B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3355/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volks-
republik China) im Dezember 2013 in Richtung Nepal. Drei Monate später
habe sie Kathmandu auf dem Luftweg Richtung ein ihr unbekanntes Land
verlassen. Am 17. März 2014 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags
reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 4. April 2014 wur-
de sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 29. April 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus B._______, Präfektur C._______, Tibet. Sie habe immer im Dorf ge-
lebt. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie
habe im Haushalt der Familie geholfen. Am 30. November 2013 habe sie
in einer einmaligen nächtlichen Aktion, zusammen mit einer Freundin und
weiteren Personen, Plakate in D._______ geklebt. Sie wisse nicht genau,
was auf den Plakaten gestanden habe, aber es sei um die Freiheit Tibets
gegangen. Am Morgen nach der Aktion sei der Vater ihrer Freundin zu ih-
ren Eltern gekommen und habe diesen mitgeteilt, dass sie – die Be-
schwerdeführerin – in Gefahr sei. Ihre Eltern hätten deshalb beschlossen,
dass sie das Land verlassen müsse, obwohl es ihr selbst nichts ausge-
macht habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Noch am gleichen
Tag habe ihr Bruder sie in die Nähe von E._______ gebracht. Von dort
aus sei sie zu Fuss Richtung Nepal aufgebrochen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 22. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss
des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen.
Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen
anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
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Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdefüh-
rerin spreche kein Chinesisch, weshalb von allem Anfang an Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Im Rahmen der Anhö-
rung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft nach dem Reiseweg sowie
ihrem Länder- und Alltagswissen befragt worden. Die Angaben zu Letzte-
rem seien mehrheitlich nicht substantiiert. Zwar habe sie die Verwal-
tungseinheiten, denen ihr Geburtsort angehöre, nennen und auch einige
geographische Angaben machen können. Die Antworten hätten indes den
Eindruck vermittelt, auswendig gelernt worden zu sein. Dieser werde
durch die weitere Aussage, sie frage andere Asylsuchende, wie gewisse
Dinge genau heissen würden, bestätigt. Dies umso mehr, als solche Fra-
gen für eine Person, die geltend mache, aus dem betreffenden Gebiet zu
stammen, nicht notwendig seien. Sodann sei der Hinweis, sie sei als Kind
auf den Kopf geschlagen worden, eine blosse Schutzbehauptung. Ferner
habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ihr Heimatdorf beschrei-
ben könne, mit der Gegenfrage beantwortet, ob der Befrager jetzt ja auch
noch wissen möchte, wie die Umgebung sei. Dies sei ein weiteres Indiz
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt auf die Befragung vorbe-
reitet habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewe-
sen, ihr Heimatdorf, in welchem sie ihr ganzes Leben verbracht haben
wolle, über bestimmte Aussagen hinausgehend, zu beschreiben. Auch
Fragen zum Schulsystem habe sie nicht beantworten können.
Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Chi-
na nach Nepal widersprüchlich und unsubstantiiert. Zudem habe sie kei-
ne Ausweispapiere abgegeben, welche die Staatsangehörigkeit und den
Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Feh-
len von Ausweisdokumenten der Verschleierung der Identität und / oder
des Reiseweges diene. Vor diesem Hintergrund würden auch die wider-
sprüchlichen zeitlichen Angaben zur Ausreise nicht überraschen. Ebenso
seien die Vorbringen zur Plakataktion in jeder Hinsicht detailarm und ste-
reotyp ausgefallen.
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Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich
bei ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China.
Es sei davon auszugehen, dass ihre "Staatsangehörigkeit unbekannt" sei.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz könne den
Schluss, die Erklärungen seien nicht plausibel, nicht begründen. Sinnge-
mäss macht sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vor-
liegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen als nicht glaubhaft
erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerech-
te Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, indem in ihrem Fall kein
Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei,
habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss
rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes
verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur
Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevan-
ten Sachverhalts vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin
mit ihren Ausführungen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, ihre Staatsangehörigkeit sei "als nicht bekannt" anzu-
nehmen, nicht einverstanden ist. Darauf ist nachstehend näher einzuge-
hen.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden
die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
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gebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. An der erneuten Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, sie könne kein Chinesisch, da sie nie eine
Schule besucht habe, bestehen nicht nur die bereits von der Vorinstanz
geäusserten Zweifel. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Per-
sonalienblatt hat die Beschwerdeführerin dieses in geübter lateinischer
Schrift selbständig ausgefüllt. Dies ergibt sich aus der vom Logenperso-
nal auszufüllenden Rubrik, wonach die Beschwerdeführerin das Persona-
lienblatt selbständig ausgefüllt hat (Akten BFM A1/1). Damit bestehen er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führerin sowie auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Weiter hat die
Beschwerdeführerin kein Ausweispapier eingereicht. Ihr Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, eine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern im Hinblick
auf die Beschaffung von Beweisdokumenten würde diese in Gefahr brin-
gen, ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Akten
keine Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr ist festzustellen, dass ge-
mäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer ihrer Onkel in Nepal
lebt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, über diesen Verwandten Kontakt zu den Eltern auf-
zunehmen, und sich so Ausweispapiere oder Beweismittel zukommen zu
lassen. Solches hat sie gänzlich unterlassen, was entschieden gegen die
Beschwerdeführerin spricht. Weiter vermag sie mit dem blossen Festhal-
ten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und der geltend gemachten chi-
nesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um dies-
bezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwer-
deführerin geklärt ist. Sie geht allerdings zu weit, ihre chinesische Staats-
angehörigkeit geradezu auszuschliessen (S. 4 der angefochtenen Verfü-
gung, letzter Satz des zweituntersten Absatzes); eine jahrelange Soziali-
sierung in einem Land ist kein Beweis für oder gegen eine Staatsangehö-
rigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann auch eine
Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin
die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen
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Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdefüh-
rerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Be-
schwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit
auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu
geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehö-
rigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwä-
gungen.
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Seite 8
8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom
22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist
im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführe-
rin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
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henden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu
gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: