B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3351/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Silvia Ferraro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am (…) Januar 2018 und reiste am 21. Februar 2018 in die Schweiz
ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Nachdem sie anlässlich der Befragung vom 6. März 2018 zu Protokoll ge-
geben hatte, über Deutschland in die Schweiz gereist zu sein, wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Be-
schwerdeführerin erklärte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wol-
len, weil ihr Geliebter (B._______) hier lebe und sie nicht von ihm getrennt
leben könne.
B.
Ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) durch
das SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin ein vom (…) 2017 bis am
(…) 2017 gültiges Visum durch Italien ausgestellt worden war.
C.
Am 6. März 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens aufgrund der
Visumserteilung durch die italienischen Behörden. Die Beschwerdeführerin
räumte nachträglich ein, vor ihrer Einreise in die Schweiz mittels eines
durch Italien ausgestellten Visums sechs Monate in Italien gelebt zu haben
(vgl. A14/6 S. 3). Gegen eine mögliche Überstellung nach Italien wendete
sie erneut ein, sie habe es nun endlich geschafft, zu ihrem Liebsten
(B._______) in die Schweiz zu kommen; deshalb möchte sie nicht von ihm
getrennt werden.
E-3351/2018
Seite 3
D.
Am 16. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in dem Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 2. Juni 2018) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich sinngemäss, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch
materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die un-
entgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung, die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie die provisorische Sistierung
des Vollzugs der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem folgende Beweismittel einge-
reicht: Ein Urteil vom (…) 2017 des Bezirksgerichts C._______ betreffend
die Ehescheidung und Genehmigung der vereinbarten Scheidungsfolgen
von B._______ (Freund der Beschwerdeführerin) und dessen Ex-Frau; ein
Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 6. April 2018 über eine mög-
licherweise durch ein Versehen verursachte Fehlgeburt; eine Ultraschall-
untersuchung des Spitals D._______ vom 10. April 2018; ein Bericht des
Kantonsspitals C._______ vom 17. April 2018 über die ambulante notfall-
mässige Behandlung der Beschwerdeführerin; eine zivilstandsamtliche Be-
stätigung der Ehevorbereitung zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______; eine Kopie des in E._______ ausgestellten Schengenvisums
für die Beschwerdeführerin; ein befristeter Arbeitsvertrag und ein Mietver-
trag von B._______.
E-3351/2018
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 wies B._______ das Gericht auf seine be-
vorstehende Heirat mit der Beschwerdeführerin hin und legte die entspre-
chende Terminbestätigung bei. Er sei erwerbstätig, nicht auf wirtschaftliche
Hilfe angewiesen und könne für die Beschwerdeführerin sorgen. Weiter
wies er auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin.
Diese sei schwanger gewesen, habe indes aufgrund einer falschen Medi-
kamentenverabreichung das Kind verloren. Sie habe nun mit den physi-
schen und psychischen Folgen dieses Erlebnisses zu kämpfen. In diesem
Zusammenhang wurden verschiedene Beweisdokumente eingereicht.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit vorsorglicher Massnahme vom
8. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin dem Gericht unter Einreichung einer Vollmacht ihre Mandatie-
rung an.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin
wurde zudem aufgefordert, bis zum 29. Juni 2018 ihre Bedürftigkeit (und
diejenige ihres zukünftigen Ehemannes) sowie die Eheschliessung in der
Schweiz mit aussagekräftigen Beweismitteln zu belegen.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdefüh-
rerin derzeit weder erwerbstätig sei noch über Vermögen verfüge. Die Aus-
gaben der Beschwerdeführerin und von B._______ würden sein monatli-
ches Nettoeinkommen übersteigen. Als Beweismittel wurden ein unbefris-
teter Arbeitsvertrag von B._______ vom 31. Oktober 2017, seine Lohnab-
rechnungen von Dezember 2017 bis April 2018, sein Mietvertrag vom
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Seite 5
11. November 2016, seine Versicherungspolice für 2018 sowie einen Ent-
scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C._______
vom 15. Juni 2018 betreffend die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags
zwischen B._______ und seiner Ex-Frau zu den Akten gereicht.
L.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des
Familienausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten; daraus geht
hervor, dass sie B._______ am (…) Juli 2018 geheiratet hat.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2018 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die einzelnen Bemerkungen wird, falls entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Replik vom 23. August 2018 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den
Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Weiter wurden Un-
terlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin betreffend seines hängi-
gen Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung B sowie um Ehevorbereitung/Familien-
nachzug eingereicht. Ausserdem wurde der Umzug der Beschwerdeführe-
rin an die Adresse ihres Ehemannes dokumentiert. Schliesslich lag der Be-
schwerde eine Bestätigung des Kantonsspitals C._______ über den bevor-
stehenden Geburtstermin der Beschwerdeführerin (voraussichtlich am […]
2019) bei.
P.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte Rechtsanwältin Burri vom
Advokaturbüro "(…)" dem Gericht mit, es sei bei ihrer Kanzlei zu personel-
len Veränderungen gekommen; deswegen sei sie neu als amtliche Rechts-
beiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Der vorsitzende Richter
beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (unter
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Seite 6
Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018, in welcher der An-
trag auf amtliche Rechtsverbeiständung bereits abgewiesen worden war).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 und 2015/9
E. 7 f.).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-3351/2018
Seite 7
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-3351/2018
Seite 8
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erst-
entscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, dass die Zu-
ständigkeit gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegan-
gen sei, nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des
SEM nicht fristgerecht Stellung genommen hätten. Weiter stelle die aus
den Akten hervorgehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
praxisgemäss kein Überstellungshindernis dar. Das SEM habe die italieni-
schen Behörden diesbezüglich in Kenntnis gesetzt und die Vollzugsbehör-
den würden diesem Umstand Rechnung tragen. Es sei sodann festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien
keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenti-
elle Notlage geriete oder ihr die Gefahr einer Abschiebung in ihren Heimat-
staat drohen würde. Zudem würden keine systemischen Mängel im Asyl-
und Aufnahmesystem in Italien vorliegen. Schliesslich würden auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen,
welche die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu prüfen. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beziehung mit B._______ handle es sich gestützt auf die Aktenlage nicht
um eine dauerhafte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK. Die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden keine Vollzugshindernisse dar-
stellen, da die erforderliche medizinische Mindestversorgung in Italien ge-
währleistet sei. Die Zuständigkeit Italiens bleibe somit bestehen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte die Beschwerdeführerin vor, sie
kenne B._______ seit ihrer Kindheit; er sei ihre erste grosse Liebe gewe-
sen. Nach seiner Scheidung im letzten Jahr habe sie den Kontakt aus dem
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Seite 9
Ausland zu ihm intensiviert; dabei hätten sich wieder ineinander verliebt.
Sie möchte ihn heiraten und mit ihm ein Familienleben in der Schweiz füh-
ren. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet. Entgegen der Ansicht
des SEM, sei eine eheähnliche und gelebte Beziehung zwischen
B._______ und ihr zu bejahen. Ausserdem würden sie ein gemeinsames
Kind erwarten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich die familiä-
ren Verhältnisse ungenügend abgeklärt. Diese Umstände hätten sowohl im
Rahmen der Beurteilung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen und
von Art. 8 EMRK als auch im Rahmen der Prüfung der Rangfolge der Kri-
terien sowie den Bestimmungen zum Familienverfahren nach Dublin-III-VO
berücksichtigt werden müssen.
Ferner wies die Beschwerdeführerin auf eine medizinische Fehlbehand-
lung in der Schweiz hin, die zu einem ungewollten Abbruch ihrer ersten
Schwangerschaft und zu Komplikationen geführt habe. Angesichts der Be-
sonderheit ihres Falles, sei eine Überstellung nach Italien nicht angemes-
sen. Das SEM sei deshalb anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vorab fest, dass es die Be-
ziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht anzweifle.
Der Begriff der Familie umfasse in personeller Hinsicht unter anderem den
Ehe- respektive Konkubinatspartner (Art. 1 Bst. e AsylV 1). Gemäss Art. 8
EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen,
wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht verfüge und es sich dabei um eine tatsächlich, gelebte und gefestigte
Beziehung handle. B._______ verfüge allerdings als vorläufig aufgenom-
mene Person über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Weiter
hielt das SEM fest, dass das Paar bis zur Einreise der Beschwerdeführerin
keine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung geführt habe. Art. 9
Dublin-III-VO könne lediglich zur Anwendung kommen, wenn eine tatsäch-
liche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden
Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienan-
gehörigen vorliege. In casu habe zum relevanten Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung der Beschwerdeführerin keine entsprechende Beziehung be-
standen (Versteinerungs-prinzip im Dublin-Verfahren), weshalb Art. 9 Dub-
lin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen könne.
E-3351/2018
Seite 10
4.4 Mit Replik wurde den Ausführungen in der Vernehmlassung widerspro-
chen und dem SEM vorgehalten, keinerlei Abklärungen über die familiären
Verhältnisse gemacht zu haben. Seine Schilderungen würden reine Be-
hauptungen darstellen. So habe die Beschwerdeführerin nämlich seit ihrer
Einreise in die Schweiz jeden Tag mit ihrem Ehemann verbracht. Am
(…) August 2018 habe sie gemäss beigelegter behördlicher Bescheini-
gung offiziell Wohnsitz bei ihm genommen. Hinzu komme, dass sie in der
(…) Woche von ihrem Ehemann schwanger sei; hierzu legte sie die Bestä-
tigung ihres Geburtstermins (am […] 2019) bei. Auch wegen der aktuellen
Schwangerschaft sei von einer Rückweisung nach Italien abzusehen. Auf-
grund der tatsächlichen, sehr intensiven und gefestigten Beziehung müsse
Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen. Schliesslich wurde festge-
halten, dass ein Antrag auf Familiennachzug seitens des Ehemannes zu-
gunsten der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt C._______ hängig
sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der
Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht Italien als zuständigen Staat
zur Durchführung des Asylverfahrens bezeichnet hat.
5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin mittels eines durch Italien ausgestellten Schengenvisums nach Ita-
lien gelangte und danach in die Schweiz weitereiste (vgl. oben Bst. A.). Das
SEM ersuchte die italienischen Behörden am 16. März 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Ge-
hörs nachträglich zu, vor ihrer Einreise in die Schweiz sechs Monate in
Italien gelebt zu haben (vgl. A14/6 S. 3). Damit wurde die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens bestätigt. Indessen lehnte sie eine mögliche Über-
stellung nach Italien ab, weil sie es nun endlich geschafft habe, zu ihrem
Liebsten in die Schweiz zu kommen. Sie möchte deshalb nicht von ihm
getrennt werden, zumal sie in Italien niemanden beziehungsweise nichts
habe.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
E-3351/2018
Seite 11
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen geltend, sie führe eine echte, gelebte und gefestigte Beziehung mit
ihrem Ehemann B._______, weshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO die
Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
5.3.2 Mit dieser Argumentation verkennt sie ein wesentliches Erfordernis
bei der Zuständigkeitsprüfung gemäss der Dublin-III-VO, auf welches das
SEM in seiner Vernehmlassung bereits hingewiesen hat: Namentlich ist bei
einem Dublin-Aufnahmeverfahren der Sachverhalt massgebend, wie er
sich im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutzgewährung prä-
sentiert hatte (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. E. 3.3 hiervor m.w.H). Dies
hat das SEM in seiner Vernehmlassung bereits zutreffend festgehalten und
das Vorliegen einer dauerhaften und gefestigten Beziehung zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz verneint (vgl.
oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin gab kurz nach ihrer Gesuchstellung
am 21. Februar 2018 anlässlich ihrer Befragung vom 6. März 2018 denn
auch ausdrücklich zu Protokoll, sie habe einen Geliebten namens
B._______, der seit acht oder neun Jahren in der Schweiz lebe; sie habe
aber nie mit ihm zusammen gelebt, sondern nur telefonischen Kontakt ge-
habt zu ihm (vgl. A9/13 S. 9 f.). Damit lag zum Zeitpunkt ihrer Gesuchstel-
lung in der Schweiz offensichtlich keine gefestigte Beziehung mit dem spä-
teren Ehemann vor. Die Heirat am (…) Juli 2018 erfolgte erst nach der Ge-
suchstellung, weshalb auch hier aufgrund der Versteinerungsregel die An-
wendung von Art. 9 Dublin-III-VO verwehrt bleibt. Zwar geht aus den Akten
hervor, dass am 10. August 2018 – damit ebenfalls nach dem mass-
geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – ein gemeinsamer Wohnsitz
begründet wurde; im Kontext des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist dies
indes ebenfalls unbeachtlich.
5.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus der geltend ge-
machten Beziehung die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu
ihren Gunsten ableiten vermag. Aus der Schwangerschaft der Beschwer-
deführerin lässt sich ebenfalls keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten,
zumal die familiäre Bindung nicht bereits im Heimatland bestanden hat
(Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; überdies wären den Akten keine Hinweise auf
eine besondere Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu entnehmen).
5.4 Weiter lässt sich – wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausge-
führt – auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz ableiten:
E-3351/2018
Seite 12
5.4.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-
Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die
Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. BVGer D-4076/2011
S. 8 m.w.H.).
5.4.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ kann nicht als
dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte Anfang 2009 in der Schweiz
ein Asylgesuch (N […]). Er wurde vom SEM – im Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer
E-6015/2009 vom 15. April 2010 S. 4) – mit Verfügung vom 8. März 2010
aus medizinischen Gründen wiedererwägungsweise vorläufig aufgenom-
men. Den Akten ist zu entnehmen, dass eine im Jahr 2013 in der Schweiz
geschlossene frühere Ehe von B._______ mit Urteil des Bezirksgerichts
C._______ vom (…) 2017 geschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Ende Februar 2018 in die
Schweiz und unterhielt bis dahin zu B._______, den sie angeblich von frü-
her kannte, allenfalls eine platonische Beziehung. Ein definitiver gemein-
samer Wohnsitz wurde erst vor wenigen Wochen – einen Monat nach der
Heirat vom (…) Juli 2018 – aufgenommen (vgl. Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 23. August 2018).
5.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann im Juni 2018
Gesuche um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B und um
Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht hat.
Somit besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit – un-
abhängig vom vorliegenden Asylverfahren – gestützt auf die ausländer-
rechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwir-
ken. Es könnte ihr zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfah-
rens allenfalls in Italien abzuwarten.
5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist nach dem Gesagten gege-
ben.
E-3351/2018
Seite 13
5.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin – die sich schon sechs Monate lang in
Italien aufgehalten hat – nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung er-
wartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).
5.6.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
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nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
5.6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.7
5.7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen (vgl. Beschwerde S. 8). Zudem sei auf-
grund ihrer aktuellen Schwangerschaft von einer Überstellung abzusehen
(vgl. Replik S. 3). In den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen
Berichten wird eine sogenannte verhaltene Fehlgeburt (Missed Abortion)
der Beschwerdeführerin von Anfang April 2018 bestätigt, die möglicher-
weise mit einer Verwechslung einer Medikamentation in einem Empfangs-
und Verfahrenszentrum zusammenhänge und zu einer erheblichen Belas-
tung der Beschwerdeführerin geführt habe.
Damit macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung
nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK.
5.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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5.7.3 Eine solche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben.
Hinsichtlich der früher geltend gemachten Beschwerden ist die Beschwer-
deführerin gemäss den aktenkundigen Arztberichten medizinisch behan-
delt worden, weshalb mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von
einer entsprechenden Genesung auszugehen ist. Weiter stellt die geltend
gemachte Schwangerschaft in einem frühen Stadium (vgl. Replik S. 2),
kein Vollzugshindernis dar, zumal den Akten auch keine Hinweise auf
irgendwelche Komplikationen zu entnehmen sind.
5.7.4 Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass sie
nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft ge-
fährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im
Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste.
5.7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die
italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische
medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.8.1 Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM "aus humanitären Gründen"
das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat,
dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
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5.8.2 Bei Durchsicht der gesamten Akten drängt sich zwar in der Tat
die Frage auf, ob eine Überstellung der schwangeren und frisch verheira-
teten Beschwerdeführerin nach Italien unter humanitärem Blickwinkel an-
gemessen erscheint.
5.8.3 In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der
Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition
des Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren einge-
schränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesver-
waltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat
in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9 festgestellt, es bei dieser
Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Ange-
messenheit hin überprüfen darf, dass das SEM bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und dass
das Gericht seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu be-
schränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
5.8.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten)
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb
in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
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Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (und den Akten keine
Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang