt, kein Arztzeugnis ins Recht
gelegt wurde, welches eine schwere auf eine Vergewaltigung zurückzu-
führende psychische Belastung attestieren würde, obwohl ein solches At-
test in der Beschwerde in Aussicht gestellt und mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2011 eingefordert worden war,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden als Ehepaar mit (…) Kindern zwar einer
verletzlichen Gruppe angehören, weshalb bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Zurückhaltung geboten ist, jene
aber klar gegeben ist,
dass sie insbesondere mit eigenen (…) und sowohl Nahrung (…) als
auch Gelderträge abwerfen, wirtschaftlich gut gestellt sind,
dass sie überdies mit der Mutter des Beschwerdeführers und sechs (…)
sowie Angehörigen seiner Ehefrau in Sri Lanka über ein weit verzweigtes
und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei
der sozialen Reintegration zurückgreifen können,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden über eine abgeschlossene
Schulbildung und der Ehemann bzw. Vater über Berufserfahrung (…) ver-
fügen,
dass sie erst nach dem Ende des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist
sind und sich weniger als vier Jahre in der Schweiz aufhalten, den gröss-
ten Teil ihres Lebens aber in ihrem Heimatstaat verbracht haben, davon
nur wenige Jahre im Vanni-Gebiet, zuletzt aber im Mannar-Distrikt, wo der
Beschwerdeführer bereits früher gewohnt hatte und (…),
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dass somit davon auszugehen ist, dass sie mit den Gepflogenheiten in ih-
rem Heimatland gut vertraut und dort tief verwurzelt sind,
dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kei-
ne Vollzugshindernisse abgeleitet werden können, zumal die eingereich-
ten ärztlichen Zeugnisse dem Ehemann bzw. Vater einen guten und stabi-
len Gesundheitszustand attestieren und keinen besonderen Behand-
lungsbedarf ausweisen und auch der Ehefrau bzw. Mutter einen guten
Allgemeinzustand attestieren und bei ihr ebenso wenig einen besonderen
Behandlungsbedarf ausweisen,
dass schliesslich angesichts des (…) Alters der Kinder auch das Kindes-
wohl, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass zusammenfassend die Voraussetzungen für einen zumutbaren
Wegweisungsvollzug in den Mannar-Distrikt gemäss aktueller Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begeh-
ren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatz-
urteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf
Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden auszugehen ist,
dass ihnen folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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