B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3357/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli
2010 in Richtung Sudan. Am 16. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 9. August 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vo-
rinstanz hörte sie am 22. April 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann
habe in Eritrea Militärdienst geleistet und sei verhaftet worden. Sie, ihr
Sohn und ihre Nichte hätten vom Sold ihres Mannes gelebt. Als sie diesen
nach der Verhaftung nicht mehr erhalten habe, sei sie von ihren Brüdern
unterstützt worden. Sie habe die Situation sodann nicht mehr bewältigen
können, weshalb sie die Kinder bei ihrem Bruder gelassen habe und aus-
gereist sei.
C.
Am 12. Februar 2015 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Gut-
achten vom 10. April 2015 gelangte der Experte aufgrund einer linguisti-
schen und landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführe-
rin (LINGUA-Analyse) zum Schluss, dass sie definitiv in Eritrea sozialisiert
worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Ziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der unterzeichnenden Juris-
tin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das SEM die Vernehmlassung ein.
Diese wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Die
Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 2
und 3 der angefochtenen Verfügung) werden von der Beschwerdeführerin
nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin
angeordnet hat.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.1 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes in
der Regel einen gültigen Reisepass sowie ein Ausreisevisum voraussetzt
und Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedin-
gungen gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige Personen ausge-
stellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
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versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden
(vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2
m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, bezüglich Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft hielten die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, man halte vollumfänglich an den
Erwägungen fest.
4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Republikflucht sei
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachflucht-
grund zu qualifizieren. Ihre eritreische Herkunft sei aufgrund einer Her-
kunftsanalyse mit Gutachten bestätigt. Eine unvoreingenommene Durch-
sicht der Akten lasse die abgegebenen Informationen und ihre Aussagen
entsprechend detailliert und authentisch erscheinen. Unstimmigkeiten und
Widersprüche seien nicht vorhanden und würden von der Vorinstanz dem-
entsprechend nicht ins Feld geführt. Die Anhaltspunkte für die Glaubwür-
digkeit der illegalen Ausreise würden überwiegen.
4.4 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. Sie führt aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur ille-
galen Ausreise seien substanzarm, oberflächlich und nicht erlebnisnah.
Dem ist jedoch nicht so. Die Beschwerdeführerin kann ihren Reiseweg
glaubhaft darlegen. So führt sie aus, sie sei mit dem Bus nach B._______
gereist. Die Ortschaften unterwegs kann sie korrekt benennen, genauso
wie die Ortschaft, in der sie sich nach ihrem Grenzübertritt aufgehalten hat
(vgl. SEM-Akten, A11/13 F62 und F66). Auch zu den Umständen der Reise
macht sie glaubhafte Angaben. Sie habe grosse Angst gehabt. Man habe
unterwegs auf sie geschossen, weswegen sie vor lauter Schreck in Dornen
gerannt sei, sich Verletzungen zugezogen und geweint habe. Der Weg sei
allgemein voller Sträucher und Dornen gewesen und sie seien sogar Hyä-
nen begegnet (SEM-Akten, A11/13 F69 ff.). Damit ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne
von Art. 7 AsylG gestellt hat. Aufgrund des Gesagten und unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer
Ausreise 44-jährig war, ist davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat
illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Hin-
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weise auf eine legale Ausreise liegen keine vor. Das SEM hat nur die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festgestellt. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die
illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zurückzuführen ist, ist
ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 24. April 2015
teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Staats-
sekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin anzuerkennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen
Aufwand von fünf Stunden (Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich MwSt)
und Auslagen von Fr. 50.– geltend. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'022.– (inkl. Auslagen und
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MwSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag der Be-
schwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch um
Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin
ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. April 2015 wird in Dispositiv Ziff. 1 aufge-
hoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'022.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel