B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3351/2015
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ (Gesuchsteller);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 /
Verfahrensnummer (…) (und sieben weitere).
E-3351/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller ersuchten am (…) Januar 2015 beim Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul um Visaerteilung und reichten dazu unter anderem
einen Einladungsbrief des Beschwerdeführers, drei Schreiben, welche
Übergriffe auf B._______ belegen würden, sowie ein Arztzeugnis für
C._______ samt Übersetzungen ein. Im Einladungsbrief führte der Be-
schwerdeführer aus, C._______ leide unter einer Leberkrankheit, für de-
ren Behandlung in Syrien die Medizin fehle. B._______ sei seit dem Jahr
2002 zahlreiche Male von der demokratischen Einheitspartei PYD
(Partiya Yekitîa Demokrat) bedroht und geschlagen worden, und habe
deswegen einmal in einem Spital behandelt werden müssen. Schliesslich
seien die Kinder von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen, weshalb die
ganze Familie in die Türkei geflohen sei. Aufgrund des Bürgerkriegs sei
ihr Leben in Syrien in Gefahr, und sie würden von verschiedenen Kriegs-
parteien (Islamischer Staat, PYD, al-Nusra Front etc.) bedroht. In der Tür-
kei seien sie nicht registriert worden, und die Stimmung in der Bevölke-
rung sei gegenüber syrischen Flüchtlingen feindselig. Die Situation der
Syrer in der Türkei sei unerträglich. Die Flüchtlingscamps seien überfüllt,
und ausserhalb dieser Einrichtungen würden sie keine Unterstützung er-
halten, insbesondere würde ihnen keine umfassende medizinische Hilfe
gewährt. Aus diesen Gründen erweise sich für die Gesuchsteller das Le-
ben in der Türkei als sehr schwierig und perspektivenlos, zumal sie dort
keine Verwandten hätten, die ihnen Unterstützung bieten könnten.
B.
Am 17. Februar 2015 verweigerte das Schweizer Generalkonsulat in
Istanbul den Gesuchstellern die nachgesuchten Visa. Der Entscheid wur-
de damit begründet, dass einerseits der Zweck des beabsichtigen Auf-
enthalts nicht nachgewiesen worden sei und andererseits eine Absicht,
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszu-
reisen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. März 2015 beim SEM Einsprache. Zur Begründung führte er an, die
Visaerteilung an die Gesuchsteller sei zu Unrecht verweigert worden, da
sie ihre Gesuchsgründe durchaus glaubhaft und plausibel dargelegt hät-
ten. C._______ benötige aufgrund ihrer Lebererkrankung medizinische
Betreuung und Medikamente, die ihr in Syrien aufgrund des Bürgerkrie-
E-3351/2015
Seite 3
ges nicht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Übergriffe auf
B._______ gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der General-
kommission der Syrischen Revolution samt Übersetzung zu den Akten.
Nach dem Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul seien die Ge-
suchsteller in den Irak weitergereist, da sie aufgrund von Kapazitätseng-
pässen in den Flüchtlingslagern keinen Platz bekommen hätten und sie
sich das Leben in der Türkei nicht hätten leisten können. Zudem hätten
sie auch keine unentgeltliche medizinische Behandlung erhalten und sich
die medizinische Behandlung nicht leisten können. Berichte verschiede-
ner Medien und Menschenrechtsorganisationen würden die besorgniser-
regenden Zustände in den Flüchtlingslagern bestätigen. Im Irak hätten sie
zumindest einige Kontakte und würden die Landessprache versehen. Die
Gesuchsteller hätten im Übrigen nicht die Absicht, längerfristig in der
Schweiz zu verbleiben, sondern würden beabsichtigen, nach Kriegsende
in ihre Heimat zurückzukehren. Aus diesen Gründen werde um Neubeur-
teilung der Visagesuche unter Berücksichtigung der aktuellen Situation
ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 lehnte das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von
Fr. 200.– unter Verwendung des am 1. April 2015 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschusses.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Bewil-
ligung der Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am
10. Juni 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, reichte
dieser am 19. Juni 2015 eine Kopie eines Arztberichtes eines Arztes aus
Hasaka vom 9. Mai 2015 zum Gesundheitszustand von C._______ (mit
englischsprachiger Übersetzung) nach.
E-3351/2015
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu be-
legen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 an den Er-
wägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG ab, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nach-
weis seiner Mittellosigkeit nicht nachgekommen sei, und forderte ihn auf,
einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter machte er den Beschwerdefüh-
rer darauf aufmerksam, dass bei Durchsicht der Akten der Eindruck ent-
stehe, die behaupteten Aufenthaltswechsel der Gesuchsteller (aus der
Türkei in den Irak, aus dem Irak wieder nach Syrien) seien unglaubhaft.
J.
Am 5. August 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einver-
langten Kostenvorschuss. Zum Hinweis des Instruktionsrichters äusserte
er sich nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
E-3351/2015
Seite 5
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchsteller in eigenem Namen
gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 17. Februar 2015 Ein-
sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des
SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus,
die Gesuchsteller würden sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei
aufhalten. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des SEM würden
weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung der Gesuchsteller hinweisen. Obschon die Ka-
pazitäten in den Flüchtlingslagern begrenzt seien, seien diese gut ausge-
stattet und die Sicherheit und der Zugang zu minimaler Gesundheitsver-
sorgung würden dadurch nicht beeinträchtigt. Wenn auch die Lebensbe-
dingungen beschwerlich seien, so bestehe – auch im Vergleich zu Perso-
nen in ähnlich gelagerten Situationen – keine zwingende Notwendigkeit
für ein behördliches Eingreifen. Zudem stelle der Umstand, dass sie sich
angeblich in den Irak begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass
die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht
mehr unmittelbar und konkret sei. Es sei ihnen ausserdem unbenommen,
den in der Türkei gewährten Schutz wiederum in Anspruch zu nehmen
und sich dort an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere
Hilfsorganisationen zu wenden. Um die notwendige medizinische Versor-
gung zu erhalten, könnten sie sich beim UNHCR registrieren lassen.
Schliesslich dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf mit
Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten.
Insgesamt würden sie sich jedenfalls nicht in einer Situation unmittelbarer
individueller Gefährdung respektive einer besonderen Notsituation befin-
E-3351/2015
Seite 6
den, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich
mache. Aus diesen Gründen lägen keine humanitären Gründe für die Er-
teilung von Einreisevisa vor.
Die am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
finde auf vorliegendes Verfahren im Übrigen keine Anwendung mehr und
auch die Erteilung gewöhnlicher Visa falle nicht in Betracht, nachdem sie
Visa aus humanitären Gründen beantragt hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit,
dass sich die Vorinstanz auf allgemeine Beurteilungen und Mutmassun-
gen beschränkt habe. Die Situation der Gesuchsteller im Irak sei nicht
besser gewesen, zumal dort ebenfalls Kriegsstimmung herrsche und das
langjährige Leben in einem Zelt für sie keine gute Option darstelle. Aus
diesem Grund habe B._______ versucht mit der Verwaltung der PYD in
Syrien eine Lösung zu finden, damit die Familie nach Syrien zurückkeh-
ren könne. Nach Erhalt einer Zusicherung des PYD, wonach man ihn in
Ruhe lassen würde, wenn er Tribut bezahle, gewisse Aufgaben erfülle
sowie die kurdische Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unterstütze und
ihre Politik nicht mehr kritisiere, habe er sich für eine Rückreise nach Sy-
rien entschlossen, wobei er und F._______ von der Grenzwache der PYD
festgenommen worden seien. Seither fehle von den Beiden jede Spur.
C._______ habe deshalb einen Schock erlitten und hospitalisiert werden
müssen. Auch die übrigen Familienmitglieder seien nun der Entführung
und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Sodann machte der Beschwerdefüh-
rer weitere Ausführungen zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei.
Insbesondere müssten viele Flüchtlinge ausserhalb der Camps unter
schwierigen Bedingungen leben und medizinische Behandlung könne
häufig nicht rechtzeitig gewährleistet werden. In den Flüchtlingslagern
würden Frauen und Kindern ausserdem Vergewaltigung respektive Ent-
führung drohen.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Wie andere Staaten ist auch die Schweiz daher
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
E-3351/2015
Seite 7
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausrei-
se gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des
Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reise-
dokument und – sofern erforderlich – ein Visum verfügen. Für den Erhalt
eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den
Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen
und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (vgl. BVGE 2015/5 E. 3.3).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats-
angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit
in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärti-
ge Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkei-
ten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch ein-
zureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
E-3351/2015
Seite 8
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in
diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Ände-
rung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären
Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nach-
zusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne
angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der ad-
ministrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch
erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden
(vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4
sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).
5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat je-
doch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung,
der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4468,
4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden
ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM
vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.
5.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wieder-
E-3351/2015
Seite 9
ausreise aus der Schweiz (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) zu be-
legen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Ertei-
lung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass
der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in
der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu ver-
lassen hat.
6.
6.1 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABI. L 182 vom 29. Juni 2013).
6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden kei-
ne stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stel-
len würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem
Schengenraum vor Ablauf der Visumfrist wäre nicht gewährleistet. Im Ge-
genteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefähr-
dung, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Eingaben
ergibt sich nachvollziehbarerweise, dass die Gesuchsteller beabsichtigen
würden, ihre Heimreise nach Kriegsende anzutreten (vgl. Einsprache vom
17. März 2015, S. 4 und Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 4).
Dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für
syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für
Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von
den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, vorliegend
angesichts des Zeitpunkts der Gesuchstellung nicht zur Anwendung
kommen kann, ist ebenfalls unbestritten.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Verfahrensak-
ten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch mit Bezug auf
die Verweigerung humanitärer Visa zu überzeugen vermag:
E-3351/2015
Seite 10
7.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesuchsteller seien aus
der Türkei in den Irak und von dort wieder nach Syrien zurückgekehrt, er-
scheint, wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom
23. Juli 2915 erwähnt, nicht als glaubhaft.
7.1.1 Es ist vorab nicht nachvollziehbar, dass B._______, der angeblich
seit dem Jahr 2002 unzählige Male von der PYD bedroht und misshandelt
worden sei und dessen Kindern von Zwangsrekrutierung bedroht gewe-
sen seien (vgl. Einsprache vom 17. März 2015, S. 2 sowie eingereichte
Beweismittel von Menschenrechtsorganisationen), im April 2015 versucht
haben soll, mit genau dieser Partei einen Kompromiss zu finden, um wie-
der ins Heimatland zurückkehren zu können. Es erscheint als nicht plau-
sibel, dass die Gesuchsteller die Bürgerkriegssituation sowie die Bedro-
hung durch die PYD und weitere syrische Kriegsparteien in Kauf nahmen,
wegen der im Irak herrschenden Kriegsstimmung und weil jahrelang als
Familie in einem Zelt zu leben für sie "keine gute Option" gewesen wäre
(vgl. Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 2).
7.1.2 Bei genauer Betrachtung dieser Vorbringen fällt auch ihre krasse
Unsubstanziiertheit auf: Es wird beispielsweise mit keinem Wort darge-
legt, wohin im Irak und in welche Umstände sich die Gesuchsteller nach
der angeblichen Ausreise aus der Türkei begeben haben sollen, welcher
Art ihre vom Beschwerdeführer erwähnten persönlichen "Kontakte" (vgl.
Einsprache S. 4) wären und ob sie sich bei diesen Personen im Irak auf-
gehalten haben wollen. Die Darstellung der angeblichen Rückreise in die
syrische Heimatregion, aus der sie zuvor wegen einer akuten Verfol-
gungssituation in die Türkei geflohen seien, erscheint als plakativ, unlo-
gisch und unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen
trotz ausdrücklichem Hinweis des Instruktionsrichters nicht weiter konkre-
tisiert.
7.2 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Gesuch-
steller sich nach wie vor in der Türkei aufhalten, wo sie Anfang des Jah-
res humanitäre Visa beantragt hatten. Bezeichnenderweise befasst sich
denn auch ein grosser Teil der Begründung der Beschwerde mit der
Schilderung der Situation syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen in diesem
Land.
7.3 Die Gesuchsteller befinden sich demnach in einem sicheren Dritt-
staat, bei dem gemäss konstanter Feststellung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach
E-3351/2015
Seite 11
Syrien besteht. Das Gericht anerkennt, dass sich die Lage für syrische
Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse
Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden ei-
ne gewaltige Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur An-
nahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Not-
lage befinden oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die
Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang
zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Im Übri-
gen ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zuzumuten wäre, sich
beim UNHCR zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich
in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihnen die Finanzierung einer
Unterkunft nicht möglich sein.
7.4 Es gelang dem Beschwerdeführer folglich nicht aufzuzeigen, dass die
Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sind, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3351/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schwei-
zer Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark