B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3354/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. Oktober 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 fand die Kurzbefragung zur
Person im EVZ und am 26. April 2016 die einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in Kirkuk geboren und sei
kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie von Kirkuk nach B._______
(Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) umgezogen. Ab
2003 habe er mit seiner Familie wiederum in Kirkuk gelebt. Seine Familie
besitze in C._______ (KRG-Gebiet) ein Wohnhaus. Ihm und seiner Familie
drohe seit 1991 eine Blutrachesituation. Im September 2015 habe der Be-
schwerdeführer zusammen mit einem Cousin das Fahrzeug einer mit sei-
ner Familie durch Blutrache verfeindeten Familie beschossen, wobei zwei
Personen verletzt worden seien. Im Falle einer Rückkehr in den Irak be-
fürchte er Nachstellungen seitens der Angehörigen dieser verfeindeten Fa-
milie.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 13. Mai 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 und beantragte, diese sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das Asyl-
gesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen; subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an das
SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 hielt die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
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könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgelehnt und ein Kostenvor-
schuss erhoben.
E.
Am 13. Juni 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass
die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt überzeugend und praxis-
konform ausgefallen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.).
5.1 Insbesondere die Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetrage-
nen Behelligungen seiner Familie als rein kriminelle Handlungen durch pri-
vate Drittpersonen und die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der
Automonem Region Kurdistan im Nordirak halten einer Überprüfung stand.
Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Position seines Va-
ters als Kaderfunktionär der KDP (vgl. Akte 14, Antwort 87, S. 9) ist davon
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auszugehen, dass dieser – entgegen der anderslautenden Behauptung in
der Rechtsmitteleingabe – über einen effektiven Zugang zur behördlichen
Schutzgewährung im Nordirak verfügt. Nachdem sich der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie längere Zeit in C._______ aufhalten haben sollen
(vgl. Akte 14, Antworten 21 sowie 230 bis 232) und dort ein Wohnhaus be-
sitzen, ist weiter – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen – davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den ihm allen-
falls in der Region Kirkuk drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitz-
nahme in der Autonomen Region Kurdistans entziehen kann.
5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei
dem vom Beschwerdeführer geschilderten, gezielten Waffenangriff auf das
Fahrzeug einer verfeindeten Familie, in dessen Folge es Verletzte gegeben
haben soll (vgl. A4, Punkt 7.02, S. 7; A14, Fragen 123-138, S. 12 und 13),
um eine gemeinrechtliche Straftat handelt, weshalb allfällige staatliche
Strafverfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang als rechtsstaat-
lich legitim zu qualifizieren sind. Den von den Tathandlungen des Be-
schwerdeführers ausgelösten staatlichen Ermittlungs- und Verfolgungs-
massnahmen liegen keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive zu-
grunde, weshalb diese nicht asylrelevant sind.
Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel (Ausweise und Unterlagen betreffend (…)firma der Familie in
Kirkuk und deren Schliessung, Fotoaufnahme des Vaters, Arztzeugnisse
und Röntgenaufnahmen betreffend den Vater) sind nicht geeignet, die Asyl-
relevanz der vorgetragenen Blutrachesituation als überwiegend wahr-
scheinlich darzutun.
In der Beschwerdeeingabe wird zum Asylpunkt nichts Stichhaltiges vorge-
tragen, was die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Licht be-
trachten liesse. Die pauschalen Ausführungen zur angeblich fehlenden
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden sowie
zum Fehlen einer innerstaatlichen Schutzalternative erweisen sich bei die-
ser Sachlage als unbehelflich.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 7
7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Angesichts der obigen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine be-
gründete Furcht vor Übergriffen aufgezeigt hat und dass ihm namentlich
eine Zufluchtsmöglichkeit im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan of-
fensteht, wo schutzwillige und schutzfähige Strukturen bestehen, ist eine
entsprechende Gefahr drohender unmenschlicher Behandlung nicht dar-
getan.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen
Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus
dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. den als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.4 mit Ver-
weis auf BVGE 2008/5).
Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Ethnie. Er trug im erstinstanzlichen
Verfahren vor, er habe bis 2003 in B._______ (KRG-Gebiet) und danach
bis zur Ausreise in Kirkuk gelebt (vgl. A4, Punkt 2.01, S. 4). Seine Familie
besitze in C._______ ((…); im KRG-Gebiet) ein Wohnhaus und habe im
Zeitpunkt der Befragung im April 2016 selbst dort gelebt (vgl. A4, Punkt
2.01, S. 4; A14, Antworten 17 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird neu vor-
getragen, nach April 2016 sei seine Familie von C._______l nach Kirkuk
weggezogen. Dieser Wegzug ändert jedoch nichts daran, dass für den Be-
schwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes und der damit
verbundenen gut situierten finanziellen Lage seiner Familie eine Wohnsitz-
nahme in der Autonomen Region Kurdistan als zumutbar zu erachten ist.
Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak er-
scheint deshalb nicht gerechtfertigt. Es kann demnach davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz
verfügt und gegebenenfalls mit dessen Unterstützung eine neue Existenz
im KRG-Gebiet wird aufbauen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 13. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Der am 13. Juni 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: