B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3354/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Rumä-
nien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei Einsicht in die ein-
gereichten Beweismittel, insbesondere die Arztberichte mit Übersetzung
und "in die Akten" zu gewähren; eventualiter sei dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den eingereichten Beweismittel, insbesondere die
Arztberichte mit Übersetzung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 27. Mai 2015 den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer provisorischen
Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über die Not-
wendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden
könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass vorliegend im Eventualbegehren die Gewährung von Asyl beantragt
wird, weshalb auf dieses vorliegend nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO; "take back"),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. April 2015 in Rumänien ein
Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A3/1),
dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der
«Eurodac»-Datenbank anlässlich der vorinstanzlichen Befragung aus-
führte, er sei unter anderem über Rumänien in die Schweiz eingereist, wo-
bei die rumänischen Behörden ihn angehalten hätten, in Rumänien ein
Asylgesuch einzureichen, welches noch hängig sei (vgl. A4/13 S. 5),
dass das SEM die rumänischen Behörden am 28. April 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw.
Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. A10/5),
dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Mai
2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten (vgl.
A12/1),
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss da-
gegen einwendet, es erweise sich als unmöglich, ihn an Rumänien über-
zustellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische
Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden, weshalb die Zuständigkeit der
Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gegeben
sei,
dass von systemischen Mängeln betreffend Rumänien indessen nicht aus-
zugehen ist und dieses Land gemäss Einschätzung des Gerichts seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. beispielsweise Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts E-5034/2014 vom 17. September
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2014, E-911/2015 vom 27. Februar 2015, D-2317/2015 vom 20. April
2015),
dass Rumänien namentlich Signatarstaat der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer sich somit bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es vorliegend mithin keine Hinweise für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Überstel-
lung nach Rumänien auch in individueller Hinsicht kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan hat, die rumänischen Behörden würden sich
weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen,
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dass den Akten namentlich auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ferner gesund-
heitliche Probleme anführt und geltend macht, bei einer Überstellung drohe
ihm ein ernsthaftes Risiko, weil die Behandlung seiner psychischen Krank-
heit in Rumänien in finanzieller Hinsicht nicht gewährleistet sei,
dass er in diesem Zusammenhang zwei syrische Arztzeugnisse, datierend
vom (…) Februar 2014 und vom (…) Mai 2015, samt Übersetzung ins Deut-
sche, zu den Akten reicht, in denen eine [psychische Beschwerden] attes-
tiert werden,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Über-
stellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus
und könnte damit Art. 3 EMRK verletzen,
dass der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Vorbringen ferner implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der im Rahmen
der Dublin-Regelung für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden ob-
liegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates
in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den not-
wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
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Seite 8
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, klare Indizien vor-
zuweisen, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtli-
nie verstösst,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, dessen geltend gemachte Beschwerden ([psychische Be-
schwerden]) mit Medikamenten und nötigenfalls mit psychotherapeuti-
schen Massnahmen erfolgreich behandelt werden können,
dass die beiden eingereichten Arztberichte im Übrigen zu relativieren sind,
nachdem der Beschwerdeführer noch anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 30. April 2015 auf die Aufforderung des SEM hin, bestehende
gesundheitliche Beeinträchtigungen sogleich geltend zu machen, explizit
zu Protokoll gab, "es gehe ihm gut" (vgl. A4/13 S. 8),
dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Be-
schwerden somit nachgeschoben wirken, wobei festzuhalten bleibt, dass
auch bei tatsächlichem Vorliegen dieser Beschwerden – wie vorstehend
festgehalten – kein Überstellungshindernis nach Rumänien gegeben wäre,
dass Rumänien als EU-Mitgliedstaat dem Antragsteller die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und dem Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5034/2014 vom 17. September 2014),
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Seite 9
dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, der rumänische Staat sei
in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage für ihn zu sorgen, aufgrund der
vorstehend klar definierten staatsvertraglichen Verpflichtungen von Rumä-
nien unbegründet ist und der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegensteht,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständig-
keitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins
Leere gehen und Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs zustän-
dig ist,
dass schliesslich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewäh-
rung der Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs abzu-
weisen sind, da der Beschwerdeführer bereits bei Eröffnung des vo-
rinstanzlichen Entscheids Einsicht in die entsprechenden editionspflichti-
gen Akten erhalten hat, die ihm ausgehändigt worden sind, und er im Rah-
men seiner Beschwerdemöglichkeit den Anspruch auf rechtliches Gehör
wahrgenommen hat,
dass des Weiteren keine Gründe ersichtlich sind, ihm Einsicht in seine auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte zu gewähren sowie hierzu
das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ihm diese Beweismittel bereits be-
kannt sein müssen, nachdem er sie ja selber auf Beschwerdeebene einge-
reicht hat, und weil sich er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe hierzu
äussern konnte, weshalb eine erneute Gehörsgewährung nicht erforderlich
ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
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von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter um Ge-
währung des rechtlichen Gehörs werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: