Abtei lung V
E-3356/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt
für Flüchtlinge; BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
27. April 2004 und vom 15. Juli 2004 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3356/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Januar 2000 auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre zwei damals
noch minderjährigen Söhne M._______ und B._______ um Asyl nach.
In ihrem schriftlichen Asylgesuch und anlässlich der Befragung durch
die Schweizer Botschaft in Colombo vom 7. Dezember 2000 machte
die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in ihrem Haus ein Zimmer
an eine Person vermietet, die später der LTTE-Mitgliedschaft
verdächtigt worden sei. In diesem Zusammenhang sei sie zusammen
mit ihrem Ehemann festgenommen und misshandelt worden. Der
Ehemann sei während der Haft am 14. September 2000 verstorben.
Sie selbst sei am (...) vom X._______ freigesprochen und
bedingungslos freigelassen worden. Danach sei sie zweimal befragt,
respektive kontrolliert worden. Nun befürchte sie eine erneute
Festnahme. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu
den Akten.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bewilligte das BFF die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des Freispruchs sei
zweifelsfrei belegt, dass die srilankischen Behörden die
Beschwerdeführerin keines strafrechtlichen Vergehens mehr
verdächtigten. Die geltend gemachte Furcht vor einer erneuten
Verfolgung durch den srilankischen Staat sei somit nicht begründet.
Bei den Befragungen handle es sich um örtlich beschränkte Übergriffe,
welche an der Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Die
eingereichten Dokumente stützten zudem lediglich ihre Vorbringen, die
jedoch nicht in Frage gezogen worden seien. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Ebenfalls am 4. Juli 2002 lehnte das BFF auch die Asylgesuche zweier
volljähriger Kinder der Beschwerdeführerin ab (N._______,
N._______).
A.b Im Oktober 2001 verliessen die Beschwerdeführerin und ihr
damals noch minderjähriger Sohn B._______ per Flugzeug ihre
Heimat und reisten nach Moskau, wo sie bis März 2003 im Haus ihres
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Schleppers gewohnt hätten. Danach hätten sie sich während acht
Monaten bei einem Schlepper in Singapur aufgehalten, bis sie am 16.
Januar 2004 nach Zürich geflogen seien. Am 19. Januar 2004 suchten
sie erneut um Asyl nach und am 21. Januar 2004 fanden in Basel die
Empfangsstellenbefragungen statt. Am 10. Februar 2004 erfolgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch (...) und am 22. April 2004
wurden ergänzende Anhörungen durch das BFF durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie
sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Norden Sri Lankas. Im
Jahre 1990 sei die Familie durch Kriegshandlungen von C._______
nach D._______ vertrieben worden. Im Jahre 1998 seien sie (...) nach
Colombo gezogen. Dort habe für kurze Zeit eine Person gewohnt,
welche später verdächtigt worden sei, der LTTE anzugehören. Am 29.
Juli 1998 sei sie deswegen zusammen mit ihrem Ehemann
festgenommen und misshandelt worden. Sie und ihr Mann seien
beschuldigt worden, diese Person bei den Behörden nicht denunziert
und sie beherbergt zu haben. Sie habe schliesslich ein falsches
Geständnis abgelegt und sei am (...) vom (...) in Colombo zu sechs
Monaten Haft verurteilt worden. Vom X._______ sei sie am (...)
bedingungslos freigelassen worden. Ihr Ehemann sei während der
Haft am (...) an einem Herzversagen verstorben. Kurz nach der
Freilassung sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden und
habe dort ein Papier unterschreiben müssen. Zudem sei sie zwei- bis
dreimal vom O._______ zuhause kontrolliert und befragt worden.
Zusammen mit ihrem Sohn B._______ habe sie im Oktober 2001 Sri
Lanka verlassen und sich nach Moskau begeben, wo sie während
eineinhalb Jahren gelebt hätten. Danach hätten sie sich für rund acht
Monate in Singapur aufgehalten, bevor sie in die Schweiz gekommen
seien.
Der Sohn B._______ seinerseits machte keine eigenen Probleme
geltend.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Be-
stätigungen des E._______ vom 3. Juli 2000 und der F._______ of Sri
Lanka vom 5. Dezember 2000, einen Zeitungsbericht vom 19.
September 2000, ein Telegramm vom 15. September 2000, ein
Polizeischreiben vom 14. September 2000 betreffend den Tod des
Ehemannes, inklusive Todesschein vom (...), zwei Urteile des
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G._______ in Colombo vom (...) in Kopie, ein Urteil des X._______
vom (...) und zwei IKRK-Ausweise zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2004 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2004 liessen die Beschwerdeführenden
beantragen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung des BFF aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, es sei den Beschwerdeführenden vollständige Einsicht in
die Asylakten zu gewähren. Insbesondere sei ihnen Einsicht in die
gesamten Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren. Dabei sei
ihnen auch Einsicht in diejenigen Dokumente zu gewähren, welche sie
selber eingereicht hätten und welche ihnen bereits zugestellt worden
seien. Ebenso sei ihnen Einsicht in diejenigen Dokumente zu
gewähren, welche sie in ihrem zweiten Asylverfahren eingereicht
hätten. Es sei ihnen nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2004 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und ver-
wies die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeit-
punkt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 verzichtete die Instruktions-
richterin auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführenden vom
21. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies die Behandlung des in gleicher Eingabe ge-
stellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
den Endentscheid.
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F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 gewährte das BFF den
Beschwerdeführenden Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten
des ersten Asylverfahrens und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 53.--
zuzüglich Porto.
G.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Dazu führte es in verfahrensrechtlicher
Hinsicht aus, dem Rechtsvertreter seien am 15. Juli 2004
antragsgemäss die Akten aus dem ersten Asylverfahren zugestellt
worden. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in
der Verfügung des BFF vom 27. April 2004 auf die Aussagen der
Beschwerdeführenden anlässlich ihres ersten Asylgesuches kein
Bezug genommen worden und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführenden offen gelassen worden sei. Für den Inhalt der
weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFF um Rückerstattung der Kosten für die gewährte
Akteneinsicht in das erste Asylverfahren. Mit Schreiben vom 23. Juli
2004 teilte das BFF den Beschwerdeführenden mit, dass seine
Verfügung vom 15. Juli 2004 bei der ARK angefochten werden könne.
I.
Mit Eingabe vom 16. August 2004 liessen die Beschwerdeführenden
innert gewährter Fristerstreckung replizieren. Im Wesentlichen wurde
in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausgeführt, das BFF habe bezüglich
der Akteneinsicht übersehen, dass in der Beschwerde auch gerügt
worden sei, dass in die Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin
bei ihrem Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, trotz explizitem
Antrag noch keine Einsicht gewährt worden sei. Es werde daher um
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel
sowie um Fristansetzung zur allfälligen Beschwerdeergänzung
ersucht. Des Weiteren werde auch Einsicht in die Asylakten des
verstorbenen Ehemannes verlangt, sofern dieser über die
Schweizerische Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt habe.
Sodann habe die Vorinstanz für die Zustellung der Akten des ersten
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Rechnung von Fr. 73.--
gestellt. Die entsprechende Verfügung vom 15. Juli 2004 sei
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aufzuheben und der genannte Betrag zurückzuerstatten. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2004 wies die
Instruktionsrichterin der ARK den in der Replik erneuerten Antrag auf
ergänzende Akteneinsicht unter Ansetzung einer
Beschwerdeergänzung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Ausführung in der Eingabe vom 16. August 2004, es sei dem
Rechtsvertreter - entgegen explizitem Antrag – bislang nach wie vor
keine Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel gegeben worden, sei offenkundig aktenwidrig. Bei den in
der Empfangsstelle angeführten Beweismitteln handle es sich um
diejenigen, welche von der Beschwerdeführerin bereits im ersten
Asylverfahren eingereicht worden seien und dem Rechtsvertreter im
Rahmen der Einsicht in die Akten dieses Verfahrens in Kopie zugestellt
worden seien. Lediglich die beiden IKRK-Ausweise seien im
erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden, wobei es sich
aber um nichts anderes als um zwei undatierte, vom IKRK
ausgestellte, identische und nichts anderes als den Namen der
Beschwerdeführerin tragende Ausweise handle.
K.
Das BFF beantragte in seiner Zusatzvernehmlassung vom 31. August
2004 erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 3. September 2004 reichte der Rechtsvertreter unaufgefordert eine
Stellungnahme zur Zusatzvernehmlassung ein und verwies unter
anderem auf die in der Replik gestellten Beweisanträge und
Rechtsbegehren.
M.
Das BFM beantragte in einer weiteren Vernehmlassung vom 23. April
2008 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 wies der nunmehr zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den mit Eingabe
vom 5. Mai 2008 vom Rechtsvertreter gestellten Antrag auf Vornahme
einer antizipierten (Teil-)würdigung des vorliegenden Falles ab und
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setzte Frist zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts über
den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
O.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 wurden der geforderte Arztbericht von
Dr. med. P._______ vom 26. Mai 2008, eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht vom 19. Mai 2008, eine Verfügung zum
Stellenantritt vom 1. Juni 2006 Sohn B._______ betreffend mit
Beilagen sowie eine Registrierung des Asylgesuchs in Frankreich den
Sohn M._______ betreffend zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen auf Beschwerdeebene
vollständige Einsicht in die Asylakten des ersten Verfahrens samt
Einsicht in die selbst eingereichten und in die ihnen bereits
zugestellten Dokumente sowie Einsicht in diejenigen Dokumente,
welche sie im zweiten Asylverfahren eingereicht hätten. Die
Akteneinsicht in das erste Asylverfahren wurde den
Beschwerdeführenden vom dafür zuständigen BFF mit Verfügung vom
15. Juli 2004 gewährt. Zudem hielt die Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 20. Juli 2004 zutreffenderweise fest, dass in der
Verfügung des BFF vom 27. April 2004 auf die Aussagen der
Beschwerdeführenden anlässlich ihres ersten Asylgesuchs kein Bezug
genommen worden und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführenden offen gelassen worden sei. Sodann wies die
damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK in der
Zwischenverfügung vom 18. August 2004 den (mit Eingabe vom 16.
August 2004 erneuerten) Antrag auf Einsicht in die eingereichten
Dokumente des hängigen Asylverfahrens ab. Es wird auf die unter
Buchstabe I. wiedergegebene Begründung verwiesen. Was den bisher
noch nicht behandelten Antrag auf Einsicht in allfällig vorhandene
Asylakten des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin
anbelangt, ist festzustellen, dass jener in der Schweiz kein
Asylverfahren angestrengt hat.
In der Verfügung des BFF vom 15. Juli 2004 wurde darüber hinaus
festgehalten, die Nachnahme für die Fotokopien betrage Fr. 53.-- (Fr.
15.-- Grundgebühr und 76 Seiten zu Fr. 0.50, zuzüglich Porto). Dabei
stützte sich das BFF auf Art. 14 und 15 der Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. In seiner Eingabe vom
16. August 2004 beantragt der Rechtsvertreter - ohne nähere
Begründung - die Aufhebung dieser Verfügung des BFF und die
Zurückerstattung des Betrags von Fr. 73.--. Hierzu ist auf die vom BFF
genannte Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zu
verweisen, in welcher in Art. 14 (der damals gültigen Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 11. Dez. 1978 [AS 1978 2053]) festgehalten wurde,
Seite 8
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die Gebühr für die Reproduktion von Schriftstücken betrage für
Fotokopien 50 Rappen je Seite, während im Art. 15 derselben
Verordnung die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer
rechtskräftig erledigten Sache auf 15 Franken veranschlagt wurde.
Somit ist offensichtlich nicht zu beanstanden, dass das BFF für die
Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens der
Beschwerdeführenden eine Gebühr von insgesamt Fr. 73.-- (inkl.
Versand) veranschlagt und eingefordert hat. Die entsprechende
Beschwerde vom 16. August 2004 ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde von der
Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin am 29. Juli 1998 festgenommen und in der Folge
– wegen eines falschen Geständnisses – verurteilt worden sei, den
Behörden eine wegen terroristischen Aktivitäten verdächtige Person
nicht gemeldet zu haben. Aktenkundig sei aber auch, dass sie
aufgrund einer richterlichen Verfügung vom (...) bedingungslos
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freigelassen worden sei. Gemäss eigenen Aussagen sei die
Beschwerdeführerin nie beschuldigt worden, Mitglied der LTTE zu sein
oder diese unterstützt zu haben. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die
srilankische Justiz die Beschwerdeführerin keiner strafrechtlich
relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige, womit sie grundsätzlich keine
weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten
habe, auch wenn O._______ Fotos von ihr gemacht haben sollte.
Somit könne nicht von einer begründeten Furcht vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Bei den
Kontrollen durch O._______ handle es sich sodann um örtlich
beschränkte Übergriffe. Aus den Akten ergäben sich auch keine
Hinweise darauf, wonach der Beschwerdeführerin aus den geltend
gemachten Kontrollen ernsthafte Nachteile entstanden wären. Seit
ihrer Freilassung sei die Beschwerdeführerin nie mehr festgenommen
worden. Es könne vorliegend darauf verzichtet werden, vertieft auf die
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den einzugehen, da die von ihnen erwähnten Vorfälle den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt sei seiner
Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem es den Sachverhalt um
die Tötung des Ehemannes durch die srilankischen Sicherheitskräfte
nicht abgeklärt habe. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, den
psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären.
Diese habe darauf hingewiesen, dass sie unter den Folgen der
Folterungen physisch leide und dass sie psychisch angeschlagen sei
(B 12, S. 15 und 17). Es sei aufgrund des Erlittenen nicht schwer
nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich
grosse psychische Probleme vorhanden sein dürften. Das gleiche
gelte für den Sohn B._______, welcher durch die Ereignisse ebenfalls
schwer traumatisiert worden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei
daher nicht abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden müsse.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
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und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf
Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a
S. 222).
Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bundesamt vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen
vorgenommen hat. So geht aus den Protokollen der insgesamt drei
umfangreichen Befragungen hervor, dass den Beschwerdeführenden
hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Asylgründe vollständig
darzulegen und ihnen auch gezielte Nachfragen - insbesondere bei
der Beschwerdeführerin - über den Tod des Ehemannes, ihren
Aufenthalt im Gefängnis und die Behelligungen durch O._______,
gestellt wurden. Auch wurde der Beschwerdeführerin während der
kantonalen Anhörung die Möglichkeit gegeben, jederzeit Korrekturen
und Ergänzungen anzuführen (vgl. B12/20, S. 5, 6, 9). Ferner kann aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer physischen und
psychischen Verfassung nicht darauf geschlossen werden, dass sie
aufgrund der erlittenen Misshandlungen überdurchschnittlich leiden
würde. So gab sie am 10. Februar 2004 zu Protokoll, dass sie unter
Rückenschmerzen leide und psychisch insofern angeschlagen sei, als
sie alles schnell vergesse. Demnach drängte sich im vorinstanzlichen
Verfahren keine Abklärung ihres Gesundheitszustandes von Amtes
wegen auf, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, in
medizinischer Behandlung zu sein. Im Übrigen liegen den Akten
keinerlei konkreten Hinweise vor, welche die blosse auf
Beschwerdeebene behauptete schwere Traumatisierung des Sohnes
der Beschwerdeführerin stützen könnten. Es bestand für das BFF
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aufgrund fehlender diesbezüglicher Hinweise keine Veranlassung zur
weiteren Sachverhaltsabklärung in dieser Hinsicht. Schliesslich
wurden die Beschwerdeführenden bei allen Anhörungen nochmals
gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für sie wichtig sei.
Diese Frage haben sie jedes Mal bejaht, weshalb die Rüge der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der
unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht gehört
werden kann.
Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen.
5.2.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als weitere Rüge die
Verletzung von Bundesrecht, indem den Beschwerdeführenden zu
Unrecht kein Asyl gewährt worden sei.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während fast zweier
Jahre wegen Verdachts einen LTTE-Terrorist beherbergt und ihn bei
den Behörden nicht denunziert zu haben, in Haft gewesen ist, wo sie
in der ersten Zeit auch misshandelt worden ist. Nach der Freilassung
ist sie nochmals zwei bis drei Mal durch die Sicherheitskräfte
kontrolliert worden.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist daher die Frage zu prüfen, ob den
Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können,
dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat.
5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die
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diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK:
EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164.
5.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. April 2004
zutreffend festgehalten hat, stellt die Haft vom (...) bis zum (...) für die
Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre physische Bewegungsfreiheit
sowie körperliche Integrität dar. Da sie auch nach ihrer Freilassung
zwei oder dreimal von O._______ kontrolliert und befragt worden ist,
ist verständlich, dass sie gewisse Bedenken vor erneuten Übergriffen
hat. Den Akten kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin wegen Verdachts, einen LTTE-Terrorist
beherbergt und diesen bei den Behörden nicht angezeigt zu haben,
verhaftet worden ist. Schliesslich ist sie wegen Ablegung eines
falschen Geständnisses zu sechs Monaten Haft verurteilt worden.
Somit kann nicht gesagt werden, dass sie an ihrer Verurteilung völlig
unschuldig war. Allerdings ist sie am (...) vom X._______ ohne
jeglichen Vorbehalt freigelassen worden. Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich um eine unpolitische Person, die auch nie
angeschuldigt worden ist, LTTE-Sympathisantin oder sogar Mitglied
gewesen zu sein. Demnach gelangt das Bundeverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es sich bei der Festnahme
um eine einmalige Angelegenheit gehandelt hat und dass die
Beschwerdeführerin in Zukunft keine weiteren strafrechtlichen
Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat. Die von der
Beschwerdeführerin geschilderten, mit den Kontrollen durch
O._______ verbundenen Unannehmlichkeiten, weisen bei weitem nicht
die erforderliche Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. Wie bereits erwähnt, besteht
kein Grund zur Annahme, dass die geäusserte Befürchtung erneut
festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu kommen, - objektiv
betrachtet - sich früher oder später möglicherweise ereignen könnte.
Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vielmehr nur
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193), was vorliegend
nicht der Fall ist.
5.3.3 Das Bundesamt hielt zwar schliesslich in seiner ablehnenden
Verfügung fest, es ergäben sich, was die Schilderungen der
Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Haftentlassung betreffe,
zahlreiche Ungereimtheiten. Es erübrigt sich jedoch, darauf und auf
Seite 13
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die entsprechenden Entgegnungen auf Beschwerdeebene
einzugehen, zumal die Vorinstanz selbst festhielt, es erübrige sich,
vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der
Beschwerdeführenden einzugehen, da die nach der Haftentlassung
erwähnten Vorfälle den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen
würden. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5.3.4 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 5. Mai 2008 das Bundesverwaltungsgericht ersucht
haben, im Sinne einer antizipierten Prüfung, ihre Chancen für die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
beurteilen, um bei allfälliger Bejahung die Beschwerdesache
betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft zurückzuziehen. Dieses
Vorgehen lässt darauf schliessen, dass sie über die Nachhaltigkeit
ihrer Asylvorbringen nicht, oder nicht mehr überzeugt sind.
5.3.5 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtig dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie.
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
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Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im
Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann nicht für Ausländerinnen oder Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug
ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prü-
fen sind.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom
14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine umfassende Beurteilung der
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei im Ergebnis
festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller
aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar,
Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
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den allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die
aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von
der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als
zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begüns-
tigender, das heisst positiver individueller Umstände, wie namentlich
ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation (vgl. a.a.O. E. 7).
7.5 Die Beschwerdeführerin wohnte eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihrer Familie zuerst in C._______ (Nordprovinz), danach bis
1998 in D._______, wo noch ihre Mutter und einige Geschwister leben.
Ihr letzter Wohnsitz war in Colombo. Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich um eine verwitwete Frau, die mit ihrem jüngsten Sohn
lebt. Der neuen Aktenlage ist zu entnehmen, dass ihre drei weiteren
Kinder im Ausland leben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an
diesen Angaben zu zweifeln. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden in
Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Andere
begünstigende Faktoren, aufgrund derer allenfalls davon ausgegangen
werden könnte, dass sie im Süden Sri Lankas über eine valable
innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen würden, sind den Akten
ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
7.6 Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind
somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
7.7
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit bean-
tragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
27. April 2004 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzu-
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weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre
Vorbringen angesichts ihres teilweisen Durchdringens nicht als
aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden mit Bestätigung ihrer Wohngemeinde vom 10.
Juni 2004 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich
ihre finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist das in
der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
9.
Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist
sodann in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat
hierzu eine entsprechende Kostennote eingereicht und seinen
Aufwand auf insgesamt 20 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 130.30 beziffert, was einem Gesamtaufwand von
Fr. 4730.30 entspricht. Der angegebene Stundenaufwand wird vom
Gericht als zu hoch und angesichts der nicht übermässigen
Komplexität des Verfahrens als nicht vollumfänglich angemessen
angesehen. Das Gericht geht von einem Zeitaufwand von rund 15
Stunden aus, was einen Betrag von Fr. 3774.-- (inklusive Auslagen von
Fr. 57.30 zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt. Entsprechend dem
teilweisen Obsiegen wird dieser Betrag zur Hälfte gekürzt. Das BFM
wird daher angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1887.-- zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. Mai 2004 wird den angeordneten Vollzug der
Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. April 2004
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Beschwerde vom 16. August 2004 bezüglich Rückerstattung der
Kosten für die Akteneinsicht durch das BFF nach einem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1887.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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