B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-335/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
E-335/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
gelangte am 31. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 2. Juni 2015 um Asyl
nachsuchte. Auf dem Gesuchsformular gab er an, im Jahr 1997 geboren
zu sein, weshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der
1. Januar 1997 als sein Geburtsdatum erfasst wurde.
B.
Am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am 3. Oktober 2016 eingehend zu seinen Flucht-
gründen angehört. Dabei machte er geltend, in B._______, Subzoba Aki
Kuala, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen zu sein. Weil sein Vater
im Militärdienst gewesen sei, habe er in der sechsten Klasse die Schule
abgebrochen und seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Als sein
Bruder von Soldaten aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen wor-
den sei, sei er, der Beschwerdeführer, mithilfe seiner Familie illegal aus
Eritrea ausgereist, weil er nicht auch in den Militärdienst habe eingezogen
werden wollen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fo-
tos der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. Er
reichte keine eigenen Identitätsdokumente ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017, eröffnet am 14. Dezember 2017,
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Abänderung
seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 1999 und die Feststellung der
Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
die Regelung des weiteren Aufenthaltes im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20); eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neu-
beurteilung und Durchführung einer Anhörung.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschä-
digung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Bezüglich des An-
trages, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum abzuändern, er-
wog die Instruktionsrichterin, dass mangels Zuständigkeit auf den entspre-
chenden Antrag nicht einzutreten sei und ein solcher an das SEM zu rich-
ten wäre. Sie hielt jedoch fest, dass die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinem Alter auch in der materiellen Beurteilung der
Beschwerde Berücksichtigung finden würden.
G.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 eine Vernehmlassung
ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar
2018 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Replik innert Frist gegeben, wobei der Beschwerdeführer
diese Frist ungenutzt verstreichen liess.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der
Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
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(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
geltend, das SEM habe seine Abklärungspflicht beziehungsweise sein
rechtliches Gehör verletzt, weil es entgegen mehrerer Hinweise in den Ak-
ten davon ausgegangen sei, er sei im Jahr 1997 geboren. Tatsächlich sei
er aber im Jahr 1999 geboren. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten ihm
folglich die einer minderjährigen Person zustehenden Rechte gemäss
Art. 17 Abs. 3 AsylG (Beizug einer Vertrauensperson) gewährt werden
müssen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss
die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Be-
hörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene mit Beweismitteln belegt. Indem er
sich erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens auf seine angeb-
liche Minderjährigkeit berufe und dem SEM in diesem Zusammenhang eine
Verletzung formellen Rechts vorwerfe, verhalte er sich rechtsmissbräuch-
lich. Ohnehin wäre er auch unter der Annahme, dass er im Jahr 1999 ge-
boren sei, zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb eine Heilung einer
von ihm geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr
möglich sei.
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Seite 6
5.4 Dem Anhörungsprotokoll, namentlich den Anmerkungen der anwesen-
den Hilfswerkvertretung kann entnommen werden, dass gewisse Zweifel
an der behaupteten Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestanden
(act. A18/16, Unterschriftenblatt Hilfswerkvertreter). Der Beschwerdefüh-
rer hat jedoch im gesamten – mehr als zwei Jahre dauernden – vorinstanz-
lichen Verfahren, bereits auf dem Personalienblatt, dann anlässlich der
BzP und auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, 1997 geboren zu sein
(act. A1, A6/11, S. 2, Ziff. 1.06; A18/16, F57-F65, F122-129). Auf Be-
schwerdestufe macht er nun erstmals geltend, in den Befragungen ein fal-
sches Geburtsjahr genannt zu haben, weil er fälschlicherweise angenom-
men habe, es sei für ihn besser, im Asylverfahren als volljährig behandelt
zu werden (Beschwerde, Ziff. 3, Bst. a/bb). Den Entscheid, seine Minder-
jährigkeit zu verheimlichen, hat er bewusst getroffen. Vor diesem Hinter-
grund ist der Vorinstanz mithin Recht zu geben, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und sich allenfalls gar rechtsmiss-
bräuchlich verhält, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren aus strategi-
schen Gründen darauf besteht, volljährig zu sein, im Beschwerdeverfahren
dann aber vorbringt, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens min-
derjährig gewesen zu sein und dem SEM im Nachhinein eine Verfahrens-
pflichtverletzung vorwirft. Das SEM hat daher zu Recht keine weiteren Ab-
klärungen getroffen und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson ge-
mäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet. Eine Verfahrenspflichtverletzung ist
nicht ersichtlich.
5.5 Da sich die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet
erweist, besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der
Beschwerde ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entschei-
den (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-335/2018
Seite 7
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Erit-
rea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungs-
weise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM ange-
ordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Men-
schenrechte.
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
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Seite 8
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
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Seite 9
8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Ver-
bots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen
könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in
Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Zusammenhang einer
Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch in-
soweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Be-
handlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6).
8.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
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Seite 10
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen
(vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht ge-
nerell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere in-
dividuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen An-
gaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und vier Ge-
schwister) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine
Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-335/2018
Seite 11
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheis-
sen. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Ent-
scheid betreffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurück-
zukommen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind.
12.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädi-
gung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-335/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj