B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3351/2016
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
E-3351/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2016 in der Schweiz um Asyl.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Be-
schwerdeführer ein vom 9. März 2016 bis zum 9. April 2016 gültiges Schen-
gen-Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person am 21. April 2016
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und der
Wegweisung dorthin gewährt. Er meinte, es wäre möglich, dass er in
Frankreich Probleme haben werde, da es dort bewaffnete Gruppierungen
gäbe, die sich gegen seinen Chef richteten. Das Übernahmeersuchen des
SEM vom 2. Mai 2016 hiessen die französischen Behörden am 12. Mai
2016 gut.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 22. Mai 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben. Die Asyleigenschaft sei in der Schweiz zu prü-
fen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei weiter festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Schliesslich sei die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit und
jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaates zu unter-
lassen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien ver-
schiedener Dokumente zu den Akten.
E-3351/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 2.2) –
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme begehrt, handelt es sich um
unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes (BVGE 2011/9 E. 5),
weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
E-3351/2016
Seite 4
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So
hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informations-
system (CS-Vis) die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französi-
schen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 12. Mai 2016 gutgeheissen.
Frankreich ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemes-
sene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Frankreichs in Zweifel zu ziehen oder
ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. So entbehrt der Vor-
halt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig festgestellt jeder Grundlage. Das SEM ist in einem Dublin-
Verfahren gerade nicht gehalten, allfällige Asylgründe abzuklären – wie der
Beschwerdeführer unterstellt –, sondern lediglich, den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staat zu ermitteln. Sofern eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs mit Hinweis auf eine ungenügende Erfragung mög-
licher Probleme in Frankreich gerügt wird, ist zu entgegnen, dass der Be-
schwerdeführer seine Bedenken hinreichend zu Protokoll geben konnte
(Akten der Vorinstanz A6/11, S. 7 f.) und in der vorinstanzlichen Verfügung
in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde, dass Frankreich als Rechts-
staat über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als
schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, und er sich bei begründeter
Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden
könne. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zu-
mal sich der Beschwerdeführer mit ihnen auf Beschwerdeebene nicht an-
satzweise auseinandersetzt, sondern lediglich den aktenkundigen Sach-
verhalt wiederholt. Die bereits eingereichten sowie die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel über seine Aktivitäten in Sri Lanka werden vom
zuständigen Dublin-Staat zu prüfen sein.
E-3351/2016
Seite 5
Im Übrigen ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Frankreich seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist da-
von auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt und schützt, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom
21. Oktober 2015). Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Frank-
reich den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die
einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären
Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverord-
nung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfer-
tigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechts-
verletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
Damit sind die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates und Datenweitergabe an diese sowie der Antrag auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
E-3351/2016
Seite 6
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist hiermit gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3351/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: