B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3354/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz al-Hasaka) – verliess seine Heimat eigenen An-
gaben zufolge am 20. Juli 2011 und gelangte legal mit eigenem Pass auf
dem Luftweg via Moskau nach Rom, wo ihm der Pass von den italienischen
Behörden abgenommen worden sei. Anschliessend reiste er in einem PW
unter Umgehung der Grenzkontrolle am 18. August 2011 in die Schweiz
ein. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 22. Au-
gust 2011 mit, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag, am 23. Au-
gust 2011, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchen werde. Weiter gab er an, dass sich dessen Ehefrau seit
dem 25. Juli 2008 in der Schweiz befinde und zur Zeit ein Revisionsverfah-
ren beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (E-8352/2010).
A.b
Am 8. September 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) summarisch zu seiner Person
und seinem Reiseweg sowie seinen Ausreisegründen befragt.
A.c
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seinen
Identitätsausweis und das Familienbüchlein ein.
A.d
Mit Eingabe des Departements (…) vom 19. Januar 2012 wurde sein Füh-
rerschein im Original eingereicht.
A.e
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2011, 16. Februar 2012, 14. März 2012,
19. März 2012, 22. März 2012, 26. März 2012, 2. April 2012, 18. April, 2012,
9. September 2013, 21. März 2014 und 31. März 2014 wurden im Wesent-
lichen Internetausdrucke (vorwiegend geteilte Links), verschiedene Fotos,
die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen,
eine CD und ein Bestätigungsschreiben der europäischen Vertretung der
Yekiti-Partei vom 25. März 2011 eingereicht.
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A.f
Am 30. April 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am
20. März 2008 anlässlich einer Newroz-Feier in B._______ einen Monat
lang in Haft gewesen, wo er befragt und geschlagen worden sei. Man habe
ihm unter anderem vorgeworfen, Staatseigentum beschädigt zu haben. Da
er die Schläge nicht ausgehalten habe, habe er alles zugegeben. Gegen
Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Etwa 22 Tage danach, nach-
dem er wieder in Damaskus gewesen sei und seine Arbeit als (…) aufge-
nommen habe, hätten die Sicherheitsbehörden nach ihm gefragt. Danach
habe er sich versteckt und sei in der Folge im Jahre 2009 in die Türkei
gegangen. Während seines dortigen Aufenthalts habe er erfahren, dass er
in Syrien zu zwölf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden
sei. Im Mai 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um am 20. Juli 2011
seine Heimat in Richtung Schweiz zu verlassen, da sich zu dieser Zeit
seine Ehefrau mit den Kindern bereits hier befunden hätten (E-3316/2014).
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme
an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. So sei die Verurteilung zu einer zwölfjährigen Ge-
fängnisstrafe wegen Zerstörung des Staatseigentums nicht glaubhaft, da
es sich aufgrund einer Botschaftsanfrage (Botschaftsantwort vom 14. No-
vember 2011) ergeben habe, dass das eingereichte Urteil gefälscht sei.
Weiter laufe es der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er geltend gemacht habe, während
eines Monats festgehalten, befragt und gefoltert worden und anschlies-
send in die Türkei geflüchtet zu sein, das Risiko auf sich genommen habe
und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Zudem habe er am 20. Juli 2011
Syrien mit einem im Jahre 2008 in Damaskus von ihm beantragten und
legal erhaltenen Pass wieder legal verlassen können. Sodann sei die Su-
che nach ihm und eine begründete Frucht vor Verfolgung zu bezweifeln,
weil er lediglich durch Dritte erfahren habe, dass er gesucht werde.
E-3354/2014
Seite 4
Schliesslich habe er kein entsprechendes politisches Profil, dass er durch
seine exilpolitischen Tätigkeiten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicher-
heitsbehörden auf sich gezogen hätte.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in
sämtliche Akten betreffend sämtliche Verfahren (inklusive ausserordentli-
che Rechtsmittel) des Beschwerdeführers und seiner Frau, insbesondere
in den internen VA-Antrag (Akte A35/1) zu gewähren, eventualiter sei ihm
das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen, wobei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter
des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen sei. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom
6. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung festzustellen sei. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig auf-
zunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine
grosse Menge von Internetausdrucken über die Situation um den Bürger-
krieg in Syrien, einen vom 4. Juni 2014 datierenden Ausdruck seines Fa-
cebook-Profils und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Vertre-
tung der Yekiti-Partei vom 31. Mai 2014 zu den Akten reichen. Im Weiteren
verwies die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und
Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen
Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie
auf den Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 zur begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung. Im Weiteren wurde um Beizug von etlichen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts und der BFM-Verfügungen ersucht.
Insbesondere wurde moniert, dass das Wiedererwägungsgesuch der Ehe-
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frau ausschliesslich mit der Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers begründet worden sei und beim Wiedererwägungsentscheid die
Botschaftsabklärung nicht berücksichtigt worden sei.
Auf diese Rügen sowie weitere Beschwerdevorbringen wird – soweit für
vorliegenden Entscheid erheblich – im Rahmen der Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht sowie den Antrag auf Zustel-
lung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des
BFM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
ab. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 15. Septem-
ber 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mit-
tels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 4. September 2014
datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses we-
gen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwer-
deführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mit
Hinweis auf die jüngste Praxis des Gerichts (D-5779/2013, Urteil vom
25. Februar 2015) um Überweisung an das SEM zwecks Durchführung ei-
ner Vernehmlassung.
E-3354/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der
ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde gegen ei-
nen Wiedererwägungsentscheid der Ehefrau (mit Kindern, vgl. E-
3316/2014) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgre-
mium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils
auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht in der Besetzung mit drei Richtern
(Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde ver-
zichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E-3354/2014
Seite 7
5.
5.1.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Mai 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und
auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen ist. Da die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1
AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den ent-
sprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
5.1.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchlichen Antrag,
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbeste-
hen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde
doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit
die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für ei-
nen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Aktenein-
sicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann
auf die Zwischenverfügung vom 27. August 2014 verwiesen werden, in wel-
cher festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Ak-
teneinsicht (mit Ausnahme der Einsicht in interne Akte) gewährt wurde. Da-
her wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Insbesondere ist
nicht zu beanstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer keine Ein-
sicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt hat, handelt
es sich hierbei doch lediglich um eine Notiz, die einen internen Verfahrens-
schritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist.
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Seite 8
Daran kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, wonach
das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall auf Beschwerdeebene
(vgl. Ziffer 20) die Einsicht in den VA-Antrag gewährt hat, nichts ändern, da
es sich hier um einen Einzelfall gehandelt hat, der keine Praxisänderung
nach sich ziehen kann. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Fristansetzung zur Beschwer-
deergänzung.
6.2 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Botschaftsabklärung des
BFM im Revisionsverfahren der Ehefrau und bis jetzt in keinem Verfahren
materiell geprüft worden sei. Sodann sei dem Beschwerdeführer zur Bot-
schaftsabklärung nie schriftlich rechtliches Gehör gewährt worden. Somit
habe das BFM eine willkürliche Verknüpfung und Trennung der Dossiers
der Beschwerdeführenden vorgenommen, so dass es zur schwerwiegen-
den Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, die nicht geheilt
werden könne (vgl. Ziffern 3-12 der Beschwerde). Hierzu ist vorab festzu-
halten, dass das BFM auf Stufe des Revisionsverfahrens der Ehefrau eine
Botschaftsabklärung durchführte, weil sie ein syrisches Gerichtsurteil vom
23. Februar 2010 einreichte, in welchem ihr Ehemann zu zwölf Jahren Ge-
fängnis und zur Zahlung von 1,6 Million Syrischer Lire verurteilt worden sei,
weil er anlässlich eines Anlasses im Jahre 2008 in B._______ Staatseigen-
tum beschädigt haben soll (siehe zuvor Bst. B). Die Botschaftsantwort vom
14. November 2011 wurde ihr – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – in einer umfangreichen Zwischenverfügung vom 22. Februar
2012 zugestellt und ihr eine Frist gewährt, weitere dienliche Eingaben und
Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss einzuzahlen (vgl.
A44/8). Die Ehefrau, die bereits zur damaligen Zeit durch den heutigen
Rechtsanwalt vertreten war, liess lediglich im Schreiben vom 2. März 2012
ein neues Asylgesuch stellen und verlauten, dass neue Ereignisse einge-
treten seien, die aufzeigen würden, dass sich aus den Aussagen des Ehe-
mannes weitere Hinweise auf die mit ihm zusammenhängende Verfolgung
der Ehefrau ergeben würden. Weder eine Stellungnahme zur Botschafts-
abklärung noch eine Beigabe irgendwelcher Beweismittel wurden einge-
reicht. Da kein Kostenvorschuss einbezahlt wurde, wurde auf das Revisi-
onsgesuch in der Folge mit Urteil vom 22. März 2012 nicht eingetreten.
Eine materielle Prüfung der Botschaftsanfrage durch das Gericht musste
somit in jenem Verfahren unterbleiben. Was das vorliegende Verfahren an-
belangt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom
30. April 2014 eingehend mit dem Resultat der Botschaftsantwort konfron-
tiert und darüber befragt (vgl. B33/16; Fragen und Antworten 89-101). Vor
E-3354/2014
Seite 9
diesem Hintergrund ist die Rüge der “schwerwiegenden“ Verletzung des
rechtlichen Gehörs haltlos. Im Übrigen ist über die weiteren Rügen bezüg-
lich des Wiedererwägungsverfahrens der Ehefrau im vorliegenden Urteil
nicht zu befinden, sondern im Beschwerdeurteil gegen die Abweisung ihres
Wiedererwägungsgesuchs, das mit heutigen Datum ebenfalls gefällt wird.
6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das BFM die Be-
gründungspflicht verletzt habe, weil es nicht klar aufgeführt habe, ob es an
den Ausführungen der Botschaftsabklärung in allen Punkten festhalte.
Falls an der Richtigkeit festgehalten werde, sei eindeutig bewiesen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am 23. Juli 2011 vom Staatssi-
cherheitsdienst befragt worden sei und dadurch wäre auch bewiesen, dass
er im damaligen Zeitpunkt erneut in Syrien gewesen sei (Ziffer 24). Diese
Rüge ist als unbehelflich zu werten. Zum einen erwähnte der Beschwerde-
führer diese Befragung durch den Sicherheitsdienst anlässlich seiner Be-
fragungen nicht, weil er gemäss der Botschaftsantwort zwar befragt, aber
gleich darauf zur Ausreise entlassen worden sei, was auf seine Unbeschol-
tenheit hinweist. Zum anderen wurde der Umstand, dass er von der Türkei
nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei, von der Vorinstanz gar nicht be-
stritten und viel mehr zu Recht als ein Hinweis gewürdigt, dass er die Rück-
kehr deshalb wagte, weil er offenkundig nichts zu befürchten hatte.
Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulie-
rung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet, was keine konkrete
Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung
der Begründungspflicht vorliege (Ziffer 37). Dazu ist zu bemerken, dass der
Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorste-
hend E. 5.1.1) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr
näher einzugehen.
6.4 Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sach-
verhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die
zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Ent-
scheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sach-
verhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. In diesem Zusammen-
hang ist auf die unter Ziffer 26 der Beschwerde monierte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verweisen, wonach das BFM nicht er-
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Seite 10
wähnt und gewürdigt habe, dass die Familie der Ehefrau des Beschwerde-
führers verfolgt worden sei. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Vater der
Ehefrau im Juni 2013, also zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwer-
deführers umgebracht worden sein soll. Weder aus dem Kontext noch aus
den Akten ergibt sich jedoch ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers, womit es sich nicht aufdrängte, diesen Umstand
zusätzlich zu erwähnen. Dass die Mutter der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers mit den Brüdern in D._______ um Asyl nachgesucht hätten, wurde
jedenfalls in der Verfügung insofern berücksichtigt, als darauf hingewiesen
wurde, der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand nichts für sich
ableiten (vgl. BFM-Verfügung, S. 5, Abschnitt 4). Die angefochtene Verfü-
gung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, daher nicht zu beanstan-
den.
6.5 Die vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz hätte abklären sollen,
warum der Beschwerdeführer vom Staatsicherheitsdienst befragt worden
sei, ist unbegründet. Wie zuvor erwähnt, genügte für die Entscheidfindung
die Information, dass diese Befragung für den Beschwerdeführer mit kei-
nen Nachteilen für seine Ausreise verbunden war beziehungsweise, dass
er danach offensichtlich ohne Auflagen zur Ausreise entlassen wurde. Eine
weitergehende Abklärung durch das SEM drängte sich bei dieser Konstel-
lation nicht auf (siehe auch nachfolgend unter E. 8.5).
6.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Februar 2015 sei zu kassieren
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
E-3354/2014
Seite 11
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und
überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschil-
derte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den
Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls
hat. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusam-
menfassung oben (Bst. B) kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu
erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrach-
tungsweise zu.
8.2 Nicht zu überzeugen vermag vorab die Behauptung, der zuständige
Sachbearbeiter sei befangen gewesen, weil er den Beschwerdeführer im-
mer wieder unterbrochen habe. Zwar bemerkte die Hilfswerkvertretung,
dass der Beschwerdeführe des Öfteren durch den befragenden Sachbear-
beiter unterbrochen worden sei, weil dieser den Eindruck gehabt habe, der
Beschwerdeführer habe seine Asylgründe auswendig gelernt. Demnach
sei die Befangenheit insbesondere bei der Formulierung in der Verfügung
ersichtlich, wo stehe: „Cet élément falsifié…“. An dieser Formulierung ist
aber nichts zu beanstanden, da es in der Tat seltsam erscheint und auf
vorbereitete Asylvorbringen hinweist, wenn der Beschwerdeführer, der sich
zuvor nie politisch betätigt hat (vgl. B33/16; Antwort 31), eine Bestätigung
der Schweizer Vertretung der Yekiti Partei über seine Anhängerschaft zu
dieser Gruppierung vom 25. März 2011 vorlegt, obschon er erst am 18. Au-
gust 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. B25/9).
E-3354/2014
Seite 12
8.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, dass der Vorinstanz ein
Fehler bei der Beurteilung der Widersprüche betreffend die Gründe für die
Verurteilung unterlaufen sei (Ziffer 46). Wie das BFM jedoch zu Recht aus-
führte, stellte sich aufgrund der Botschaftsanfrage heraus, dass das einge-
reichte Gerichtsurteil gefälscht ist. Daher ist unerheblich, ob nun das BFM
in seiner Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer den Grund für
seine Verurteilung mit “terrorisme contre l‘Etat et destruction de propriété
d’Etat“ angab oder ob es sich um “émeutes urbaines et harcèlement des
autorités lors des événements de Kamishli en 2008“ wie es im besagten
Urteil steht, handelt (vgl. Verfügung S. 3, II.1). Allerdings fällt auf, dass der
Beschwerdeführer die Vorwürfe, die man ihm angeblich auf dem Polizei-
posten gemacht habe, anlässlich der Befragungen tatsächlich unterschied-
lich darstellte. Während er in der EVZ-Befragung noch davon sprach, dass
man ihm vorgeworfen habe, staatliches Eigentum in Brand gesteckt sowie
andere Delikte begangen zu haben (vgl. B11/9; S. 5), gab er bei der Anhö-
rung an, man habe ihn nach der Festnahme gefragt, für welche politische
Partei er arbeite, wer die Versammlung und das Fest organisiert habe und
ob er die Verletzten kenne. Darüber hinaus hätten sie ihn über das Jahr
2004 befragt und unter anderem, ob er wisse, wer die Statue von Bassel
El-Assad, zerstört habe, und wer die Banque Agricole angezündet habe.
(vgl. B33/16 Antwort 35). Diese unterschiedliche Darstellungsweise bestä-
tigt, dass seine angebliche Festnahme und Befragung mit Folter nicht statt-
gefunden hat.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in akten-
widriger und willkürlicher Weise behauptet, er sei in Syrien nie politisch ak-
tiv gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Frage, ob er politische
Aktivitäten ausgeübt habe, eindeutig mit “nein“ beantwortet hat (vgl.
B33/16; Antwort 31). Seine Aussage in der Beschwerde, bereits die Teil-
nahme an einem Newrozfest sei als politische Aktivität zu werten, ist un-
behelflich und vermittelt den Eindruck, dass er seiner Beschwerde mehr
Nachdruck verleihen wolle. Sie kann an der Feststellung, dass er sich in
Syrien politisch nicht betätigt hat, weshalb er nicht ins Visier der Behörden
gekommen und verhaftet worden sein kann, nichts ändern.
8.5 Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bestätigt, dass er nach sei-
ner angeblichen Freilassung in die Türkei gegangen sei und als er dort über
das gegen ihn ergangene Urteil erfahren habe, gleichwohl nach Syrien zu-
rückgekehrt sei. Wäre tatsächlich ein Urteil gegen ihn gefällt worden, wäre
er sich einer Verhaftungsgefahr bewusst gewesen und folglich nicht zu-
E-3354/2014
Seite 13
rückgekehrt. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch die sy-
rischen Sicherheitskräfte befragt wurde, sie ihn anschliessend für die Aus-
reise entliessen, wie dies in der Botschaftsantwort steht, und er mit einem
legal ausgestellten Pass ausreiste, bestätigt zudem die Auffassung des
Gerichts, dass er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Zif-
fer 45 ) - von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich eingestuft
wurde und sie gegen seine Ausreise nichts zu vermelden hatten.
8.6 Als Zwischenergebnis erscheint es nach dem Gesagten insgesamt
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine sol-
che zu befürchten hatte.
8.7 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, aufgrund des im Schreiben
vom 16. Dezember 2015 erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) das Dossier an das SEM zur
Vernehmlassung zukommen zu lassen, da im beurteilten Fall der Be-
schwerdeführer seine Verhaftung durch die syrischen Sicherheitskräfte an-
lässlich einer Demonstration glaubhaft darlegen konnte.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
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ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 8) zu verweisen, wonach der Be-
schwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es
bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten ist.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht
vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theore-
tische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten
der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen,
sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
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Seite 15
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [als Re-
ferenzurteil publiziert], mit Verweis auf Urteile des BVGer E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013
vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
9.6 Der Beschwerdeführer nahm gemäss seiner Darstellung an einigen re-
gimekritischen Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teil. Auf
den eingereichten Fotos ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer
zu erkennen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei die-
sen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert
hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäi-
schen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E.
7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für
sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen
vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrele-
vante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt
nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
ebenso nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asyl-
gesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
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Seite 16
halb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr (begründeter-
weise) flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil
des BVGer D-513/2014 vom 17. Februar 2016 E. 9.5).
9.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz
und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umstän-
den überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen
werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende poli-
tische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlrei-
chen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 17
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Mai
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alterna-
tiver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutz-
würdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vo-
rinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das
Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechts-
schutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzli-
cher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist (vgl. zuvor Ziffer
5.1.1).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 27. September 2014
ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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