B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3352/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Ghana,
vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 in Anwendung von alt
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31; neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Über-
stellung nach Italien verfügte, wo er bereits im Jahr 2009 ein Asylgesuch
gestellt gehabt hatte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die
Überstellung am 6. Augst 2013 vollzogen wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ungefähr Anfang
Februar 2014 erneut illegal in die Schweiz einreiste,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ ihn am 8. April 2014 zu
den Umständen seiner Wiedereinreise und seinem erneuten Aufenthalt in
der Schweiz befragte und ihm das rechtliche Gehör zu einer erneuten
Überstellung nach Italien gewährte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. April 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienische Partnerbehörde des BFM dieses Ersuchen am
17. April 2014 guthiess und der erneuten Übernahme des Beschwerde-
führers unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der (gemäss Bundesrats-
beschluss vom 18. Dezember 2013 mit gewissen Ausnahmen ab dem
1. Januar 2014 vorläufig anwendbaren) Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zustimmte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 11. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe
das Land grundsätzlich zu verlassen,
dass das BFM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts Italien um
Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Wegweisung nach
Italien geltend gemacht habe und sich keine Hinweise dafür ergeben
würden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich wäre, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis
spätestens am 17. Oktober 2014 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2014 Beschwerde erhob und die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sowie die Anwei-
sung an die Vorinstanz, von der Wegweisung nach Italien abzusehen
(eventuell die Rückweisung an das BFM zur neuen Entscheidung) bean-
tragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er lebe in der
Schweiz bei seiner Lebenspartnerin – worauf er in der Befragung vom
8. April 2014 wiederholt hingewiesen habe – und die Wegweisung verlet-
ze sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK),
dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt habe,
dass der Instruktionsrichter am 19. Juni 2014 den Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien provisorisch aussetzte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2014 die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde antragsgemäss hergestellt, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
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VwVG gutgeheissen und das Begehren um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass der Instruktionsrichter dem BFM in der gleichen Verfügung die Be-
schwerde zur Kenntnis brachte und die Vorinstanz – umständehalber un-
ter Ansetzen einer kurzen Frist bis zum 27. Juni 2014 – einlud, sich zum
Rechtsmittel zu äussern,
dass das BFM innert Frist (und auch danach) nicht auf diese Einladung
zur Vernehmlassung reagierte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2014 seine Vollmacht
nachreichte und ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Vorakten
stellte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegwei-
sungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG)
endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG
sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder
die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – so-
fern nicht eine kantonale Instanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
rügt werden können (Art. 49 VwVG),
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dass das BFM auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert hat,
weshalb androhungsgemäss (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Juni
2014 S 4) Verzicht anzunehmen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei Wegweisungsverfügungen gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG – neben
den in dieser Bestimmung enthaltenen materiellen Anwendungsvoraus-
setzungen – einerseits das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Anwe-
senheitsbewilligung oder eines Anspruch auf Erteilung einer solchen und
andererseits auch zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das
Bundesamt gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-962/2014 vom 24. März 2014 S. 5 f. und
E-2724/2013 vom 29. Mai 2013 S. 6 ff.),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 8. April 2014 geltend
gemacht hatte, er sei in die Schweiz zurückgekommen um seine Schwei-
zer Freundin zu heiraten, sie seien bereits bei einem Anwalt in der
Schweiz gewesen, um entsprechende Schritte einzuleiten und er lebe
momentan bei seiner Partnerin,
dass das BFM diese Vorbringen in seiner Wegweisungsverfügung mit
keinem Wort erwähnte und in seinem Entscheid – inhaltlich offensichtlich
unzutreffend – zweimal feststellte, der Beschwerdeführer habe "keine
Einwände" gegen seine erneute Überstellung nach Italien geäussert,
dass das BFM demnach den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend
festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass sich die Frage einer Heilung dieser formalen Mängel der Verfügung
schon deshalb nicht stellen kann, weil diese im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens nicht behoben worden sind,
dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur kor-
rekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur neuen erstinstanzlichen Verfügung zu überweisen sind,
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dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ein-
zugehen ist und das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten vom
BFM zu behandeln sein wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden kann (vgl. ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung
von Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inklusive
aller Kosten und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2014 um Einsicht in
die vollständigen Vorakten wird dem BFM zur Behandlung überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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