B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3356/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Luzern, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – anglikani-
sche Christen arabischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 8. September
2012 legal in den Libanon, von wo sie am darauf folgenden Tag mit dem
Flugzeug weiterreisten. Am 10. September 2012 reisten sie mit einem Vi-
sum legal in die Schweiz ein, wo sie am 14. September 2012 um Asyl nach-
suchten. Anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdefüh-
rer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 24. September
2012 sowie ihren einlässlichen Anhörungen vom 20. Mai 2014 machten sie
zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, der volljährige
Beschwerdeführer sei als christlicher Theologe und exponierter und enga-
gierter Kirchenleiter in Syrien gefährdet, Am 27. August 2012 sei er von
seinem Wohnort nach Aleppo geflogen. Auf der Weiterfahrt mit dem Auto
sei dieses von der syrischen Armee kurzzeitig konfisziert und anschlies-
send zurückerstattet worden. Er sei zweimal an einem Checkpoint ange-
halten worden. Ausserdem sei das Auto mehrmals unter Beschuss gera-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 – am 27. April 2015 eröffnet – verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche
der Beschwerdeführer vom 14. September 2012 ab und wies diese aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 liessen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde er-
heben und in der Sache beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung seien aufzuheben und [die Sache] sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliess-
lich Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um unentgeltliche Beiord-
nung ihrer gewillkürten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand er-
suchen.
D.
Am 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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E.
Am 29. Juni 2015 sowie am 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführer
weitere Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
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Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., E-
MARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und In-
tensität jener Massnahmen an.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführer in der angefoch-
tenen Verfügung wegen widersprüchlicher Angaben des volljährigen Be-
schwerdeführers zu den vorgebrachten Vorfällen am 27. August 2012 und
weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel
seien zum Nachweis der vorgebrachten Vorfälle untauglich. Ausserdem
seien die Vorbringen mangels Gezieltheit der geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe
selber eingeräumt, der Bürgerkrieg und die allgemeine Lage in Syrien
spreche gegen die Rückkehr dorthin, nicht eine gezielte Verfolgungsgefahr.
Was ihre Stellung als Christen betrifft, wies die Vorinstanz darauf hin, dass
es sich bei Syrien um einen laizistischen Staat handle, in welchem Christen
– auch exponierte Vertreter – nicht generell verfolgt würden. Mit seiner po-
litisch neutralen Haltung sei davon auszugehen, dass er weder mit der sy-
rischen Regierung noch mit den Aufständischen Probleme haben würde.
Ferner sei er erklärtermassen vom Militärdienst dispensiert.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vo-
rinstanz an, dass die vorgebrachten Vorfälle vom 27. und 28. August 2012
mangels Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant seien. Das Vorbrin-
gen, beim Beschuss des Autos handle es sich um ein gezielt gegen die
Person des Beschwerdeführers gerichtetes Attentat und nicht um eine un-
gezielte Kriegshandlung, wurde dagegen nachgeschoben und konnte nicht
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substanziiert und überzeugend dargetan werden. Entsprechende Bericht-
erstattung im Internet ist kein genüglicher Nachweis, da nicht erkennbar
ist, auf welche Quellen sich der Autor jenes Artikels bei der Aussage stützt,
es habe sich um ein versuchtes Attentat auf den Beschwerdeführer gehan-
delt.
Nach dem Gesagten kann die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfälle
vom 27. und 28. August 2012 offengelassen werden. Unter diesen Umstän-
den sind die Rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes die Vorbringen mangelhaft gewürdigt und nicht alle angebote-
nen Beweismittel berücksichtigt, unbehelflich. Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass; der entsprechende
Antrag ist abzuweisen. Auch der entsprechende Beweisantrag ist daher
abzuweisen.
Auch was die Lage der Christen in Syrien betrifft, schliesst sich das Gericht
der Auffassung der Vorinstanz an. Die Rüge, sie habe sich mit dieser Frage
nicht hinreichend auseinandergesetzt, erweist sich als unbegründet. Das
humanitäre Engagement des volljährigen Beschwerdeführers als Theologe
in Syrien, der Schweiz und auf der Welt ist als belegt zu erachten. Es ist
davon auszugehen, dass er damit einen erheblichen Bekanntheitsgrad er-
langt und sich als engagierter Christ exponiert hat. Aus seinem exponierten
und profilierten, kirchlichen und humanitären Engagement ist indes kein
politisches Profil ersichtlich, das geeignet wäre, als regimefeindlich oder
regierungsnah zu erscheinen und von der einen oder anderen Seite ge-
zielte Verfolgungsmassnahmen auf sich zu ziehen. Auch die von den Be-
schwerdeführern eingereichten Beweismittel enthalten keine Hinweise auf
asylbeachtliche Verfolgung von exponierten Christen. Beim von den Be-
schwerdeführern angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-776/2013 vom 8. April 2014 ging es um zum Christentum konvertierte
vormalige Muslime sowie Ajnabi. Die Beschwerdeführer machen indes
nicht geltend, zum Christentum konvertiert zu sein, und sie sind syrische
Staatsbürger.
Gegen eine objektive Verfolgungsgefahr spricht auch der Umstand, dass
die Beschwerdeführer wiederholt bei Reisen nach Europa, Amerika, Afrika,
Australien und Asien legal aus- und nach Syrien wieder eingereist sind.
Zuletzt waren sie am 20. Juli 2012 aus G._______ nach Syrien zurückge-
kehrt. An der Kurzbefragung räumte der Beschwerdeführer noch selber
ein, wegen des Bürgerkriegs und der allgemeinen Lage in Syrien geflohen
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zu sein, und machte keine gezielte Verfolgung geltend. Nach dem Gesag-
ten hat die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Insofern als die Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene auf das En-
gagement des volljährigen Beschwerdeführers seit seiner Ausreise aus Sy-
rien berufen, machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht her-
angezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Wie oben ausgeführt, ist zwar
davon auszugehen, dass das belegte Engagement ihm einen erheblichen
Bekanntheitsgrad eingetragen hat. Hingegen ist darin, wie oben bereits
dargelegt, ebenso wenig wie in seinem vorherigen Engagement ein Profil
erkennbar, das in Syrien mutmasslich zu asylbeachtlicher Verfolgung An-
lass bieten würde.
Da der Beschwerdeführer vom Militärdienst dispensiert worden ist, besteht
auch nicht die Gefahr, dass er als Refraktär belangt würde.
Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe ist nach dem Gesagten ebenfalls zu verneinen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei einer summarischen Sichtung der Akten erweisen sich die gestellten
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
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AsylG sind daher angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftig-
keit gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist
die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu-
setzen. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem not-
wendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert
die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
auf 15 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.– (exkl. MWSt) und einer
Spesenpauschale von Fr. 54.–, mithin total Fr. 2'754.– (exkl. MWSt). Mit
den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie dem sehr
bescheidenen Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung, der vom
Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'000.–
festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu entschädigen.
Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die rubrizierte Rechtsvertreterin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr wird vom Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar von Fr. 3'000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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