B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3350/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Einzelrichter),
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…).
E-3350/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) Juni 2014
in die Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. Juni 2014 fand die
Kurzbefragung zur Person im EVZ Altstätten und am 12. März 2015 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie brachte zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Vater sei im Jahre 1992 von Syrien
nach Libyen ausgewandert, weil er von den syrischen Behörden behelligt
worden sei, nachdem er als Schneider Folklore-Kostüme für ein kurdisches
Newroz-Fest genäht hatte. Er (Beschwerdeführer) sei zusammen mit dem
Rest der Familie 1993 seinem Vater nachgefolgt, und sie hätten in der
Folge bis ins Jahr 2014 in B._______, Libyen, gelebt. Nach dem Sturz Gad-
dafis sei er zweimal, einmal zusammen mit seinem Vater und einmal mit
seiner Schwester, zwischen dem 28. April und 1. Mai 2014 beziehungs-
weise am 4. oder 5. Mai 2014, an Kontrollposten der Ansar al-Sharia fest-
gehalten und dazu aufgefordert worden, nach Syrien zurückzukehren um
dort zu kämpfen. Aufgrund seiner äusserlichen Erscheinung und des Num-
mernschildes seines Autos sei er jeweils sofort als Syrer erkannt worden.
In Libyen gebe es keine Sicherheit; es sei in letzter Zeit zu zahlreichen
Entführungen gekommen. Er habe befürchtet, von den libyschen Rebellen
zwangsweise in die Türkei beziehungsweise nach Syrien ausgeschafft und
dort von den Regierungskräften oder der Freien Syrischen Armee rekrutiert
zu werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn ausgeschlossen. Jede
der Bürgerkriegsparteien würde ihn rekrutieren wollen und die Situation
dort sei sehr schlimm. Mit den libyschen Behörden habe er persönlich
keine Probleme gehabt. Er habe Libyen (…) Mai 2014 auf dem Seeweg
verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. Seine Eltern (N […])
und mehrere seiner Geschwister (C._______ [N …], D._______ [N …],
E._______ mit Familie [N …]) hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl er-
sucht.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der
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Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat sei
unbegründet, da er für seine Ausreise aus Syrien im Jahre 1993 keine per-
sönlichen Probleme vorgebracht habe. Die von ihm geäusserte Befürch-
tung, von den verschiedenen Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, sei
eine blosse Annahme und es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorliegen. Da nur eine Verfolgung im Heimat-
staat zur Asylgewährung führen könne, seien die von ihm geltend gemach-
ten Probleme mit libyschen Milizionären, welche ihn zur Ausreise aus Li-
byen bewogen hätten, für die Beurteilung seines Asylgesuchs irrelevant.
Aus diesen Gründen vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, sie
sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der
Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A3/13, A5/2, A8/1, A10/1,
A14/11 und A17/2 und die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Einsicht in mehrere Aktenstücke des SEM-Dossiers sowie um
Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Ebenso wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Einzahlung eines Kosten-
vorschusses innert Frist aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz,
indem sie die Aktenstücke A3/13, A 5/2, A8/1, A10/1, und A14/11 nicht of-
fenlegte das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt, da es sich hierbei um in-
terne, nicht entscheiderhebliche Dokumente beziehungsweise um Akten
anderer Behörden handelt.
4.2 Ebenso wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers (act. A17/2) vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert und ihm
nicht zur Einsicht zugestellt. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht
kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche einzig der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des
Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Mei-
nungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und
die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit aus-
gebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).
4.3 Gemäss ständiger, publizierter Rechtsprechung sind die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. In einem allfälligen Verfahren betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dann der Vollzug der Wegwei-
sung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat
genauso wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmög-
lich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsu-
chenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten gewesen wäre.
Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung die Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt.
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Seite 6
4.4 Auch die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht ist unbegründet. Bei den Aktenstücken A8/1 und A10/1 handelt es
sich um unwesentliche Akten und ihre optimierbare Bezeichnung im Akten-
verzeichnis stellt vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar.
Im Protokoll der Kurzbefragung wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Rei-
sepass des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde (vgl. A4,
S. 7). Damit ist der Aktenführungspflicht Genüge getan und es ist nicht zu
beanstanden, dass keine Beweismittelumschlag erstellt wurde.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Ele-
mente seiner Asylvorbringen nicht erwähnt habe (Festhaltung und Behelli-
gungen durch die Ansar al-Sharia und libysche Revolutionäre, Freilassung
nur dank guter Beziehungen des Vaters, drohende Entführung in die Türkei
beziehungsweise nach Syrien, Probleme des Vaters in Syrien, Asylgesuch-
stellung mehrerer Familienangehöriger in der Schweiz).
4.5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz
die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
4.5.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht ge-
worden. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Behelligungen in Libyen nur summarisch würdigte, ohne auf Einzelhei-
ten einzugehen, ist nicht zu beanstanden, da diesen – wie nachfolgend
darzulegen sein wird (vgl. E. 6.1) – von vornherein keine asylrechtliche Be-
deutung zukommt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Deporta-
tion nach Syrien sowie die Probleme seines Vaters, welche diesen zur Aus-
reise aus Syrien im Jahre 1992 bewogen haben sollen, wurden vom SEM
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bei der Erstellung des Sachverhalts erwähnt, sodass nicht davon auszuge-
hen ist, diese Vorbringen seien ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der
nicht ausdrücklichen Erwähnung in den Erwägungen kann geschlossen
werden, dass das SEM diese Umstände implizit als nicht asylrelevant ein-
stufte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren in keiner Weise eine begründete Furcht wegen des Profils seiner
übrigen Familienangehörigen geltend, weshalb im Umstand, dass die Vo-
rinstanz den Umstand der Asylgesuchseinreichung dieser Familienmitglie-
der in der Schweiz nicht erwähnte, keine Verletzung der Begründungs-
pflicht zu erblicken ist.
4.6 Auch soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, kann ihm nicht ge-
folgt werden. Das SEM hat den Sachverhalt zu Recht als hinreichend er-
stellt erachtet, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Ent-
führung durch die Rebellen sowie vor Zwangsrekrutierung durch die syri-
schen Bürgerkriegsparteien notwendig sein sollten. Nachdem sich aus den
Verfahrensakten, insbesondere den Vorbringen des Beschwerdeführers,
keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Reflexver-
folgung ergeben, durfte die Vorinstanz auch auf den förmlichen Beizug der
Akten der Asylverfahren seiner Familienangehörigen verzichten. Schliess-
lich ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter
erläutert, inwiefern allein im zeitlichen Abstand von rund einem Jahr zwi-
schen dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers und seiner Anhörung zu den Asylgründen eine Verletzung der Ab-
klärungspflicht zu erblicken sein soll.
4.7 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu
kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 8
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hat zur Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrele-
vanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Eine Verfol-
gungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat,
vorliegend Syrien, bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Behelligungen durch die Ansar al-Sharia und andere Rebellengruppen in
Libyen sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von
vornherein nicht relevant. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien
zu verneinen: Bei seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe einen
Marschbefehl der syrischen Behörden erhalten, handelt es sich um eine
durch nichts belegte und nicht weiter substanziierte Behauptung. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur
Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss
gelangte, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht al-
leinig die Flüchtlings-eigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit-
hin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog, diese Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Ethnie
angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe, erfüllt (vgl. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer
weist offenkundig kein derartiges Profil auf. Es ist nicht von einem spezifi-
schen, gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte an
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Seite 9
ihm auszugehen, zumal er Syrien vor 22 Jahren als Siebenjähriger ver-
liess. Dass seine Familie sich wegen der damaligen Beteiligung seines Va-
ters an kurdischen kulturellen Aktivitäten nach wie vor im Fokus der syri-
schen Behörden befinden soll, erscheint als unrealistisch und es fehlen für
eine solche Annahme konkrete Hinweise. Demnach ist nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe wegen seines familiären Hintergrun-
des eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ausserdem ist auch die allge-
meine Lage der Kurden in Syrien für sich allein nicht als asylbeachtliche
Verfolgung zu qualifizieren. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller
syrischen Kurden wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht
weiter begründet. Auch den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt
sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten hätten.
Schliesslich lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe entnehmen, welche die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. April 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3350/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: