B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3348/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
E-3348/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Am (…) 2009 stellte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem Ausland ge-
mäss alt Art. 20 AsylG (SR 142.31), welches er damit begründete, dass
mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Zum Beleg
seiner Vorbringen reichte er eine Reihe von Gerichtsdokumenten inklusive
Übersetzungen ein:
‒ Anklageschriften (…);
‒ Anklageschrift der (…) und Urteil (…);
‒ Anklageschriften (…);
‒ Anklageschrift (…);
‒ Urteil (…).
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies das SEM das Ausland-Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte ihm die Einreise in die
Schweiz nicht.
II.
C.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) September 2014 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 8. Oktober 2014 fand die Kurzbefragung
zur Person (BzP) im EVZ und am 21. Oktober 2014 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
D.
D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er stamme aus einer Familie, die aus politischen Gründen von den
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türkischen Behörden beschattet worden sei. Sein Vater sei sieben Mal ge-
foltert worden und ein Onkel väterlicherseits sei mehr als (…) Jahre lang
im Gefängnis gewesen. Eine seiner Schwestern habe sich den Guerilla an-
geschlossen und sei sieben Jahre lang „in den Bergen“ gewesen. Er selber
habe sich auf legale Weise politisch engagiert. Er habe sich ab 2002 für
den Jugendflügel der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische
Volkspartei) eingesetzt und sei später im Pressebereich tätig gewesen.
2010 oder 2011 sei er in den Vorstand der BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi;
Partei des Friedens und der Demokratie) in C._______ gewählt worden.
Wegen dieses Engagements sei er immer wieder bedroht und es seien
Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei fünfzehn bis zwan-
zig Mal festgenommen und oft grob misshandelt worden. Dreimal sei er
inhaftiert worden. Im Jahre 2004 sei gegen ihn wegen des Vorwurfs, einen
Molotowcocktail geworfen zu haben, Anklage erhoben worden und er sei
(…) Monate in Untersuchungshaft gewesen, schliesslich aber freigespro-
chen worden. 2007 sei gegen ihn ein Verfahren wegen des Vorwurfs, er
habe während eines Folkloreauftritts mit einem Poster von Abdullah Öca-
lan posiert, eingeleitet worden. Er sei (…) Monate lang in Untersuchungs-
haft gewesen und dann im Jahre 2009 zu einer Gefängnisstrafe von (…)
Monaten verurteilt worden. Der Strafvollzug sei aber aufgeschoben wor-
den. Im Jahre 2011 sei er in einem bereits 2006 gegen ihn eröffneten Ver-
fahren wegen des Vorwurfs des Skandierens von Parolen für die PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) ebenfalls zu einer Ge-
fängnisstrafe von (…) Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Revision
des türkischen Strafgesetzes sei er aber nach (…) Monaten frühzeitig aus
dem Gefängnis entlassen worden. Ferner sei er im Jahre 2005 wegen Teil-
nahme an einer Demonstration der DEHAP angeklagt und verurteilt wor-
den. Das Urteil sei aber aufgeschoben worden. Es seien fünf bis sechs
Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für die PKK eingeleitet worden.
Einige dieser Verfahren seien abgeschlossen. Da Strafen von weniger als
(…) Jahren ausgesprochen worden seien, sei deren Vollzug aber aufge-
schoben worden. Im Jahr 2006 sei auch ein Verfahren wegen Teilnahme
an einer illegalen Kundgebung und Werfens eines Molotowcocktails eröff-
net worden, welches immer noch hängig sei. Er sei damals zusammen mit
etwa (…) Personen bei einer Demonstration in C._______ festgenommen
worden. Er sei vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Gefängnisstrafe von
(…) Jahren verurteilt worden, jedoch habe das Kassationsgericht dieses
Urteil im Jahr 2011 oder 2012 wegen Mangels an Beweisen wieder aufge-
hoben. Die Staatsanwaltschaft habe aber wiederum eine Verurteilung zu
derselben Gefängnisstrafe gefordert. Daneben habe es zahlreiche weitere
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Untersuchungen gegen ihn gegeben, welche aber zu keiner Anklage ge-
führt hätten. Das letzte Verfahren gegen ihn sei im Zusammenhang mit (…)
eingeleitet worden. Nach den Ereignissen in D._______ sei es auch in
C._______ zu einer Protestkundgebung gekommen, wobei zwei seiner
Freunde mit einem Messer verletzt worden seien. Gegen diesen Vorfall
hätten sie am (…) eine Kundgebung organisiert, bei welcher die Polizei
eingegriffen und viele Personen festgenommen habe. Er sei zwar nicht
festgenommen worden, aber es sei dennoch ein Gerichtsverfahren gegen
ihn eingeleitet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Kundgebungs-
teilnehmer aufgehetzt zu haben und Mitglied der PKK zu sein, und er habe
erfahren, dass gegen ihn eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von
mindestens (…) Jahren gefordert worden sei. Dieses Gerichtsverfahren sei
noch vor dem Gericht in C._______ hängig. Er sei in der Folge wiederholt
von der Polizei zu Hause gesucht worden, weil er einer Gerichtsverhand-
lung in diesem Verfahren im Juni oder Juli 2014 ferngeblieben sei. Darüber
hinaus sei er auch von den Militärbehörden gesucht worden, weil er sich
der Militärdienstpflicht entzogen habe. Aus diesen Gründen sei er schliess-
lich nach D._______ gegangen, von wo aus er illegal mithilfe eines Schlep-
pers in die Schweiz gereist sei.
D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
‒ Protokolle von Gerichtsverhandlungen des (…) inkl. Übersetzung;
‒ Anklageschrift (…) inkl. Übersetzung;
‒ Vorladung der (…);
‒ Schreiben der Militärbehörde vom (…);
‒ Kopie des Urteils (…);
‒ Mitgliederliste der BDP, undatiert, in Kopie.
E.
E.a Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte das SEM die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusam-
menhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.
E.b Mit Sendung vom 22. April 2015 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schrift-
lichen Berichts. In diesem wurde namentlich festgehalten, es würden be-
treffend den Beschwerdeführer zwei Einträge im Datenblatt bestehen. Der
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eine beziehe sich auf einen Haftbefehl aufgrund einer rechtskräftigen Ver-
urteilung wegen "Verherrlichung einer Straftat und von Straftätern", der an-
dere betreffe die Wehrdienstverweigerung, aufgrund welcher er gesucht
werde. Weiter wurde bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer sehr
viele Verfahren und Ermittlungen in unterschiedlichen Provinzen eröffnet
worden seien. Namentlich sei er mit Urteil vom (…) 2014 im Verfahren (…)
wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren sowie
wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren
und (…) Monaten verurteilt worden. Ferner wurden Dokumente betreffend
das Verfahren (…), ein Urteil des (…) an das SEM übermittelt.
F.
Das SEM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März
2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts
sowie dazu, dass konkrete Hinweise für eine Asylunwürdigkeit wegen ver-
werflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würden, zu
äussern.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zum Abklärungsergebnis ein.
In dieser brachte er vor, die Justiz in der Türkei sei nicht unabhängig, son-
dern werde von der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, Partei für Gerechtig-
keit und Aufschwung) kontrolliert, welche die Opposition ausser Kraft zu
setzen versuche. Er selber habe, seit er im Jahr 2002 Mitglied der DEHAP
geworden sei, derartige Verfolgungsmassnahmen erlebt, indem zahlreiche
Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Das Verfahren (…)
beruhe auf einem Komplott gegen DEHAP-Mitglieder. Das ehemalige DE-
HAP-Mitglied E._______ (Geschädigter im Verfahren […]) habe falsche
Aussagen gegen ihn gemacht, damit er seine Aktivitäten nicht weiterführen
könne. Er habe sich gemeinsam mit E._______ für die DEHAP engagiert
und sie seien im Jahr 2006 zusammen angeklagt worden. Aufgrund einer
gemeinsamen geschäftlichen Unternehmung habe E._______ ihm eine
Geldsumme geschuldet. Als er ihn im Jahr 2012 deswegen zusammen mit
einem weiteren Geschäftspartner aufgesucht habe, sei er festgenommen
worden und E._______ habe ihn und den anderen Geschäftspartner in der
Folge zu Unrecht beschuldigt, sie hätten ihn gewaltsam entführt und ihn zu
einer "Parteispende" zwingen wollen. Das entsprechende Verfahren sei
noch hängig. Die Richter seien gegen ihn voreingenommen wegen der vie-
len Gerichtsverfahren, welche schon gegen ihn eingeleitet worden seien.
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Er sei überzeugt, dass er in einem unabhängigen Verfahren freigesprochen
würde.
Er habe zu diesem Verfahren keine Dokumente abgegeben, einerseits weil
viele Bekannte ihm gesagt hätten, er solle nicht zu viele Beweismittel ein-
reichen, um die schweizerischen Asylbehörden nicht zu überlasten, und er
gedacht habe, die bereits eingereichten Dokumente würden genügen; an-
dererseits sei es schwierig gewesen, die betreffenden Gerichtsdokumente
zu beschaffen. Er habe dieses Verfahren aber nicht verheimlichen wollen,
dokumentiere dieses doch seine Opferrolle. Gemäss Art. 11 der Allgemei-
nen Erklärung der Menschenrechte gelte jeder Mensch, der einer strafba-
ren Handlung beschuldigt werde, als unschuldig, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz nachgewiesen
sei. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil seine Freiheit in der Türkei be-
droht gewesen sei und er das Vertrauen in die türkische Justiz verloren
habe.
H.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 (eröffnet am 3. Mai 2016) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte hingegen sein Asylgesuch wegen Asylunwür-
digkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner ver-
fügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gut und
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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K.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung (…) vom 6. Juni 2016 ein.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig
zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und sein
Asylgesuch deshalb abzulehnen.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, auf-
grund der zahlreichen und teilweise seit Jahren andauernden Strafverfah-
ren, welche die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aus po-
litischen Gründen eingeleitet hätten, werde diesem trotz regelmässig erfol-
gender Freisprüche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat
in unzumutbarer Weise erschwert. Aus diesem Grund erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft.
Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewährung
ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls un-
würdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Heimat-
staat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als ver-
werfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund dar-
stelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil (…) vom (…) 2014 (Verfahren […])
wegen versuchten qualifizierten Raubes und Freiheitsberaubung, began-
gen im Kontext der PKK, zu Gefängnisstrafen von insgesamt (…) Jahren
und (…) Monaten verurteilt worden. Bei den betreffenden Straftaten handle
es sich gemessen an dem im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgese-
henen Strafrahmen um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die
genannten Taten müssten somit als verwerfliche Handlungen im Sine von
Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Es könne davon ausgegangen werden,
dass das Urteil (…) vom (…) 2014 nach einem rechtsstattlich korrekten
Verfahren ergangen sei und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen
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Taten tatsächlich begangen habe. Gegen die Annahme eines politisch mo-
tivierten Urteils spreche, dass das besagte Gericht sich zunächst als unzu-
ständig bezeichnet habe, sowie dass es den ihm zustehenden Ermessens-
spielraum ausgenutzt und nicht die mögliche Höchststrafe verhängt habe.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht von
sich aus erwähnt; dieses sei den schweizerischen Asylbehörden erst durch
die Botschaftsabklärung zur Kenntnis gelangt. Die diesbezüglichen Erklä-
rungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. April
2016 vermöchten nicht zu überzeugen. Da dieses Urteil die von ihm vor-
gebrachte Opferrolle dokumentieren würde, wäre gerade zu erwarten ge-
wesen, dass er es im Rahmen der Befragungen erwähnt hätte. Die Be-
hauptung, das besagte Verfahren habe auf einem Komplott gegen ihn und
andere Mitarbeitende der DEHAP beruht, vermöge angesichts seiner wi-
dersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Aussagen von E._______
gegenüber den türkischen Behörden das Urteil des Strafgerichts
C._______ nicht in Frage zu stellen. Es sei demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag zu einer verwerf-
lichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet habe. Schliesslich
erweise der Asylausschluss sich auch als verhältnismässig. Die Tat wäre
gemäss schweizerischem Strafrecht noch nicht verjährt. Ferner sei er im
Zeitpunkt der Tat volljährig gewesen, und er zeige keine Reue.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen daran fest, dass das Urteil (…) vom (…) 2014 durch ein Komplott des
türkischen Staats gegen ihn zustande gekommen sei, weil er ein Men-
schenrechtsaktivist sei. Die türkischen Behörden gingen auf derartige
Weise gegen viele kurdische Intellektuelle und Menschenrechtsaktivisten
vor. Es sei bekannt, dass die Person, welche gegen ihn ausgesagt habe,
mit dem türkischen Geheimdienst und den Behörden zusammenarbeite
und ein Verräter sei. Er habe nie Straftaten gegen Menschen begangen
und immer die Menschenrechte respektiert.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a).
5.1.1 Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im
Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abs-
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trakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB ent-
sprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die Praxis; zu der in diesem
BVGE offen gelassenen – und sich auch vorliegend nicht stellenden –
Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten,
die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren be-
droht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbre-
chen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie E-4824/2014 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Praxisgemäss ist irrelevant, ob die verwerfliche
Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als
politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin
auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konno-
tation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weite-
ren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995
(BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG
übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtspre-
chung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland
begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus
schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3
S. 565; Urteil des BVGer D-4291/23012 vom 26. Juli 2013 E. 5.4.9).
5.1.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen,
ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tat-
begehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach
der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE
2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (…) mit Urteil vom (…) 2014 ([…])
wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren sowie
wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren
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Seite 11
und (…) Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdefüh-
rer erhobene Beschwerde ist noch hängig. Die Freiheitsberaubung erfüllt
schon per se als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe gemäss schweizerischem Strafrecht (Art. 183 Abs. 1
StGB) ohne weiteres die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG.
5.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers, diese Verurteilung beruhe
auf gegen ihn aus politischen Gründen erhobenen falschen Anschuldigun-
gen, mithin auf einem Komplott, kann nicht gefolgt werden. Er vermochte
nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er gerade dieses gegen ihn ein-
geleitete Strafverfahren (im Unterschied zu den zahlreichen anderen von
ihm vorgebrachten und dokumentierten Verfahren) im Rahmen der Befra-
gungen nicht erwähnte und keine diesbezüglichen Beweismittel einreichte,
obwohl die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wenige
Monate vor seiner Ausreise erfolgte und es sich – unter der Annahme, es
beruhe tatsächlich auf falschen Anschuldigungen – um ein gewichtiges
Argument zugunsten seines Asylgesuchs gehandelt hätte. Die in der Stel-
lungnahme vom 16. April 2016 für sein Verschweigen vorgebrachten
Gründe sind vor dem Hintergrund der potenziellen Bedeutung dieses Ver-
fahrens für sein Asylbegehren nicht stichhaltig, sondern müssen als un-
behelfliche Schutzbehauptungen bewertet werden. Den von der Schweizer
Botschaft übermittelten Gerichtsdokumenten lassen sich im Übrigen keine
Hinweise für ein unkorrektes Vorgehen der türkischen Gerichtsbehörden in
diesem Strafverfahren entnehmen; in diesem Zusammenhang kann auf die
überzeugenden Argumentation des SEM verwiesen werden. Aus diesem
Grund gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.
5.4 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung des Asyls
erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnis-
mässig, da die strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist
und der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz
zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status
auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).
5.5 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach ins-
gesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG be-
gangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung
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Seite 12
dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung aus-
geschlossen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. April 2016
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 1. Juni 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Beschwerdeführer innert
Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage
seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfah-
renskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3348/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain