B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3349/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Dezember 2015 und reiste nach Spanien, wo er sich während
dreier Monate aufhielt. Anschliessend gelangte er via Frankreich in die
Schweiz und suchte am 24. März 2016 um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen
worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt
werde. In der Folge wurde ihm eine Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art.
25 TestV), die er am 30. März 2016 mit der Vertretung im Asylverfahren
betraute.
C.
Am 6. April 2016 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss
Art. 16 Abs. 3 TestV zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen.
Am 25. April 2016 hörte sie ihn ausführlicher zu seinen Asylgründen an
(vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV). Dabei brachte er insbesondere vor, er
habe Marokko verlassen, weil sein Leben dort schwierig gewesen sei. Mit
der Familie sei nicht alles in Ordnung gewesen. Es habe zu wenig Arbeit
gegeben. Zudem habe er sich verbessern beziehungsweise lernen und ar-
beiten wollen. Er habe schon im Alter von 14 Jahren erstmals versucht,
nach Europa zu gelangen. Seine Eltern hätten von seinen Ausreiseplänen
gewusst. Sie hätten ihm gesagt, er solle machen, was er wolle.
D.
Am 2. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Altersschätzung mehre-
ren medizinischen Untersuchungen unterzogen. Diese ergaben zusam-
menfassend, dass von einer sicheren Vollendung des (…) Lebensjahres
ausgegangen werden könne und das angegebene Lebensalter von [Min-
derjährigkeit] grundsätzlich zutreffen könne.
E.
Am 12. Mai 2016 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung
zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äusserte sich gleichen-
tags.
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F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 3. Juni
2016 zu verlassen.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
27. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck einer Karte des Quartiers (…) in B._______ und zwei Internetartikel
vom 17. Oktober 2012 und vom 18. März 2014 betreffend soziale Unruhen
in jenem Viertel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Asb. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilweise, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asyl-
gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern
1–3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung insbesondere
aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne der Grundsatz des Non-Refoulements gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch mit
dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die
in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstüt-
zung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gericht-
lich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Art. 22 KRK enthalte Pro-
grammsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten würden,
einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen
zu treffen und andererseits an internationalen Bemühungen mitzuarbeiten,
um die familiären Beziehungen von Minderjährigen zu bestimmen. Die
Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht
insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis und 46 AsylG und im Zi-
vilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen würden den Anforderun-
gen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich damit als zulässig.
Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. In Marokko herr-
sche derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würden weder die
aktuelle politische Situation noch andere Gründe sprechen. Er sei ein jun-
ger, gesunder Mann und verfüge in Marokko über ein weitverzweigtes fa-
miliäres Beziehungsnetz. Insbesondere mit seinen in B._______ lebenden
Eltern und Geschwistern stehe er in intensivem Kontakt. Die Beziehung zu
seiner Familie sei intakt, gebe er doch an, diese zu vermissen und von
seinen Angehörigen vermisst zu werden. Seine Eltern verfügten in
B._______ seit vielen Jahren über eine Unterkunft und sein Vater habe die
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Familie ernähren können. Zudem sei er erst vor wenigen Monaten aus sei-
nem Heimatstaat ausgereist. Es seien mithin keine Gründe dafür erkenn-
bar, dass ihm eine Reintegration nicht möglich sein sollte. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe [familiäre Prob-
leme]. In Anbetracht dessen, dass bei Minderjährigen weniger hohe Anfor-
derungen an einen widerspruchsfreien Sachverhalt gestellt werden dürf-
ten, sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einem herzlichen fa-
miliären Verhältnis ausgehen und den Aussagen keinerlei Hinweise auf fa-
miliäre Schwierigkeiten entnehmen könne. Ihre Schlussfolgerung stütze
sie einzig darauf, dass er mit seiner Familie in telefonischem Kontakt stehe.
Daraus könne aber nicht auf eine intakte Familienbeziehung geschlossen
werden. Die Ausführungen des SEM stellten in keiner Hinsicht eine ange-
messene Gesamtwürdigung aller Umstände und Aussagen des Beschwer-
deführers dar. Sodann bestehe aufgrund von dessen Angaben zur Finan-
zierung (respektive Kostenlosigkeit) der Reise, zu seinem Aufenthalt in
Spanien sowie zu seinen fundierten Spanischkenntnissen (die er am Hafen
erworben und während eines dreimonatigen Aufenthalts bei einem marok-
kanischen Bekannten in Spanien vertieft haben wolle) der Verdacht auf
eine Gefährdung des Kindeswohls durch Dritte. Solchen Verdachtsmo-
menten müsse nachgegangen werden, bis ein das Kindeswohl gefährden-
des Abhängigkeitsverhältnis zu Dritten ausgeschlossen werden könne.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung dar. Es
müsse konkret abgeklärt werden, ob die Angehörigen im Heimatstaat be-
ziehungsweise dort vorhandene Institutionen den Schutz des Kindes aus-
reichend gewährleisten könnten. Nach ständiger Rechtsprechung genüge
dabei die blosse Feststellung nicht, dass im Heimatstaat Eltern oder an-
dere Angehörige leben würden. Das SEM müsse abklären, ob der Be-
schwerdeführer zu seinen Angehörigen zurückkehren könne und ob diese
in der Lage seien, seine Bedürfnisse dem Kindeswohl entsprechend abzu-
decken (Vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2011/23 E. 5.4.5, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6621/2012
vom E. 4.3.3). Vorliegend sei nicht einmal klar, wo die Eltern des Beschwer-
deführers genau leben würden. Das von ihm angegebene Quartier „(…)“
könne in der Stadt B._______ nicht gefunden werden. Nur das Quartier
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„(…)“ könne lokalisiert werden, wobei dieses zwei Drittel der Stadt um-
fasse, 250‘000 Einwohner habe und Ort sozialer Unruhen sei. Es sei auch
nicht abgeklärt worden, ob die Eltern ihren Pflichten ihm gegenüber nach-
kommen könnten und wollten. Dies sei angesichts ihres bisherigen Verhal-
tens fraglich. Das SEM hätte mithin mit den Eltern Kontakt aufnehmen und
abklären müssen, ob eine Reintegration in das familiäre Umfeld angesichts
der geltend gemachten familiären Probleme tatsächlich möglich sei. So-
lange keine konkreten Nachforschungen über die Lage im Heimatland im
Sinne der Kinderrechtskonvention vorgenommen worden seien und Ver-
dachtsmomente auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu Dritten bestehen wür-
den, sei der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar.
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz gemachten Aus-
führungen zum Programmcharakter der Bestimmungen der KRK und ins-
besondere zu deren Umsetzung im nationalen Recht sich im vorliegenden
Fall als irrelevant erweisen. Es mag sein, dass den meisten Bestimmungen
der KRK kein justiziabler Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht "self-
executing" sind (bezüglich Art. 3 KRK in EMARK 1998 Nr. 13 E. 5.d.bb of-
fen gelassen). Die Vorinstanz führt weiter selbst an, die Behörden seien
gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen
Recht zu konkretisieren, und verweist auf einige Gesetzesbestimmungen,
die sich allerdings nicht konkret mit der Wegweisung Minderjähriger befas-
sen (vgl. das Urteil E-4596/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. September 2015 E. 7.2). Eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangi-
gen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK fehlt in
der Begründung der Verfügung hingegen.
7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vor-
instanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges
von unbegleiteten Minderjährige von Amtes wegen verpflichtet, spezifische
Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69
Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Per-
sonen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmit-
glied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden,
welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Wie in der Beschwerde-
schrift zutreffend ausgeführt, durfte das SEM sich im vorliegenden Fall
nicht darauf beschränken, pauschal auf den Aufenthalt der Eltern, Ge-
schwister und weiterer Verwandter in Marokko und den bestehenden tele-
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fonischen Kontakt zu verweisen. Vielmehr hätte es von Amtes wegen kon-
kreter abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld
zurückgeführt beziehungsweise ob er – wo dies nicht möglich ist oder dem
Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden
kann. Dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernah-
mezusicherungen einer geeigneten marokkanischen Institution vor Erlass
einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen beziehungsweise ein-
geholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenste-
hen können, ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5
VwVG: Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der –
anfechtbaren – Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmitte-
linstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. das Urteil E-
4596/2015, a.a.O., E. 7.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM
den Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
7.3 Als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung hat die Vorinstanz
zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt.
Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des
Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten-
sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden
einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog
gewürdigt, so die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und das Vorhan-
densein eines familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat. Damit wird sie
den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung
sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien indes nicht gerecht. Aus-
geblendet – weil gar nicht abgeklärt – werden insbesondere Kriterien wie
Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugsper-
sonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit). Dabei
handelt es sich um Gesichtspunkte, die in der vorliegenden Fallkonstella-
tion allenfalls für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spre-
chen könnten, zumal der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie be-
ziehungsweise insbesondere mit seinem Vater geltend macht und eine ge-
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wisse Gleichgültigkeit seiner Eltern ihm gegenüber andeutet. Diesbezüg-
lich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
wiesen (vgl. oben E. 6.2).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Abklärungsbedürftig ist vornehmlich die für den Beschwer-
deführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Ma-
rokko. Kann dies aufgrund der bisher gemachten Angaben nicht zuverläs-
sig eruriert werden, ist er – beispielsweise im Rahmen einer erneuten An-
hörung – aufzufordern, konkretere Angaben zur letzten Wohnadresse im
Heimatstaat und zu seinem familiären Beziehungsnetz zu machen. Allen-
falls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Ma-
rokko erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.
7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
angehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheid-
reife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid erscheint daher nicht als
angezeigt.
8.
Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsfeststellung sowie – unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe
– zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da er jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne
von Art. 25 TestV vertreten ist und das SEM nach Art. 28 TestV dem Leis-
tungserbringer eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsver-
tretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be-
schwerdeschrift, ausrichtet (Abs. 1 Bst. d), ist davon auszugehen, dass ihm
keine Parteikosten erwachsen sind. Daher ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne
der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi