Abtei lung V
E-3352/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch Karine Povlakic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3352/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein bosnisch-herzegowinischer
Staatsangehöriger der Ethnie Roma – eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am 16. Januar 2009 verliess und am
14. Januar 2009 in einem Transporter versteckt in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags erstmals um Asyl ersuchte,
dass sein Asylgesuch am 19. Februar 2009 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde, nachdem er unbekannten Aufenthalts
gewesen war,
dass er am 13. Juni 2009 erneut um Asyl nachsuchte und das BFM in
der Folge das Verfahren am 22. Juni 2009 wieder aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 das Asylgesuch
wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2009 mit Urteil vom 2. Oktober
2009 rechtskräftig abwies und das BFM eine Ausreisefrist auf den
6. November 2009 festsetzte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, seinen
Heimatstaat am 20. Dezember 2009 auf dem Landweg verliess und
erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste,
wo er am 9. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2010 und und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2010 im EVZ
insbesondere geltend machte, er sei am 6. November 2009 nach
Bosnien zurückgekehrt und habe in der Nähe von C._______, wo auch
zwei seiner Schwestern wohnen würden, gelebt,
dass er jedoch als Roma Mühe gehabt habe, dort eine feste
Anstellung zu finden, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
weshalb er zurück zu (... [Verwandten]) in die Schweiz gekommen sei,
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dass der "Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s" (SAJE) das
Bundesamt am 16. Februar 2010 ersuchte, eine Zuweisung des
Beschwerdeführers in den Kanton D._______ zu verfügen, da dort
seine (...) leben und auf seine Unterstützung zählen würden,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zu
einer allfälligen Zuweisung in einen anderen Kanton das rechtliche
Gehör gewährte,
dass mit Verfügung des BFM vom 9. März 2010 der Beschwerdeführer
dem Kanton E._______ zugewiesen wurde und das Bundesamt ferner
festhielt, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid könne nur mit der
Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie,
dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine
aufschiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer den
Entscheid in seinem Zuweisungskanton abzuwarten und sich bis zum
11. März 2010 der (...), E._______, zu melden habe,
dass die gegen diese Verfügung vom 9. März 2010 erhobene
Beschwerde vom 18. März 2010 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 abgewiesen wurde,
weil es den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27. Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als nicht
verletzt erachtete,
dass das Bundesamt in der Folge mit Verfügung vom 30. April 2010
– eröffnet am 3. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar
2010 nicht eintrat dessen Wegweisung – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien zum Teil
Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina,
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dass den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben
könnten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlichen Voraussetzungen fehlen würden,
dass der vom Beschwerdeführer geschilderten Angst vor Übergriffen
seitens Drittpersonen keine Hinweise, welche die
Flüchtlingseigenschaft begründen würden, entnommen werden
könnten, da der bosnische Staat solche Übergriffe weder billige noch
unterstütze,
dass schliesslich bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
Vorbehalte angebracht werden müssten, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen verschiedene Geburtsorte angegeben
habe,
dass er den Erhalt des Dokuments, welches besage, dass er zwar in
C._______ geboren, jedoch weder Bürger der Republika Srpska noch
der Föderation sei, in unglaubhafter Weise geschildert habe, weshalb
diesem Dokument kein Beweiswert zuzukommen vermöge,
dass er zudem auch seine Rückkehr nach Bosnien widersprüchlich
geschildert habe,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 30. April 2010 und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs
ersuchte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
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dass er in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend
machte, er habe bei der Einreichung seines Asylgesuchs ein
Beweismittel mit ausschlaggebenden, neuen Elementen vorgelegt,
womit eine materielle Würdigung seines Asylgesuchs gerechtfertigt
gewesen wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlings-
eigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die An-
forderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
S. 18 f. E. 4.5.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl.
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auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998
Nr. 1 E. 5),
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im
EVZ B._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für
die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehen-
den Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und vorweg auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist,
dass der Inhalt der zu den Akten gereichten Bestätigung der
Gemeinde F._______, wonach er weder Bürger der Republika Srpska
noch der Föderation sei, er von radikalen Serben verfolgt werde und
der Staat für seine Sicherheit nicht garantieren könne, zweifelhaft ist,
da unwahrscheinlich erscheint, dass eine Behörde ihre eigene
Unzulänglichkeit offiziell in diesem Ausmass bestätigen würde,
dass es zudem nicht stimmen kann, dass der Beschwerdeführer, der
bei seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der "Sozialistischen
Republik Bosnien Herzegowina" besass, nach der Auflösung
Jugoslawiens nun keine Staatsangehörigkeit mehr besitzen sollte,
dass vielmehr davon auszugehen ist, er besitze die
Staatsangehörigkeit des Nachfolgerstaates "Bosnien und
Herzegowina" (BiH), wie dies im Annex 4 des Dayton-Abkommens
garantiert wird,
dass zwar – wie in der Beschwerde festgehalten - Angehörige der
ethnischen Minderheit der Roma in Bosnien und Herzegowina von
Seiten privater Dritter und unter Umständen auch von der
behördlichen Seite gelegentlich Benachteiligungen oder gar Schikanen
ausgesetzt sind, diese jedoch - wie vorliegend - nicht geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
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dass der Beschwerdeführer explizit angab, während seines letzten
Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina keine Probleme gehabt zu
haben (vgl. B12/13, A: 52),
dass zudem die Beschwerde nicht geeignet ist, irgendetwas an der
vorinstanzlichen Würdigung zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen
in einer Wiederholung der bereits in der Beschwerde vom 14. Juli 2009
vorgebrachten Vorbringen erschöpft,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach angesichts der
gesamten Umstände zum Schluss kommt, vorliegend sind keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich,
welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen
würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Umstand, dass sich die (...) zur Zeit in der Schweiz befinden
(sie haben nach dem rechtskräftig abgelehnten Asylentscheid ein
Wiedererwägungsgesuch gestellt, das noch beim
Bundesverwaltungsgericht hängig ist), nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, hat der Beschwerdeführer doch während
längerer Zeit ohne sie gelebt und war auf sich selbst angewiesen,
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dass er in Bosnien und Herzegowina ausserdem ein breites
Beziehungsnetz besitzt, weshalb davon auszugehen ist, dem
Beschwerdeführer werde dort der berufliche Wiedereinstieg sowie die
soziale Reintegration gelingen,
dass er - sollte er sich in der Republika Srpska dennoch gefährdet
fühlen - sich in den Mehrheitsgebieten der bosnisch-kroatischen
Föderation, wo die meisten der bosnischen Roma Muslime leben,
niederlassen kann,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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