B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3352/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-3352/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie
– laut seinen Angaben sei er früher Ajnabi gewesen und habe im (…) die
syrische Staatsbürgerschaft erhalten – reiste gemäss eigenen Aussagen
Anfang Dezember 2011 mit seinem authentischen Reisepass und mit Hilfe
eines Schleppers in einem Personenwagen von B._______ aus über die
türkische Grenze nach Istanbul. Von dort sei er am 13. August 2012 mit
einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Zürich gelangt. Glei-
chentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 15. August 2012 (BzP;
SEM-Akten A7/11) statt. Am 7. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten A20/19).
A.b Der Beschwerdeführer gab zu seinen Ausreise- und Asylgründen an,
er habe von März bis November (…) in C._______ an verschiedenen De-
monstrationen für die Rechte der Kurden, für Freiheit und Demokratie in
Syrien teilgenommen. Im (…) – nachdem er drei bis vier Mal demonstriert
habe – sei er mit zahlreichen anderen Demonstrierenden verhaftet und für
zwei Tage festgehalten worden, wobei er während der Haftzeit auch belei-
digt und geschlagen worden sei. Er sei freigelassen worden, nachdem er
eine Vereinbarung unterzeichnet habe, wonach er nicht mehr an Demonst-
rationen teilnehmen werde. Im (…) hätten die Behörden ihn zu Hause auf-
gesucht, vermutungsweise weil er wieder an Demonstrationen teilgenom-
men habe oder er – als inzwischen syrischer Staatsbürger – als Reservist
hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. In Bezug auf den Mi-
litärdienst gab der Beschwerdeführer an, keine militärische Grundausbil-
dung absolviert zu haben und auch nicht zu wissen, ob er ein Dienstbüch-
lein besitze, da sich sein Vater um Papiere gekümmert habe. Nur beim
dritten Mal als die syrischen Behörden gekommen seien, sei er zu Hause
gewesen, knapp sei ihm aber die Flucht gelungen, und er habe sich bei
einem Freund versteckt gehalten, bis er das Land verlassen habe.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Syrien Sympathisant der (…) ge-
wesen zu sein und manchmal an ihren Demonstrationen und Sitzungen
teilgenommen zu haben. In der Schweiz sei er dann (…) Mitglied der Partei
geworden; er besuche hier Sitzungen und helfe bei Spendensammlungen
für die Leute in Syrien.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweis-
mittel ein:
E-3352/2015
Seite 3
– ein Polizeiprotokoll vom (…) über Beschädigungen und Vertreibungen
(…),
– ein Polizeiprotokoll betreffend Aussagen des Vaters des Beschwerde-
führers zum (…)
– eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters
– Fotos betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kund-
gebung (…) gegen die schleppende Dossierbehandlung des damali-
gen Bundesamtes für Migration (BFM)
A.c Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim BFM die Original-Identitätskarte des Beschwerde-
führers, (…), und eine Mitgliedschaftsbestätigung der (…) nach.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 (ersetzend eine zuvor fälschlicherweise
auf den 10. April 2014 datierte Verfügung gleichen Inhalts) – gemäss An-
gaben des Rechtsvertreters am 24. April 2015 eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz, schob den Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwer-
deführer bei der Anhörung vom 7. Mai 2014 eingereichten Beweismittel
seien untauglich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine tieferge-
hende Motivation für die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ausge-
rechnet ab März (…) geltend zu machen, und die Vorbringen hinsichtlich
des Militärdienstes seien als Konstrukt zu werten. Die Kundgebung
D._______ habe sich gegen die Behandlung syrischer Asylgesuche durch
das SEM und nicht gegen das syrische Regime gerichtet und die Teil-
nahme daran vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen.
Weder im geltend gemachten regimekritischen Engagement des Be-
schwerdeführers im Heimatland noch in jenem hier in der Schweiz sei eine
hinreichende Exponiertheit erkennbar, welche die Aufmerksamkeit der in
Syrien und im Ausland gegenwärtigen syrischen Sicherheitsdienste hätte
auf den Beschwerdeführer lenken können.
E-3352/2015
Seite 4
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand ersuchen.
Nebst der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015
im Original liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialen
Dienste (…) betreffend Unterstützungsleistungen an den Beschwerdefüh-
rer zu den Akten reichen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin
die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf amtliche
Rechtsverbeiständung gut. Sie lud das SEM zur Vernehmlassung bis zum
24. Juni 2015 ein und forderte das Staatssekretariat gleichzeitig auf, die
angefochtene Verfügung vom 22. April 2015 inklusive Rückschein in den
Akten abzulegen und das Aktenverzeichnis nachzuführen.
D.b Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom
22. Juli 2015 nahm das SEM Stellung zu einzelnen Beschwerdevorbringen
und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest.
Der Aufforderung, die Akten nachzuführen, kam es nicht nach.
D.c Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2015 eröffnete die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis am 11. Au-
gust 2015.
D.d Replizierend hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
4. August 2015 an seinem bisherigen Standpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-3352/2015
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerde-führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Ge-
genstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Be-
weisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts
durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung vo-
raussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über
das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Aktenein-
sicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechts-
mittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten
festzuhalten, was zur Sache gehört (vgl. STEFAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], 2008, Art. 26 N. 9 S. 386; vgl. auch SEETHALER/PLÜSS, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 57 N. 7 S.
1188, BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.w.H.).
E-3352/2015
Seite 6
2.2 Die Vorinstanz hat trotz richterlicher Aufforderung in der Zwischenver-
fügung vom 9. Juni 2015 weder die angefochtene Verfügung und insbe-
sondere den Rückschein in ihren Akten abgelegt noch das Aktenverzeich-
nis entsprechend nachgeführt. Damit hat das SEM die ihm obliegende Ak-
tenführungspflicht verletzt. Das Staatssekretariat ist aufzufordern, die Ak-
ten ordnungsgemäss nachzuführen.
Weil die angefochtene Verfügung im Original vorliegt und, wie erwähnt, von
der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe auszugehen ist, kann in der
Angelegenheit trotzdem entschieden werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispo-
sitivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuches) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen
Verfügung. Ohnehin sind allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nicht
mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund des unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3352/2015
Seite 7
Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge.
Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0142.30). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Seinen abweisenden Entscheid im Flüchtlings- und Asylpunkt begrün-
dete das SEM im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel untauglich seien, um den asylrelevanten Sach-
verhalt glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen seien unglaubhaft, wider-
sprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Lo-
gik des Handelns, und seien nicht hinreichend begründet oder tatsachen-
widrig. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
6.2 Dem wurde beschwerdeweise insbesondere entgegengehalten, die
vorinstanzliche Argumentation betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die eingereichten
Beweismittel seien nicht aus dem Recht zu weisen, da sie zum einen die
Angaben über die Herkunft des Beschwerdeführers belegten und zum an-
deren als Beleg dienten, dass (…) die kurdische Bevölkerung gezielt Opfer
von Verfolgung geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl seine
Beweggründe für die Demonstrationsteilnahmen genannt und sich für die
Rechte der Kurden sowie Freiheit und Demokratie in Syrien eingesetzt,
weswegen die Vorinstanz zu Unrecht schliesse, es sei ihm nicht gelungen,
eine tiefergehende Motivation für die Teilnahme an den Demonstrationen
von März (…) darzutun. Letztendlich sei nicht von Belang, in welcher Rolle
der Beschwerdeführer damals bei den Protesten teilgenommen habe, da
E-3352/2015
Seite 8
er schon als „blosser Teilnehmer“ der Kundgebungen ins Visier der syri-
schen Behörden geraten sei. Ein Widerspruch in den Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich des Kontakts zu seiner Familie im Heimatland
sei nicht erkennbar. Ohnehin sei dieser Punkt für die Frage der Asylgewäh-
rung und die Flüchtlingseigenschaft nicht bedeutsam. Bei einer Gesamtbe-
trachtung sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien auf-
grund seiner Beteiligung an den Strassenprotesten C._______ und der
Verhaftung und Registrierung als politischer Opponent an Leib und Leben
bedroht und in seiner Freiheit gefährdet. Die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Syrien sei schliesslich unbestritten, und, da es sich
beim Beschwerdeführer nicht um einen „unpolitischen Rückkehrer“ handle,
habe er bei der Rückkehr erst recht mit einem Verhör zu rechnen. Damit
seien subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl
suchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
E-3352/2015
Seite 9
7.2
7.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass das Gericht die Ansicht des Rechts-
vertreters, ein allfälliger Widerspruch in den Aussagen des Beschwerde-
führers zum Ausmass des Kontaktes zu seiner Familie im Heimatland sei
vorliegend für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidend,
teilt. Auch vermag der Beschwerdeführer die scheinbare Diskrepanz zwi-
schen der Angabe, er habe – wie andere auch – vor seiner Freilassung
eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, wonach er nicht mehr an weite-
ren Demonstrationen teilnehmen werde, und der Aussage, er habe die Ver-
einbarung ohne Kenntnis vom Inhalt unterzeichnet, nachvollziehbar zu er-
klären; angesichts der geschilderten Situation ist die Erklärung, ihm sei die
Auflage mündlich mitgeteilt worden, durchaus plausibel (A20/14 F131-
134). Auch ist richtig, dass letztlich für die Frage der Flüchtlingseigenschaft
weniger entscheidend ist, wie tiefgehend die Motivation des Beschwerde-
führers beziehungsweise wie stark politisch sie war, angenommen, er hätte
an den Demonstrationen im Frühjahr/Sommer (…) in C._______ teilge-
nommen, als vielmehr wie er aus Sicht des geltend gemachten Verfolgers
(vorliegend des syrischen Regimes) wahrgenommen worden ist.
Zwar ergeben sich damit einzelne Punkte, in denen der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung zu Recht bemängelt. Das bedeutet aller-
dings noch nicht, dass alle weiteren Elemente, die sich bei der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung durch die Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken, völlig in den Hintergrund treten. Erst wenn die positiven Ele-
mente bei einer Gesamtbeurteilung überwiegen, ist die Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers glaubhaft (vgl. zuvor E. 7.1).
7.2.2 Andererseits mag zwar die vorinstanzliche Erwägung in Bezug auf
die fehlende tiefergehende Motivation des Beschwerdeführers, an den De-
monstrationen teilzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung E. 1b, S. 4), un-
geschickt formuliert sein, einig geht das Gericht mit der Vorinstanz immer-
hin soweit, als er kein tiefergehendes politisches Profil aufweist, wodurch
die Wahrscheinlichkeit, er sei vom syrischen Regime als Oppositioneller
wahrgenommen worden, eben deutlich sinkt. Unter diesem Aspekt darf
durchaus in die Würdigung einfliessen, dass der Beschwerdeführer seine
angebliche Teilnahme an Demonstrationen ausgerechnet ab März 2011
nicht so schildert, dass eine oppositionelle Haltung sichtbar würde, die über
die Beweggründe einer grossen Anzahl von syrischen Kurden, die im Früh-
jahr (…) an den Kundgebungen C._______ teilnahmen, hinausgehen
würde. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschreibung
des Beschwerdeführers, weshalb er sich ausgerechnet ab März (…) den
E-3352/2015
Seite 10
Demonstrationen angeschlossen habe, trotz mehrmaligem Nachfragen all-
gemein gehalten ist. Ausschlaggebend sei für ihn gewesen, dass überall
Demonstrationen stattgefunden hätten. Zweifel an der Teilnahme an den
Demonstrationen überhaupt kommen aber insbesondere auf, weil die Da-
tenangaben äusserst detailarm ausgefallen sind, obwohl er an einer dieser
Demonstrationen sogar festgenommen worden sei (A20/12 F108 ff.). Un-
klar und unsubstantiiert sind ebenfalls seine Aussagen rund um den zwei-
tätigen Gefängnisaufenthalt. Das Datum der Verhaftung konnte er nicht
nennen, und erst nach mehrmaligem Nachfragen nannte er den Namen
des Gefängnisses (A7 S. 7, A20/13 F117-F121) und zu seiner Behandlung
im Gefängnis sind in den Protokollen nur wenige Angaben und keinerlei
persönliche Eindrücke zu entnehmen (vgl. A7 S. 8, A20/14 F130 und
F132). Ergänzend kann festgehalten werden, dass – selbst wenn davon
auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich, wie zahl-
reiche syrische Kurden in der damaligen Periode, C._______ an den De-
monstrationen teilgenommen – jedenfalls nicht davon auszugehen wäre,
die syrischen Behörden hätten ihn als politischen Gegner des Regimes
identifiziert und registriert. Nebst den oberflächlichen Angaben des Be-
schwerdeführers (vgl. u.a. A20/14 F142 ff. zur angeblichen Suche nach ihm
im November 2011) spricht insbesondere auch der Umstand, dass er im
(…), also nach dem angeblichen Gefängnisaufenthalt und mehreren Teil-
nahmen an Demonstrationen, als syrischer Staatsangehöriger anerkannt
worden und ihm eine Identitätskarte (und offenbar auch ein Pass) ausge-
stellt worden ist, gegen eine solche Wahrnehmung durch die syrischen Be-
hörden. Schliesslich ist auch die Erwiderung der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung, die Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers sei kei-
nesfalls unbestritten, zutreffend, zumal er selbst angegeben hatte, mit sei-
nem authentischen Pass ausgereist zu sein.
