B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3343/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner mit letztem Wohnsitz in
B._______, ersuchte mit Schreiben vom 10. April 2011 an die schweizeri-
sche Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte das BFM ihm mit, die Bot-
schaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus
diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und
um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von
Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Auf-
enthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsaus-
weisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den
Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gele-
genheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
A.c Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 7. November
2013 vernehmen.
B.
In seinen Eingaben vom 10. April 2011 und 7. November 2013 machte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er habe in Eritrea während neun Jahren die Schule be-
sucht. Aufgrund finanzieller Problemen habe er diese dann abgebrochen
und zu arbeiten begonnen. Weil die Regierung kontinuierlich junge Er-
wachsene für den Militärdienst rekrutiert habe und er diesem habe entge-
hen wollen, habe er seinen Heimatstaat am (…) September 2009 illegal
verlassen. Zu Fuss sei er ins Shagarab Refugee Camp gelangt und habe
sich dort als Flüchtling registrieren lassen. Bis zum 3. Oktober 2011 habe
er sich im Flüchtlingscamp aufgehalten, dieses dann jedoch aus Angst
vor einer Entführung durch Menschen- und Organhändler verlassen.
Derzeit lebe er mit seiner nach Brauch geheirateten eritreischen Ehefrau
in Khartum und bestreite den Lebensunterhalt durch das Verrichten von
Reinigungstätigkeiten. Er könne dieser Arbeit jedoch nur unregelmässig
nachgehen, da er sich vor den Kontrollen der Polizei in Acht nehmen
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müsse. Seine Frau arbeite als (…). Von Zeit zu Zeit würden sie beide zu-
sätzliche, harte Arbeit verrichten. Dennoch könnten sie ihren Lebensun-
terhalt von ihrem Einkommen kaum decken. Aufgrund der schwierigen
Lebensumstände habe seine Frau eine Fehlgeburt erlitten und sei er-
krankt. Wegen seines Flüchtlingsstatusses sei er zudem diversen Ein-
schränkungen ausgesetzt. Er habe keine Bewegungsfreiheit, könne nicht
frei arbeiten und werde wegen seiner Religion und Rasse im Sudan dis-
kriminiert.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Flüchtlingsausweises und Passfotografien von sich und seiner
Ehefrau zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 – eröffnet am 1. Mai 2014 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und wies dessen Asylgesuch ab.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah-
rens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
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gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die
erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat be-
reits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, wes-
halb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben be-
ziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
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dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als not-
wendig erscheinen liesse.
Seine Schilderungen in den Eingaben vom 10. April 2011 und 11. No-
vember 2013 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Er befinde sich je-
doch mittlerweile im Sudan, weshalb zu prüfen sei, ob der Asylgewährung
durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenste-
he. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass sich laut
Berichten des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen
(UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
befinden würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für diese Menschen und auch den Beschwerdeführer
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre.
Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er sich an das
UNHCR wenden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu wer-
den, erweise sich als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im
Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Zudem ver-
füge der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil,
welches die vorgebrachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Er ha-
be auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich und faktisch unmit-
telbar davon bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Im Übrigen könne an-
gesichts der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau im
Sudan davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien, auch wenn sich
die Lebensumstände für eritreische Flüchtlinge schwierig gestalten wür-
den. Im Sudan lebe ferner eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not
geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Schliesslich gebe es keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Insbesonde-
re würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz leben.
Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm gestützt auf
aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb die
Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl abzuweisen seien.
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5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen entgegen, seine Lebensumstände seien
nach wie vor problematisch. Der Sudan befinde sich in einer Wirtschafts-
krise, und da sie keinerlei Unterstützung erhalten würden, könnten er und
seine Frau die Lebenshaltungskosten nicht decken. Die Situation werde
sich demnächst noch verschärfen, weil seine Frau ein Kind erwarte.
5.3
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
5.3.1 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm – wie vom BFM zu
Recht festgestellt – trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Be-
dingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
5.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen durch das
UNHCR registrierten Flüchtling, der sich seit bald fünf Jahren im Sudan
aufhält, wo er bisher gemäss eigenen Angaben abgesehen von polizeili-
chen Kontrollen unbehelligt leben konnte. Der geltend gemachte Um-
stand, er sei aufgrund seines christlichen Glaubens sowie seiner Rasse
Diskriminierungen ausgesetzt, bildet mangels einer erkennbaren ernst-
haften persönlichen Bedrohung keine Grundlage für die Erteilung einer
Einreisebewilligung. Betreffend die Gefahr einer Deportation nach Eritrea
kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer den benötigten Schutz im Sudan erlangt
hat und nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz, zu der er keinerlei
Anknüpfungspunkte aufweist, angewiesen ist.
Überdies ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau in einer existenziellen Notlage befinden beziehungs-
weise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit zu einer solchen führen wird. Der Beschwerdeführer hat während
neun Jahren die Schule besucht; er und seine Frau verrichten in Khartum
Reinigungs- und Gelegenheitsarbeiten. Während seines mittlerweile fast
dreijährigen Aufenthalts in Khartum hat er es trotz begrenzter Mittel ge-
schafft, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Unter diesen Umstän-
den ist davon auszugehen, dass er diesen auch inskünftig wird bestreiten
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können, obgleich mit zusätzlichen finanziellen Schwierigkeiten aufgrund
der bevorstehenden Geburt seines Kindes zu rechnen ist. Bei Bedarf
kann die Familie jedoch mit der Unterstützung der grossen eritreischen
Diaspora rechnen. Die anerkanntermassen schwierigen allgemeinen Le-
bensumstände für Flüchtlinge in Khartum sind für sich alleine nicht geeig-
net, den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan als unzu-
mutbar einzustufen.
5.4 Aufgrund des Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden
habe. Zudem erscheint es für ihn als objektiv zumutbar, weiterhin im Su-
dan zu verbleiben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die
Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: