B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-335/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, (Senegal), sein Heimatland eigenen An-
gaben zufolge im Juni 2002 verliess und über Marokko und Spanien im
Jahr 2004 nach Frankreich gelangte, wo er ein Asylgesuch einreichte,
welches abgewiesen wurde,
dass er Frankreich verliess und nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in
Spanien im Jahr 2009 nach Deutschland gelangte, wo er um Asyl nach-
suchte,
dass er von den deutschen Behörden im Jahr 2010 nach Frankreich ab-
geschoben und von den französischen Behörden am Flughafen festge-
nommen und aufgefordert worden sei, Frankreich innert 24 Stunden zu
verlassen,
dass er vor diesem Hintergrund am 29. August 2013 mit dem Zug in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank "Eurodac" ergab,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2004 in Frankreich und am
15. Juli 2009 in Deutschland um Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer nach einem Transfert ins EVZ D._______ an-
lässlich der Kurzbefragung vom 9. September 2013 summarisch zum
Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit von
Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur
allfälligen Wegweisung nach Frankreich das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er dazu geltend machte, bei einer allfälligen Rückführung dorthin
hätte er weder Arbeit noch eine Unterkunft,
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dass das BFM die französischen Behörden am 18. September 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmegesuch mit Fax-
Schreiben vom 31. Dezember 2013 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am
13. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2014 an das
BFM (Posteingang: 20. Januar 2014) und von diesem am 22. Januar
2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergelei-
tet, Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten am 10. Juni 2004 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der "Eu-
rodac"-Datenbank erfasst worden ist (vgl. Akten BFM A10/3),
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bstn. c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als der-
zeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeer-
suchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die französischen
Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
richtete,
dass die französischen Behörden mit Schreiben vom 31. Dezember 2013
– und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A17/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Frankreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach-
tet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit
Frankreichs nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, er könne nicht
nach Frankreich weil sein Leben dort in Gefahr sei, da sich eine Bande
an ihm rächen wolle,
dass, würde er nach Paris weggewiesen, er mit dem Tod rechnen müsse,
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dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Be-
zug auf die Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die französischen Behörden gegen Bedrohungen durch Dritte vorge-
hen und der Beschwerdeführer entsprechend mit Schutz rechnen kann,
sollte die Bedrohung tatsächlich bestehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offenstehen würde, allfällige
Probleme mit Drittpersonen bei den zuständigen französischen Justizbe-
hörden zur Anzeige zu bringen,
dass diese Einwände demnach nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens et-
was zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, SR 142.311)
durch die Schweiz begründen,
dass Frankreich zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist, und sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht
an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen halten würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die französischen Behör-
den würden den Beschwerdeführer einer gegen Art. 3 EMRK verstossen-
den unmenschlichen Behandlung aussetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf gel-
tend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
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das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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