Vollumfänglich zu stützen ist auch die Würdigung der Vorinstanz, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des drohenden Einzuges in
den Militärdienst seien unglaubhaft ausgefallen. Sein Aussageverhalten zu
dieser Frage gestaltete sich in vielerlei Hinsicht widersprüchlich. So konnte
er nicht angeben, ob er eine Aufforderung zur Abholung eines Dienstbüch-
leins erhalten habe, und ob er überhaupt ein Dienstbüchlein besitze, da
sein Vater sich mit den Papieren befasst habe (A20/11 F95 f. und F99-
F101). Während er bei der BzP erklärte, er sei dreimal von den Behörden
zu Hause aufgesucht worden, auch, um dazu aufgefordert zu werden, als
Reservist in den Militärdienst zu gehen (A7 S. 7), liess er bei der Anhörung
festhalten, er habe noch keine militärische Grundausbildung absolvieren
E-3352/2015
Seite 11
müssen, und er habe nie behauptet, man habe ihn als Reservisten in den
Militärdienst einziehen wollen (A20/11 F97 f. und F106 f.).
Zu Recht verneinte die Vorinstanz schliesslich die Beweistauglichkeit der
unter Buchstabe A.b im Sachverhalt genannten Beweismittel. Zum einen
wird weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten, dass am Her-
kunftsort des Beschwerdeführers Verwüstungen und Zerstörungen stattge-
funden haben und unter Umständen auch er oder Familienangehörige von
diesen tragischen Folgen des syrischen Bürgerkrieges betroffen worden
sind; diesen Umständen ist aber mit der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers Rechnung getragen worden. Eine darüber hinausge-
hende, asylrechtlich erhebliche, Gefährdung, vermag er auch mit diesen
Beweismitteln nicht darzutun.
7.2.3 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrecht-
lich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt hat.
7.3
7.3.1 Betreffend eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeit-
punkt, ist festzustellen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des be-
waffneten Konflikts im März 2011 verändert hat (vgl. dazu Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert]). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine Identifizierung
als Regimegegner glaubhaft zu machen, weshalb das im genannten Urteil
festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausge-
hende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tö-
tung) ihm nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
droht. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die
nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Sy-
rien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass davon
auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbeson-
dere auch nicht aufgrund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Eth-
nie, heute in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet. Folglich hat das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.3.2 Zu prüfen sind auch noch die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe, das heisst die Umstände, welche der Beschwerdeführer nach
E-3352/2015
Seite 12
der Ausreise selber gesetzt hat. Subjektive Nachfluchtgründe können zwar
unter Umständen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl.
Art. 3 Abs. 4 AsylG), sind allerdings gemäss Art. 54 AsylG Asylausschluss-
grund (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.4.5). Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden aufgrund des
unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1. m.w.H.).
In Bezug auf Syrien hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-3839/2013 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige
sich nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei (wie
unter Erwägung 6.3.2 des Urteils dargelegt) der Fall, wenn sie aufgrund
ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie
werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
genommen (vgl. ebd. E. 6.3.6)
Soweit der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer Demonstration
D._______ – welche sich nicht gegen das syrische Regime, sondern ge-
gen die schleppende Dossierbehandlung des BFM richtete – eine exilpoli-
tische Tätigkeit glaubhaft machen will, handelt es sich, wie das SEM zu-
treffend feststellt – um einen untauglichen Versuch, ist dieses Verhalten
doch von vornherein ungeeignet, um von den heimatlichen Behörden über-
haupt als staatsfeindliche Person wahrgenommen zu werden. Der Be-
schwerdeführer vermag aber auch aus seinen geltend gemachten übrigen
Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Versamm-
lungen, Sammlung von Spendengelder) nichts flüchtlingsrechtlich Rele-
vantes abzuleiten, zumal er bereits vor seiner Ausreise kein auch nur an-
nähernd politisches Profil – das über seine Sympathie für die Anliegen der
Kurden hinausgehen würde – darzutun vermochte. Mitglied der (…) wurde
er in der Schweiz erst gut ein halbes Jahr nach seiner Einreise. Das Schrei-
ben der (…) bestätigt einzig diese Parteimitgliedschaft des Beschwerde-
führers und hält fest, er setze sich aktiv für die Demokratie und Freiheit ein.
Indessen sind dem Schreiben weder die Aufgaben des Beschwerdeführers
noch die Form seines Einsatzes zu entnehmen. Schliesslich ergibt sich
auch aus der Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich alleine kein sub-
jektiver Nachfluchtgrund (vgl. ebd. E. 6.4.3).
E-3352/2015
Seite 13
Nach dem Gesagten fehlen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien
einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.
7.4 Insgesamt hat die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen von Vor-
und Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 9. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015
durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte am 6. Au-
gust 2015 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2931.75 bei einem Stun-
denansatz von Fr. 300.- ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von
knapp neun Stunden bewegt sich an der oberen Grenze, erscheint aber
gerade noch angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts, wonach
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
E-3352/2015
Seite 14
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar auf insgesamt
Fr. 1‘458.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3352/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘458.– aus.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
Versand: