B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3350/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober
2015 aus seinem Heimatland in die Türkei flüchtete und von dort unter an-
derem via Griechenland am 17. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte,
wo er am 18. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 23. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 3. November 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Militärdienst am (…) 2011
beziehungsweise am (…) 2012 regulär abgeschlossen, aber dennoch am
(…) Oktober 2015 von den heimatlichen Behörden ein Reservistenaufge-
bot erhalten,
dass er während seines Militärdienstes habe miterleben müssen, wie grau-
sam die syrischen Behörden die Menschen behandelt hätten, weshalb
er jegliches Vertrauen in die Behörden verloren und sich geweigert habe,
erneut Militärdienst zu leisten,
dass er sich aus diesem Grund nach Erhalt des Reservistenaufgebots ver-
steckt gehalten habe und die Behörden ihn in dieser Zeit zwei Mal bei sei-
nen Eltern gesucht hätten,
dass er als Beweismittel seine syrische Identitätskarte, das Familienbüch-
lein sowie sein militärisches Dienstbüchlein und eine militärische Vorla-
dung vom (…) Oktober 2015 einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dabei aber seine ori-
ginäre Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den aktiven
Reservedienst sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte behördliche
Suche nach ihm könnten nicht geglaubt werden, zumal diese stereotyp so-
wie klischeehaft ausgefallen seien und er sich in Bezug auf sein Dienst-
büchlein in einen wesentlichen Widerspruch verwickelt habe,
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dass sowohl das eingereichte Militärdienstbüchlein als auch die militäri-
sche Vorladung den Anschein von Kopien erwecken, sie keinerlei fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen und auch die Einträge im Dienst-
büchlein den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen würden,
dass der Beweiswert dieser Dokumente somit als gering einzustufen sei,
auch weil solche Dokumente bekanntermassen leicht käuflich erworben
werden könnten,
dass der Beschwerdeführer aber aufgrund seines spezifischen Profils mit
seiner illegalen Ausreise gegen die syrischen Ausreisebestimmungen
verstossen habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, weshalb er wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, aber in An-
wendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Befreiung von der Vorschussleistungspflicht
ersuchte und hierzu eine Fürsorgebestätigung des Migrationszentrums
C._______ vom 30. Mai 2018 einreichte,
dass er sich in der Begründung seiner Beschwerdeanträge auf den Stand-
punkt stellte, die Verfügung des SEM beruhe lediglich auf Mutmassungen
und Spekulationen, womit dieses seine Sorgfaltspflicht verletzt habe,
dass er nur durch Ausreise aus seinem Heimatstaat dem Reservistenauf-
gebot habe entkommen können und deshalb als Deserteur respektive
Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen
zu rechnen hätte,
dass aufgrund seiner Ausreise zudem seinen Familienangehörigen Re-
flexverfolgung drohe, womit die Behörden Druck auf ihn ausüben wollen
würden,
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dass ihm auch nicht das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprü-
chen sowie den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewährt
worden sei und ausserdem Missverständnisse wie auch unpräzise Über-
tragungen von Aussagen aus einer Fremdsprache in die Sprache der Be-
fragung nicht ausgeschlossen werden könnten,
dass ihm jedenfalls wegen der Militärdienstverweigerung eine regierungs-
feindliche Haltung unterstellt werde und flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen drohen würden,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Auskünfte der Länder-
analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017
und 18. Januar 2018 ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2018 dem Beschwerde-
führer den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), womit es
eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution),
dass das Gericht vorliegend bezüglich des Kerns der Begründung des
Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vornimmt und die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem
Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz prüft,
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dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots
(oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext
für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, son-
dern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist,
dass die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ersthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3, in wel-
chem erwogen wurde, dass ein syrischer Refraktär, welcher der kurdischen
Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe),
dass der Beschwerdeführers an den Befragungen jeweils angegeben
hatte, er habe abgesehen von seinem Reservistenaufgebot weder Prob-
leme mit den syrischen Behörden oder anderen Parteien gehabt noch sich
in irgendwelcher Weise regimekritisch verhalten, weshalb er auch nicht aus
solchen Gründen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war (vgl.
SEM-Akten, A21, 7; A41, F48 ff., F51: „Früher hatte ich keine Probleme mit
den Behörden gehabt, aber wie gesagt, ich habe im Militär erlebt, was die
Behörden mit den Demonstranten machten, […].“, F82, F83: „Weil Sie
eben zurückfragten, in Bezug auf den MD, dann habe ich gedacht, da gab
es noch andere Vorkommnisse? A: Nein, aber wie gesagt, ich wollte mich
von den Militärbehörden fernhalten, weil ich sonst keine Probleme mit dem
Volk oder mit den anderen Parteien hatte.“, F93: „Nach meiner Ausreise
kamen sie nicht mehr vorbei, aber sie haben sicher meinen Namen an den
Kontrollposten verteilt. […].“),
dass folglich den Akten kein Umstand zu entnehmen ist, der – abgesehen
vom allfälligen militärstrafrechtlichen Delikt einer Wehrdienstverweigerung
– dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer den syrischen
Behörden als Regimekritiker aufgefallen wäre,
dass angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung somit ohnehin
flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
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dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
in seiner Beschwerde nichts zu ändern vermögen, insbesondere auch nicht
seine Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen,
dass nach Durchsicht der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine
falsche Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Annahme
einer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustel-
len sind (vgl. Beschwerde S. 3 f.), zumal zu Widersprüchen in den eigenen
Aussagen von Asylsuchenden nicht zwingend vorgängig das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13
E. 3.b),
dass das SEM – zumindest im Ergebnis – zu Recht das Vorliegen relevan-
ter Vorfluchtgründe verneint hat,
dass die vorinstanzliche Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen
ist,
dass gemäss dieser Bestimmung die Feststellung subjektiver Nachflucht-
gründe ein Asylausschlussgrund darstellt und das SEM zu Recht das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flücht-
ling angeordnet hat, weshalb auch die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass eines
Kostenvorschusses hinfällig wird und darüber nicht zu befinden ist,
dass aufgrund der Aussichtlosigkeit der in der Beschwerde formulierten
Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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