B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3345/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
E-3345/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er
werde aufgrund der Informationen, die er zur mutmasslichen Täterschaft
des Mordes am Journalisten und Verleger B._______ besitze, in seiner
Heimat von unbekannten Männer verfolgt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. März 2011 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 5.
April 2011 abwies (Verfahren E-1795/2011) und der Beschwerdeführer in
der Folge seinen Angaben gemäss am 12. Mai 2011 die Schweiz verliess
und nach Serbien zurückkehrte.
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass am 16. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen eine Befragung zur Person stattfand und das BFM den
Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr nach Serbien
von fremden Männern entführt und misshandelt worden,
dass diese Männer, um Informationen zum Mord an B._______ zu erhal-
ten, ihn gefoltert hätten,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Entführer habe überwältigen
und die Flucht habe ergreifen können, sich mehrere Monate an verschie-
denen Orten versteckt gehalten habe und dabei als Tagelöhner sowie bei
seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet habe,
E-3345/2012
Seite 3
dass sein Haus im November 2011 während seiner Abwesenheit durch-
sucht worden sei und dabei lediglich sein schweizerischer Asylausweis
entwendet worden sei,
dass der Beschwerdeführer hinter dieser Hausdurchsuchung dieselben
unbekannten Männer vermute, welche ihn entführt hätten,
dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er aufgrund der geschilder-
ten Verfolgung um sein Leben habe fürchten müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – dem Beschwerdefüh-
rer eröffnet am 15. Juni 2012 − in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache dieselbe Verfolgungssituation geltend, die er bereits bei
der Begründung seines ersten Asylgesuchs vorgebracht habe und die
sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaub-
haft qualifiziert worden sei,
dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs damit direkt an die Vorbrin-
gen des ersten Asylgesuchs anknüpfen würden und deshalb ebenfalls als
unglaubhaft zu erachten seien,
dass abgesehen davon die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich
des zweiten Asylgesuchs krass widersprüchlich sowie unsubstanziiert
seien,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E-3345/2012
Seite 4
dass er in formeller Hinsicht um aufschiebende Wirkung und um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
E-3345/2012
Seite 5
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
E-3345/2012
Seite 6
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse
ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen wären,
dass das BFM zu Recht festgehalten hat, dass aufgrund der Anknüpfung
an die Verfolgungssituation, welche bereits im ersten Asylverfahren mit
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2011 als unglaubhaft
erachtet wurde, auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeeingabe unmittel-
bar an seine Vorbringen des ersten Asylgesuchs anknüpft und bezüglich
seinen neuen Vorbringen geltend macht, diese seien ausführlich, detail-
liert und lebensnah ausgefallen, seien mithin glaubhaft und würden somit
auch die Vorbringen des ersten Asylverfahrens bestätigen,
dass diese Darstellung nicht zu überzeugen und die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM nicht zu widerlegen vermag,
dass der Beschwerdeführer insbesondere betreffend der Erwägung des
BFM, es seien anlässlich der beiden Anhörungen krass widersprüchliche
Aussagen gemacht worden, keine überzeugenden Gegenargumente vor-
bringt,
dass der Beschwerdeführer dabei betreffend seinen widersprüchlichen
Angaben zur Bewusstlosigkeit anführt, er sei durch die Schläge der un-
bekannten Männer nicht vollständig bewusstlos bzw. nie über längere Zeit
bewusstlos gewesen, weshalb er gewisse Handlungen während der Ver-
schleppung habe wahrnehmen können,
E-3345/2012
Seite 7
dass diese Darlegung im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der
zweiten Anhörung steht, wo er seine in der ersten Anhörung geschilderte
Bewusstlosigkeit in Abrede stellt (B11 S.4) und dabei die in der Be-
schwerde vorgebrachte kurzzeitige Bewusstlosigkeit noch unerwähnt
lässt,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte zeitweise Bewusstlosigkeit spä-
testens im Rahmen der zweiten Anhörung hätte erwähnt werden müssen,
um glaubwürdig zu erscheinen und infolgedessen die Argumentation in
der Beschwerde als konstruiert und nachgeschoben einzustufen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Erwägung des BFM, er habe an der ers-
ten Anhörung von maskierten Männern gesprochen, diese Aussage aber
an der Folgeanhörung durch die Angabe des Aussehens der Entführer
entkräftet, im Beschwerdeverfahren neu entgegnet, es seien sowohl
maskierte als auch unmaskierte Männer zugegen gewesen,
dass auch diese Argumentation den Eindruck einer erfundenen Ergän-
zung erweckt, da sie sich weder vollständig mit den Angaben der ersten
noch der zweiten Befragung deckt, sondern eine Mischung aus Elemen-
ten beider Befragungen darstellt,
dass im Weiteren das Argument des Beschwerdeführers, seine Aussagen
zum Erscheinungsbild der Entführer seien nicht korrekt übersetzt und pro-
tokolliert worden, nicht zu überzeugen vermag,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermö-
gen und damit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abwei-
chenden Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
E-3345/2012
Seite 8
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
E-3345/2012
Seite 9
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und ge-
mäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben in
Serbien eine volle Schulbildung genossen habe, über eine Ausbildung als
[Erwerbstätigkeit] verfüge und zuletzt in seiner Heimat bei [Arbeitgeber]
tätig gewesen sei,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche und soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine
Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
E-3345/2012
Seite 10
da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3345/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: