B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3353/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Russland,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Milenina,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1997/2019
vom 2. Mai 2019 (N […], Dublin-Zuständigkeitsverfahren).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG [SR 142.31] auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden nicht
ein, ordnete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
Belgien an und forderte die Gesuchstellenden dazu auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Die gegen diese Verfügung von den Gesuchstellenden erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1997/2019
vom 2. Mai 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet
abgewiesen.
II.
B.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2019 beantragten die Ge-
suchstellenden sinngemäss, das Urteil vom 2. Mai 2019 sei revisionsweise
aufzuheben, und nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei
auch die Nichteintretensverfügung des SEM vom 23. April 2019 aufzuhe-
ben und das SEM zu verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln und
gutzuheissen (eventuell ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Revisionsgesuch liessen die
Gesuchstellenden verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen
C.
Der Instruktionsrichter setzte am 2. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung
nach Belgien provisorisch aus und stellte fest, über den Antrag auf auf-
schiebenden Wirkung werde nach Eingang der Vorakten zu einem späte-
ren Zeitpunkt entschieden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36 m.w.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d
BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher Tat-
sachen) und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren bzw. Auf-
finden erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) an.
Im Revisionsgesuch wird auch – inhaltlich allerdings teilweise unrichtig –
auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens Bezug genommen (vgl.
Gesuch S. 3).
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Seite 4
2.3
2.3.1 Das revisionsweise angefochtene Urteil vom 2. Mai 2019 wurde am
6. Mai 2019 per Einschreiben verschickt und den Gesuchstellenden ge-
mäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 8. Mai 2019 eröffnet.
2.3.2 Revisionsgesuche wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften
(wie dem versehentlichen Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher
Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG) sind innert 30 Tagen nach der Er-
öffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG). Mit Bezug auf diesen Revisionsgrund erweist sich das Revisionsge-
such vom 2. Juli 2019 als offensichtlich verspätet, und es kann darauf nicht
eingetreten werden.
2.3.3 Für das Anrufen des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(nachträgliches Erfahren bzw. Auffinden erheblicher Tatsachen oder ent-
scheidender Beweismittel) beträgt die relative Revisionsfrist hingegen
90 Tage (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG); insoweit ist auf das Revisionsge-
such einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es
einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
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Seite 5
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist
namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsa-
chen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Die Tatsachen und Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich,
wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem an-
deren Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefoch-
tenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausge-
schlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsa-
chen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE
2013/22).
4.
4.1 Im Revisionsgesuch wird unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen
und Beweismittel, die zum Beschwerdezeitpunkt nicht angeführt werden
konnten" Folgendes ausgeführt (vgl. Gesuch S. 5 f.):
4.1.1 Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie auf ihre
Rechtsvertretung verzichtet hätten; in Wirklichkeit habe ihre zugewiesene
Rechtsvertretung ihnen erklärt, dass eine Beschwerdeerhebung aussichts-
los sei, worauf sie sich unter dem Zeitdruck der kurzen Rechtsmittelfrist
dazu entschieden hätten, das Mandatsverhältnis aufzulösen und selber
eine kurze – notgedrungen relativ unsubstanziierte – Beschwerdeschrift
einzureichen.
4.1.2 Weil sie die Beschwerdebegründung nicht in einer der Amtssprachen
der Schweiz, sondern nur in englischer Sprache hätten verfassen können,
habe das Gericht ihre Vorbringen nicht genügend gewürdigt. Zudem hätten
sie umständehalber verschiedene Dokumente aus Belgien in der Original-
sprache einreichen, dann jedoch feststellen müssen, dass das Gericht
diese nicht von Amtes wegen übersetzt habe und deshalb den relevanten
Inhalt dieser Beweismittel nicht habe zur Kenntnis nehmen können.
E-3353/2019
Seite 6
4.2 Mit diesen Vorbringen werden keine relevanten Revisionsgründe vor-
getragen:
4.2.1 In der Konzeption des neuen Asylgesetzes ist vorgesehen, dass je-
der asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das
weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern sie da-
rauf nicht ausdrücklich verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Diese amtliche
Rechtsverbeiständung dauert grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Ent-
scheids im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Ent-
scheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Sie endet je-
doch mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertretung an die asylsu-
chende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine
Beschwerde einzureichen (Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG).
4.2.2 Ob dem (unbestrittenen) Mandatsentzug seitens der Gesuchstellen-
den tatsächlich eine entsprechende Mandatsniederlegungs-Ankündigung
ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung (zufolge Aussichtlosigkeit) zugrunde
gelegen ist, ergibt sich aus der Revisionsbeilage Nummer 5 nicht mit
Sicherheit. Diese Frage kann offenbleiben. Mit der Kritik an den kurzen
Fristen des beschleunigten (Dublin-)Verfahrens bringen die Gesuchstellen-
den jedenfalls keine revisionsrechtlich relevanten Punkte vor. Den dies-
bezüglich vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisions-
rechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle der Darstellung im Revi-
sionsgesuch zu widersprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Einreichung der Beschwerdebegründung in englischer Sprache "bean-
standet" (vgl. Revisionsgesuch S. 5). In Wirklichkeit hatte das Gericht da-
rauf verwiesen, dass im Verfahren der Gesuchstellenden gemäss seiner
Praxis (angesichts der Schnelligkeit des Verfahrens und der Geläufigkeit
dieser Fremdsprache) zu Dublin-Beschwerdeverfahren kulanterweise auf
die Aufforderung der Einreichung einer Beschwerdebegründung in einer
der Amtssprachen der Schweiz verzichtet werden könne (vgl. Urteil
E-1997/2019 S. 8).
5.
5.1 Unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen, die unberücksichtigt ge-
blieben sind" machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, aus
der Begründung des angefochtenen Urteils werde teilweise "nicht ersicht-
lich, wie weit das BVGer die eingereichten Beweismittel studiert [habe] und
welche Punkte es bei der Entscheidfällung wie berücksichtigt [habe]"; aus
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diesem Grund würden die Beweismittel noch einmal eingereicht, diesmal
zusammen mit einer mit Google Translate erstellten Übersetzung. In der
Folge wird ausführlich dargelegt, "was in Belgien geschehen" sei (vgl. Re-
visionsgesuch S. 7 ff.).
5.2
5.2.1 Soweit mit diesen Vorbringen der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
BGG angesprochen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. die Aus-
führungen in der vorstehenden E. 2.3.2). Immerhin kann an dieser Stelle
festgehalten werden, dass sich weder aus dem Revisionsgesuch noch aus
den betreffenden Vorakten Hinweise darauf ergeben würden, dass das
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1997/2019 erhebliche Tatsa-
chen versehentlich nicht berücksichtigt hätte.
5.2.2 Weiter ist festzustellen, dass bereits eingereichte Beweismittel und
vorgebrachte Tatsachen von vornherein nicht neue (das heisst: neu ent-
deckte und den Gesuchstellenden deshalb zuvor unbekannte) erhebliche
Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sein
können (vgl. die vorstehende E. 3.2).
Wie es bezüglich der revisionsrechtlichen Neuheit jedes einzelnen Vorbrin-
gens und Beweismittels verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen offenbleiben.
5.3 Die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnten Tatsachen und Beweis-
mittel müssen erheblich sein, um zu einer Urteilsrevision führen zu können.
5.3.1 Inhaltlich machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen schlimme
Erlebnisse in Belgien geltend. Aus diesen sei zu schliessen, dass die
belgischen Behörden entgegen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung die
Kinder- und Menschenrechte von Asylsuchenden massiv verletzen würden
und das belgische Asylsystem unter systematischen Mängeln leide. Ihre
Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat würde unter diesen Umständen
namentlich das "real risk" von Verletzungen der Bestimmung von Art. 3
EMRK sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
SR 0.107) mit sich bringen. Unter diesen Umständen sei die Schweiz ver-
pflichtet, den Selbsteintritt zu erklären und ihr Asylgesuch materiell zu prü-
fen; zudem müssten auch humanitäre Überlegungen zur Erklärung des
Selbsteintritts führen.
E-3353/2019
Seite 8
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass es sich beim Dublin-Mitgliedstaat Belgien um einen stabilen demo-
kratischen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeiwe-
sen sowie einer mit der Schweiz vergleichbaren medizinischen Infrastruk-
tur handelt, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asyl-
suchenden nachkommt und bei dem keine systemischen Mängel des Asyl-
verfahrens existieren (vgl. zuletzt etwa die Urteile BVGer F-2362/2019 vom
24. Mai 2019, F-2222/2019 vom 17. Mai 2019, F-1800/2019 vom 24. April
2019, D-1712/2019 vom 16. April 2019, D-464/2019 vom 7. März 2019,
F-417/2019 vom 1. Februar 2019 und E-5542/2018 vom 9. Oktober 2018).
Auf diese Feststellungen war auch im angefochtenen Entscheid ausführ-
lich hingewiesen worden (vgl. Urteil E-1997/2019 S. 10 ff.).
5.3.3 Die Vorbringen der Gesuchstellenden sind offensichtlich nicht geeig-
net, die langjährige Praxis des Gerichts mit Bezug auf Belgien ernsthaft in
Frage zu stellen. Aus den eingereichten Unterlagen geht vielmehr hervor,
dass sie abschlägige Entscheidungen der erstinstanzlichen belgischen
Asylbehörde betreffend ihre Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung respektive betreffend ihre Wegweisung in den Heimatstaat bisher
dreimal erfolgreich auf dem Rechtsweg angefochten haben. Die Darstel-
lung, wonach sich die untergeordnete Verwaltungsbehörde Belgiens kom-
plett um die (ihre Verfügungen kassierenden) Urteile ihrer Beschwer-
deinstanz foutiere, um die Gesuchstellenden weiterhin unter Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Belgiens behelligen zu
können, wirkt unrealistisch und konstruiert. Wäre dieses Vorbringen zutref-
fend, wären nach Ausschöpfung der innerstaatlichen die zur Verfügung ste-
henden Rechtsmittel an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
und den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ergrei-
fen. Im Übrigen würden zweifellos auch in Belgien aufsichtsrechtliche Mittel
zur Verfügung stehen, um angeblich rechtswidrigen und willkürlichen
Machenschaften von Verwaltungsbehörden durch die zuständigen politi-
schen Behörden Belgiens Einhalt gebieten zu lassen.
5.4 Soweit auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 verwiesen
wird (vgl. Revisionsgesuch S. 13 ff.) bleibt Folgendes festzustellen:
5.4.1 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der
Gesuchstellenden verstosse auch unter Berücksichtigung medizinischer
Aspekte nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Belgien über eine ausreichende
Gesundheitsstruktur verfüge und kein Grund zur Annahme bestehe, dieser
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Seite 9
Staat würde seiner Verpflichtung, ihnen die erforderliche medizinische Be-
handlung zugänglich zu machen, nicht nachkommen. Zudem hatte das Ge-
richt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden
bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten den medizinischen Umstän-
den Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden in geeigneter Weise
vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
hätten (vgl. Urteil BVGer E-1997/2019 S. 12 ff.).
5.4.2 Die Tatsache, dass mit dem Revisionsgesuch ein Attest vom 28. No-
vember 2018 zu den Akten gereicht worden ist, gemäss welchem die Ehe-
frau des Gesuchstellers 1, die Gesuchstellerin 2, vom "(…)" keine finanzi-
elle Unterstützung oder medizinische Behandlung in Anspruch nehmen
könne (vgl. Revisionsgesuch S. 14 und Revisionsbeilage Nummer 23), ist
nicht geeignet, die oben zusammengefassten Erwägungen des Bundes-
verwaltungsgerichts zu relativieren. Es ist gänzlich unklar, unter welchen
Umständen die eineinhalb-zeilige Bestätigung betreffend die Gesuchstel-
lerin 2 zustande gekommen ist. Die Behauptung, dass die im Dokument
enthaltene Aussage auch "für die GesuchstellerInnen 1, 3 und 4" gelte –
unausgesprochen zudem: für ganz Belgien und nicht bloss für das entspre-
chende "Wohlfahrtszentrum" der Stadt E._______ – (vgl. Revisionsgesuch
S. 14), wird in der Eingabe nicht belegt.
5.4.3 Was die humanitären Aspekte des Selbsteintrittsrechts anbelangt,
wurde im Beschwerdeurteil zutreffend festgestellt, dass dem SEM bei der
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein Ermessensspielraum zukomme und das
Gericht nicht zu prüfen habe, ob eine Verneinung des Vorliegens humani-
tärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen sei, sondern seine
Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken habe, ob das SEM
den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt und das Ermessen insoweit korrekt ausgeübt habe (vgl. Urteil
BVGer E-1997/2019 S. 14). Diese zutreffenden Erwägungen werden durch
die Revisionsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
5.5 Bei dieser Aktenlage kann auf die Prüfung der Frage verzichtet werden,
inwieweit diejenigen Vorbringen im Revisionsgesuch, die bisher noch nicht
aktenkundig waren, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma-
chen können (vgl. die vorstehende E. 3.2).
E-3353/2019
Seite 10
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-1997/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019 ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuch-
stellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
8.
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsge-
suchs (definitive Aussatzung der Überstellung nach Belgien für die Dauer
des Revisionsverfahren) wird mit dem Entscheid in der Sache gegen-
standslos. Der provisorische Vollzugsstopp endet mit dem Erlass des vor-
liegenden Urteils.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3353/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: