B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3346/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 3. Oktober 2011 verliessen und über Kroatien, Slowenien und
Italien am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 25. Oktober 2011
und der einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vom
16. März 2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass sie serbischer Staatsangehörigkeit seien, der Ethnie der Roma an-
gehörten und zuletzt in D._______ (Novi Belgrad) gelebt hätten,
dass der erstrubrizierte Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) im Au-
gust oder September 2010 mit Hilfe eines Bekannten von Privatpersonen
einen Kredit in der Höhe von 3000 Euro aufgenommen habe, um selb-
ständig als (…) arbeiten zu können,
dass er im Juli oder August 2011 1500 Euro zurückbezahlt habe, die
Gläubiger dies aber bestritten und ihn mehrmals telefonisch bedroht hät-
ten,
dass sie ihn eines Tages in seinem (…)geschäft aufgesucht und verprü-
gelt hätten, worauf er gegen Ende August 2011 mit seiner Frau (Be-
schwerdeführerin 2) und der Tochter (Beschwerdeführerin 3) zu Verwand-
ten nach E._______ gegangen sei,
dass er nach drei Wochen nach Hause zurückgekehrt und dort von den
Gläubigern erneut verprügelt worden sei,
dass diese das geliehene Geld zurückverlangt, er ihnen 600 Euro und
3000 Dinar gegeben habe, und sie zuletzt zusätzlich 5000 Euro verlangt
hätten,
dass sie ihm ausserdem gedroht hätten, seine Tochter umzubringen, falls
er nicht bezahle,
dass er diesen Betrag nicht mehr habe aufbringen können, und er und
seine Frau sich um die Tochter gesorgt hätten, weshalb sie sich zur Aus-
reise entschlossen hätten,
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dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich im We-
sentlichen auf die Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters
bezogen,
dass die Beschwerdeführerin 3 zusätzlich anführte, sie sei aufgrund ihrer
Ethnie von den Schulkollegen benachteiligt worden,
dass sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Identitätsauswei-
se der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie drei weitere serbische Identi-
tätsdokumente zu den Akten gaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 12. und 19. April 2012
gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, welche vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2012 gutgeheissen wurde, in dem
Sinne, als die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückwiesen wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 22. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den
Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich um Übergriffe Drit-
ter, welche nur asylrelevant sein könnten, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass das BFM in Kenntnis der Situation in Serbien davon ausgehe, dass
der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme, willens und in der Lage sei,
Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde,
dass die Beschwerdeführenden sich jedoch nie an die heimatlichen Be-
hörden gewandt hätten, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien,
dass den von der Beschwerdeführerin 3 erwähnten Schikanen in der
Schule ebenfalls - mangels Schutzersuchens bei der Schulleitung – keine
Asylrelevanz zukomme,
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dass sich weiter die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das Bundesge-
setz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Feb-
ruar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rech-
te der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Min-
derheiten schütze,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eige-
nen Sprache erhielten und zudem die proportionale Vertretung der natio-
nalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
dass die Romas als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung
gelange,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
ergeben würden,
dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2012 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen,
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dass ihnen in prozessualer Sicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2,
E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom
30. August 2011 E. 5.4) vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin-
stanz verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Be-
schwerde nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Bundesamtes
umzustossen,
dass keine nichtstaatliche Verfolgung vorliegt, wenn eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Li-
nie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafver-
folgung ermöglichen,
dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person
zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was je-
weils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340),
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dass Serbien seit dem 1. April 2009 als so genanntes Safe Country (Art. 6
Abs. 2 AsylG) gilt, weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und
vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma zwar wei-
terhin nicht ausgeschlossen werden können, der serbische Staat diese
aber nicht billigt oder unterstützt sondern sich grundsätzlich als schutzwil-
lig und schutzfähig erweist und die Vorfälle strafrechtlich verfolgt,
dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
der serbische Staat sei fähig und willens, ethnischen Minderheiten einen
adäquaten Schutz zu gewähren und es den Beschwerdeführenden zu-
mutbar gewesen wäre, gegen die geltend gemachten Übergriffe Anzeige
zu erstatten,
dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung auf Rechtsmittel-
ebene (unter Berufung auf ihre bisherigen Vorbringen und die allgemei-
nen Benachteiligungen der Minderheiten) nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermögen und es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde und die angerufenen Berichte (mangels konkreten Bezugs zu
den Beschwerdeführenden) näher einzugehen, da sie an der Würdigung
nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liesse,
dass Angehörige der Roma zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Woh-
nen und Gesundheit diskriminiert werden, diese Diskriminierungen indes-
sen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein Aus-
mass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzu-
mutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
975/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1),
dass hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Serbien festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eige-
nen Aussagen zufolge – abgesehen von den Belästigungen durch ihre
Gläubiger, gegen welche sie sich rechtlich zur Wehr setzen können - fi-
nanziell keine Probleme gehabt haben und von der Arbeit des Beschwer-
deführers 1 gut leben konnten,
dass sie in der Heimat ausserdem über ein familiäres Netz verfügen (vgl.
A4 S. 5, A5 S. 5 und A6 S. 4), auf welches sie sich bei ihrer Rückkehr –
sofern erforderlich – stützen können,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: