Abtei lung V
E-3345/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Schürch, Richter
Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
20. Januar 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3345/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2000 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch. Zum Beleg seiner Vor-
bringen reichte er einen Einstellungsbeschluss des DGM D._______
vom 21. März 1999, ein Schreiben der Schule vom 29. April 1999
betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers sowie eine
Vorladung für seinen Bruder B._______ für den 14. September 2000
ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 wies das Bundesamt das
Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise des Beschwerdeführers
nicht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 6. März 2001
eingegangener Eingabe Beschwerde.
B.
Am 31. August 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz
ein und stellte am 4. September 2001 beim Empfangszentrum Kreuz-
lingen ein Asylgesuch. Aufgrunddessen wurde die noch hängige
Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 18. Dezember 2000
mit Beschluss der ARK vom 25. September 2001 wegen dahingefalle-
nen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. Nach der Kurzbefragung vom 14. September 2001 wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt. Am 20. September 2001 fand eine direkte
Anhörung durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______. Anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 1999 sei er im
Rahmen einer Massenfestnahme verhaftet und es sei ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden. Obwohl dieses in der Folge eingestellt
worden sei, sei er wegen dieses Vorfalls von der Schule verwiesen
worden. Ab April 1999 habe er sich für die HADEP engagiert. Er sei
Mitglied der HADEP-Jugendsektion gewesen, habe in Kommissionen
dieser Partei mitgearbeitet und Zeitungen verteilt. Wegen dieser Aktivi-
täten sei er am 30. April 1999 sowie im Sommer 1999 erneut fest-
genommen und jeweils für 24 Stunden festgehalten worden. Nachdem
gegen seinen Bruder B._______, welchem in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei (N _______), im September 2000 ein Haftbefehl
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E-3345/2006
ergangen sei, sei seine Familie wiederholt von Angehörigen der
Sicherheitskräfte belästigt worden, welche seinen Bruder gesucht hät-
ten. Im Oktober 2000 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei
welcher sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Bei derselben
Gelegenheit sei er von mehreren Polizisten in einem Auto festgehalten
und unter Todesdrohungen dazu aufgefordert worden, den Aufenthalts-
ort seines Bruders bekanntzugeben. Danach habe er sich nicht mehr
zuhause sondern mehrheitlich bei zwei Tanten in D._______
aufgehalten. Im Übrigen werde er von der Polizei gesucht, weil er sich
im Februar 2001 nicht zum Militärdienst gemeldet habe. Er habe zwar
kein schriftliches Aufgebot erhalten; Polizeibeamte hätten ihm aber
gesagt, dass er werde einrücken müssen. Er wolle den Militärdienst
nicht leisten, weil er als Kurde und Mitglied der HADEP befürchte,
umgebracht zu werden. Nachdem er auf seine Beschwerde gegen die
Verfügung des Bundesamts, mit welcher sein bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden sei,
keine Antwort erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Er sei illegal in einem LKW ausgereist und an einen ihm unbekannten
Ort gebracht worden, von wo er per Auto zur Empfangsstelle gelangt
sei.
D.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 ersuchte das BFF die schweizerische
Botschaft in Ankara um Abklärungen zur Frage ob über den Beschwer-
deführer ein Datenblatt bestehe und ob er sowie sein Bruder
B._______ gesucht würden
In der Antwort der schweizerischen Botschaft vom 5. Dezember 2002
wurde im Wesentlichen dargelegt, dass über den Beschwerdeführer
ein im Jahre 1999 wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung
angelegtes politisches Datenblatt ohne Vermerk bestehe. Er werde
jedoch weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht und
unterstehe keinem Passverbot. Über seinen Bruder B._______ würden
mehrere politische Datenblätter, unter anderem wegen Sammelns von
Geld für die PKK, bestehen. Er werde sowohl von der Polizei in
D._______ als auch von der Gendarmerie in E._______ gesucht und
unterstehe einem Passverbot.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 gab das BFF dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen
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E-3345/2006
zu äussern.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2003 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen anlässlich der Befragungen und
ergänzte, dass er in einer Nachrichtensendung des Fernsehens über
die Newroz-Feier im Jahre 1999 namentlich genannt worden sei. Sein
Bruder B._______ sei wegen von ihm verfasster, in der Zeitung
„G._______“ erschienener Artikel in über 100 Fällen verurteilt worden.
In diesen Angelegenheiten seien mehrere Klagen beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte hängig. Entgegen der Angaben in der
Botschaftsabklärung sei sein Bruder nie für die PKK aktiv gewesen.
Die Quellen der Informationen des Bundesamts seien offenbar nicht
vertrauenswürdig. Sollten diese Angaben aber von der Polizei stam-
men, bedeute dies, dass die Behörden über sein Asylgesuch in der
Schweiz Bescheid wüssten, was eine zusätzliche Gefährdung für ihn
darstelle. Auch wenn das über ihn bestehende Datenblatt keinen Ver-
merk habe, habe dieses für ihn in der Vergangenheit schwerwiegende
Konsequenzen gehabt. So sei er deswegen mit dem Tod bedroht und
von der Schule verwiesen worden. Da der Militärdienst eine Pflicht
jedes männlichen türkischen Bürgers sei, welcher das zwanzigste
Lebensjahr vollendet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass
er wegen der Nichtbefolgung dieser Pflicht gesucht werde.
F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 - eröffnet am 22. Januar 2004 -
lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass seine Vorbringen zum Teil den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und zum Teil den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2004 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sube-
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ventualiter ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbei-
ständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien eines Schrei-
bens des Staatssicherheitsgerichts D._______ Nr. 6 an die
Oberstaatsanwaltschaft, betreffend ein Verfahren gegen B._______
vom 2. Dezember 2003, eines an B._______ gerichteten Zahlungsbe-
fehls der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 19. August 2003
bezüglich einer ausgesprochenen Geldstrafe sowie von zwei
Gerichtsvorladungen für B._______ für den 3. Juni 2003
beziehungsweise 25. Februar 2004 und eine Fürsorgebestätigung des
Schweizerischen Roten Kreuzes C._______ vom 19. Februar 2004 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2004 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist die Originale der in Kopie eingereichten Beweismit-
tel inklusive Übersetzung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2004 reichte der Beschwerdeführer Überset-
zungen der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie ein
Schreiben des Staatsanwalts beim Staatssicherheitsgericht D._______
an den Vorsitzenden des Staatssicherheitsgerichts Nr. 6 betreffend
B._______ vom 3. Dezember 2003, in Kopie inklusive Übersetzung,
ein.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 reichte der Beschwerdeführer innert
erstreckter die Originale des Zahlungsbefehls vom 19. August 2003
sowie der Gerichtsvorladung für den 25. Februar 2004 nach. Zudem
ersuchte er um Gewährung einer weiteren Nachfrist zur Einreichung
der übrigen Originaldokumente und wies er darauf hin, dass sich eini-
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ge davon wohl in den Verfahrensakten seines Bruders B._______
befinden würden.
K.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um eine weitere Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln
ab, und teilte dem Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Dos-
sier von B._______ mit, dass sich die Originale der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Dokumente nicht in jenem Dossier befinden
würden.
L.
Mit Eingaben vom 6. Mai 2004, 2. Juni 2004 und 24. Juni 2004 reichte
der Beschwerdeführer ein seinen Bruder B._______ betreffendes
Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar
2004, im Original und in Kopie, inklusive Übersetzung, zahlreiche
Vorladungen der Staatssicherheitsgerichte D._______ für B._______,
im Original sowie zwei weitere fremdsprachige, B._______ betreffende
Dokumente ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 15. November 2004 machte der Beschwerdeführer
von den ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und
reichte verschiedene Dokumente betreffend eines gegen ihn eröffne-
ten Strafverfahrens ein.
O.
Mit Eingaben vom 20. Mai 2005 und 8. September 2005 reichte der
Beschwerdeführer zwei Briefe eines von ihm in der Türkei mandatier-
ten Rechtsanwalts vom 18. März 2005 beziehungsweise 24. August
2005 sowie weitere Dokumente betreffend das gegen ihn eingeleitete
Verfahren ein.
P.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen eines
zweiten Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 1, 4 und 5 seiner Ver-
fügung vom 20. Januar 2004 auf, stellte fest, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
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lingseigenschaft erfülle und gewährte ihm wiedererwägungsweise die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Q.
Mit Eingabe vom 11. November 2005 teilte der Beschwerdeführer auf
entsprechende Anfrage des Gerichts mit, dass er an seiner Beschwer-
de, soweit nicht gegenstandslos geworden, festzuhalten beabsichtige.
R.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Sep-
tember 2008 - vorab per Telefax - eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
EineSachverhalt: das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 7
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 dem
Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufnahm, ist die vorliegende Beschwerde
bezüglich der Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 20. Januar 2004 gegenstandslos geworden. Beschwer-
degegenstand bildet mithin noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaftungen anlässlich
des Newroz-Festes im Jahre 1999, am 30. April 1999 und im Sommer
1999 jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien und von ihrer Art
und Intensität her keine asylrelevanten Nachteile darstellen würden. Im
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Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen
Aktivitäten für die HADEP sowie zu der Suche der Behörden nach sei-
nem Bruder als unglaubhaft zu erachten. So habe er sich widersprüch-
lich zur Dauer seines Engagements für die HADEP sowie zur Dauer
der Behelligungen durch die Polizei im Zusammenhang mit der Suche
nach seinem Bruder geäussert. Die Behauptung, dass die Polizei
immer noch nach seinem Bruder suche, sei auch deshalb als unglaub-
haft zu erachten, weil davon auszugehen sei, dass diese Fahndung
eingestellt habe, nachdem sie erfahren habe, dass der Gesuchte
ausser Landes sei. Die behauptete Beschlagnahmung des Reisepas-
ses des Beschwerdeführers im Oktober 2000 sei zu bezweifeln, da zu
diesem Zeitpunkt nichts gegen ihn vorgelegen habe. Im Weiteren ver-
möge er auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
glaubhaft darzulegen. Angesichts der Zweifelhaftigkeit der vorgebrach-
ten Beschlagnahmung seines Reisepasses sowie der unsubstanziier-
ten Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg sei davon auszu-
gehen, dass er entgegen seiner Aussagen legal ausgereist sei. Nach-
dem angenommen werden könne, dass nicht mehr nach seinem Bru-
der gesucht werde, bestehe ferner keine Gefahr einer Reflexverfol-
gung. Bezüglich des über den Beschwerdeführer bestehenden Daten-
blattes sei festzustellen, dass aus der Existenz eines solchen nicht
automatisch auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung geschlossen werden könne, sondern eine Würdigung der kon-
kreten Umstände im Einzelfall vorzunehmen sei. Vorliegend ergebe
sich, dass das Datenblatt im Zusammenhang mit einer Verhaftung
anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 1999 erstellt worden sei.
Nachdem das anschliessend gegen den Beschwerdeführer eröffnete
Verfahren eingestellt worden sei, stehe ihm die Möglichkeit offen, die
Löschung des Datenblattes zu beantragen. Er könne ferner nicht
glaubhaft machen, in der Vergangenheit relevante Nachteile aufgrund
der Fernsehberichterstattung über die Festnahme während der New-
roz-Feier im Jahre 1999 erlitten zu haben. Schliesslich könne ange-
sichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung nicht geglaubt wer-
den, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Militär-
dienstpflicht gesucht werde. Im Weiteren könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass kurdische Soldaten im Militärdienst gewisse
Schikanen erleiden würden; diese könnten aber nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Aktivitäten
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für die HADEP sowie den Schikanen wegen der Suche nach seinem
Bruder fest. Namentlich hätten die Behörden die Repressalien gegen
ihn und seine Familie für kurze Zeit eingestellt, als sie erfahren hätten,
dass sein Bruder im Ausland sei, jedoch danach die Suche wieder auf-
genommen. Seine Familie werde weiterhin von den Behörden belästigt
und nach dem Aufenthaltsort von ihm und seinem Bruder befragt. Der
Vorwurf, dass die Beschlagnahme seines Reisepasses realitätsfremd
erscheine, werde zurückgewiesen. Die Behörden würden sich oft will-
kürlich gegenüber jungen Kurden verhalten. Er halte ausserdem daran
fest, unter den beschriebenen Umständen illegal ausgereist zu sein. Er
sei einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt gewesen, da er immer wieder zum Aufenthaltsort
seines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders
befragt und bedroht worden sei und im Falle des Verbleibs im Heimat-
staat weitere staatliche Repressalien habe befürchten müssen. Ferner
sei die HADEP zwar im Jahre 2001 noch eine legale Partei gewesen.
Trotzdem sei sie starken Repressalien ausgesetzt gewesen. Nebst füh-
renden Parteimitgliedern seien namentlich jugendliche Aktivisten und
Besucher davon betroffen gewesen. Er habe diesen behördlichen
Druck durch die Verhaftung im März 1999 und den anschliessenden
Schulverweis am eigenen Leib erfahren. Das Bestehen eines Daten-
blattes bedeute, dass er immer wieder mit Kontrollen und Problemen
rechnen müsse. Die Löschung eines Datenblattes sei theoretisch mög-
lich, werde in der Praxis aber so gut wie nie vollzogen. In seinem Falle
würde die Löschung, nicht zuletzt wegen seines polizeilich gesuchten
Bruders, mit grösster Wahrscheinlichkeit verweigert. Im Weiteren seien
auch Vorbehalte gegen die Botschaftsabklärung zu erheben. Es sei
bekannt, dass auch wenn eine Person in den der Schweizer Botschaft
zugänglichen Registern nicht aufgeführt sei, nicht ausgeschlossen
werden könne, dass sie trotzdem polizeilich gesucht werde oder in
nicht zugänglichen Registern verzeichnet sei. Im Weiteren habe sich
die Situation im Militärdienst in den letzten Jahren zwar stark verbes-
sert. Dennoch habe er aber mit der Möglichkeit einer extralegalen
Tötung und weiteren Menschenrechtsverletzungen sowie damit, gegen
seine Gesinnungsgenossen eingesetzt zu werden, rechnen müssen.
Vor diesem Hintergrund sei seine Verweigerung des Militärdiensts
nachvollziehbar. Im Zeitpunkt seiner Flucht habe er als Refraktär
gegolten. Diesfalls komme es nach einer gewissen Zeit zu einer lan-
desweiten Fahndung sowie einem Passverbot. Auch aus diesem Grund
sei davon auszugehen, dass er entgegen den Ausführungen der
Schweizer Botschaft polizeilich gesucht werde Im Falle der Festnahme
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durch die politische Polizei bestehe für Deserteure und Refraktäre ein
hohes Risiko, gefoltert zu werden. Aus den geschilderten Gründen
habe er damit rechnen müssen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
seinem Heimatland in Zukunft erhebliche asylrelevante Nachteile zu
erleiden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass der
Beschwerdeführer die Löschung des in betreffenden Datenblatts errei-
chen könne, zumal diese Möglichkeit auch für Personen bestehe, die
gerichtlich verurteilt worden seien und ihre Strafe verbüsst hätten. Fer-
ner seien die eingereichten Vorladungen für seinen Bruder nicht geeig-
net, eine drohende Reflexverfolgung zu belegen. Da die Familie des
Beschwerdeführers die Vorladungen immer noch in Empfang nehme,
hätten die Gerichtsbehörden offenbar keine Kenntnis davon, dass sein
Bruder im Ausland weile. Daraus könne aber nicht geschlossen wer-
den, dass dies der Polizei ebenfalls nicht bekannt sei. Schliesslich
habe sich die Menschenrechtssituation in der Türkei merklich gebes-
sert, so dass der Beschwerdeführer als unbescholtene Person auch im
Falle einer Festnahme nicht mit ernsthaften Nachteilen rechnen müs-
se.
5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass auch
nach der Löschung eines Datenblatts diverse Behörden noch über
Kenntnis von dessen früherem Bestehen hätten. Sowohl seine Familie
als auch der Anwalt seines Bruders hätten die Gerichtspolizei darüber
informiert, dass er und sein Bruder ausgereist seien. Das Vorgehen
der Polizei belege die drohende Reflexverfolgung. Seine Mutter sei
Anfang Oktober 2004 von der Polizei mitgenommen und während fünf
Stunden verhört worden. Im Weiteren habe sich gemäss verschiede-
nen Berichten entgegen der Auffassung des Bundesamts die Men-
schenrechtslage nicht wesentlich verbessert. Er müsse im Falle der
Rückkehr nach wie vor mit ernsthaften Nachteilen rechnen.
6.
Vorab gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend den von ihm vor der Ausreise erlebten
Behelligungen durch die türkischen Behörden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Zwar hat die Vorinstanz zu
Recht darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zur Frage, inwieweit
er sich für die HADEP engagiert habe sowie zum Zeitraum der Suche
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der Behörden nach seinem Bruder gewisse Ungereimtheiten aufwei-
sen. Es handelt sich dabei aber nicht um massive Divergenzen, und
sie sind nicht geeignet, die Schilderungen des Beschwerdeführers ins-
gesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er die wesentli-
chen Punkte seiner Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar
geschildert hat. Dass die Behörden die Suche nach dem Bruder des
Beschwerdeführers, B._______, nach dessen Ausreise aus der Türkei
im Jahre 2000 fortsetzten, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel (Gerichtsvorladungen, Urteil des 6. Staats-
sicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar 2004) erstellt. In die-
sem Zusammenhang ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht unrealistisch erscheint, dass die Behörden nach
B._______ fahndeten, obwohl ihnen mitgeteilt wurde, dass dieser das
Land verlassen hätte. So ist durchaus denkbar, dass sie diesen
Angaben keinen Glauben schenkten, sondern annahmen, B._______
halte sich versteckt in der Türkei auf.
7.
Im Folgenden ist die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer glaub-
haft vorgetragenen, vor seiner Ausreise erlittenen behördlichen Über-
griffe zu prüfen.
7.1 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er
anlässlich des Newroz-Festes 1999 zusammen mit zahlreichen ande-
ren Personen festgenommen und angeklagt wurde. Es kann davon
ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine gezielt gegen
ihn gerichtete Massnahme der Behörden handelte, und zudem wurde
das gegen ihn eröffnete Verfahren nach kurzer Zeit wieder eingestellt.
Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme einer
Gefährdung aufgrund der Fernsehberichterstattung über die Vorfälle
beim Newroz-Fest. Der Beschwerdeführer hat sich ferner gemäss sei-
nen Angaben nur in geringfügigem Ausmass für die HADEP engagiert
und dürfte sich dadurch nicht erheblich exponiert haben. Aus den drei
kurzzeitigen Festnahmen im Jahre 1999 kann entsprechend nicht auf
ein erhebliches Verfolgungsinteresse der Behörden geschlossen wer-
den, zumal der Beschwerdeführer offenbar bis zur Ausreise keine wei-
teren Repressalien aufgrund seines eigenen Engagements erlitt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geschilderten Behelligungen
des Beschwerdeführers durch die Behörden wegen seiner prokurdi-
schen Aktivitäten aufgrund ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend
sind, als dass sie als eine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
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gung bezeichnet werden könnten und auch keine genügende Grund-
lage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bilden.
7.2 Ebenso erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Über-
griffe im Rahmen der Suche der Behörden nach seinem Bruder
B._______ nicht die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche
Intensität und lassen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im
Heimatland nicht als objektiv unzumutbar erscheinen, weshalb sie
nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifiziert werden können
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ein unerträglicher psychi-
scher Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit
diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen wer-
den sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder
Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung
erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht
unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten,
sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmög-
lichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich
hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten wären
für diesen zwar zweifellos belastend, hätten aber nicht zu einer eigent-
lichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätte,
weiterhin im Heimatland zu verbleiben.
7.3 Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer
nach eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen
Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
7.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand,
dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfälli-
ge strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweige-
rung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes
Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen,
weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinwei-
sen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staats-
angehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungs-
absicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit,
dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes
gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr
gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf
systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand
in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine all-
fällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung
einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele-
vant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische
Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens we-
gen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen
hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem
sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrecht-
lichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erwei-
sen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht
keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
8.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Suche der
Behörden nach seinem Bruder B._______ von Reflexverfolgung
betroffen zu sein, ist Folgendes festzustellen:
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisheri-
ge Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repres-
salien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewen-
det werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der
ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familien-
mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weite-
ren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass
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sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur
Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Okto-
ber 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human
Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass B._______, der Bruder des
Beschwerdeführers, am 2. Juli 2000 in der Schweiz um Asyl ersuchte
und ihm mit Verfügung vom 20. September 2000 erstinstanzlich Asyl
gewährt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass B._______ als
Chefredaktor bei der prokurdischen, am 14. April 2000 verbotenen,
Zeitung „G._______“ tätig war und aufgrund dieser Tätigkeit gegen ihn
in den Jahren 1999 und 2000 über hundert Verfahren wegen Unter-
stützung der PKK eingeleitet wurden. Namentlich wurde er mit Urteil
vom 5. September 2000, bestätigt durch den Kassationshof am
19. Februar 2001, aufgrund eines in der „G._______“ erschienenen
Zeitungsartikels wegen separatistischer Propaganda zu einer hohen
Geldstrafe verurteilt. Aufgrund desselben Straftatbestandes wurde er
am 8. November 2000, bestätigt durch den Kassationshof am 12. März
2001, aufgrund der Publikation eines Briefes sowie eines Zeitungsarti-
kels in der „G._______“ zu einer Gefängnisstrafe von 13 Monaten und
einer hohen Busse verurteilt. Mit Urteil vom 25. Juli 2006 hiess der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine von
B._______ gegen diese Verurteilungen erhobene Klage (Klage
Nr. _______) gut, mit der Begründung, dass diese einen Verstoss
gegen Art 6 Abs. 1 und Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darstellen würden, und verurteilte den türkischen Staat zu
einer Genugtuungszahlung. Eine weitere Klage (Klage Nr. _______)
von B._______ gegen eine Verurteilung vom 26. September 2000
unter dem Vorwurf separatistischer Propaganda wurde mit Urteil des
EGMR vom 26. April 2007 ebenfalls wegen Verstosses gegen Art. 6
Abs. 1 und Art. 10 EMRK gutgeheissen. Der von der Vorinstanz durch-
geführten Botschaftsabklärung ist weiter zu entnehmen, dass gegen
B._______ im Jahre 2001 von der Polizei in D._______ fünf Daten-
blätter wegen Unterstützung der PKK, illegalem Waffenbesitz und
Widerstand gegen die Polizei angelegt wurden, und aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Vorladungen steht fest, dass
B._______ auch nach der Ausreise noch von den türkischen Behörden
gesucht wurde. Mit Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______
vom 25. Februar 2004 wurde er in Abwesenheit wegen
Zuwiderhandlung gegen das Antiterrorgesetz (Nr. 3713) zu einem Jahr
und acht Monaten Haft verurteilt.
8.3 Aufgrund dieser Sachlage ist offenbar, dass sich der Bruder des
Beschwerdeführers, B._______, durch seine regimekritische journa-
listische Tätigkeit erheblich exponiert und aufgrunddessen massive
Repressalien der Behörden erlitten hat. Nachdem B._______ wie
geschildert nach seiner Ausreise von den türkischen Behörden mehr-
fach in Abwesenheit verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass
auch im heutigen Zeitpunkt ein erhebliches Verfolgungsinteresse der
türkischen Behörden gegen ihn besteht. Dieses dürfte durch den
Umstand, dass er zweimal beim EGMR erfolgreich Klage gegen den
türkischen Staat geführt hat, noch verstärkt werden.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr in die Türkei als Bruder von B._______
einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt
wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behör-
den nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über
allfällige aktuelle Exilaktivitäten von B._______ zu erhalten. Diese
Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden
mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier als Flücht-
ling anerkannten Bruder gestanden ist. Demzufolge hätten die Behör-
den am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im
Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Mutter, drei Schwestern).
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Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Ver-
gangenheit bereits gewisse - wenn auch asylrechtlich nicht relevante -
Repressalien aufgrund seines Bruders B._______ erlitten zu haben
und dass über ihn ein Datenblatt besteht. Es besteht demnach ein
nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandt-
schaft zu einer Person mit einer politischen Vergangenheit mit massi-
ven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
8.4 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und
auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real
drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anfor-
derungen an die Gewährung des Asyls erfüllt. Ausserdem liegen keine
Asylausschlussgründe vor.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Be-
schwerde die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar
2004 - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufzuheben und dem
Beschwerdeführer das Asyl zu gewähren ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
hat in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von total 19.5 Stunden aus-
gewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, wes-
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halb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 14 Stunden
zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansätze von Fr. 166.--
respektive Fr. 200.--, welche dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehe-
nen Rahmen der Stundenansätze entsprechen, sowie unter Anrech-
nung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes
von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 226.40 ist
dem Beschwerdeführer somit von der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'206.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – gut-
geheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 20. Januar 2004 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'206.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom
25. Februar 2004)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das H._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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