B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3357/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
E-3357/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Aussagen zufolge im Alter
von 12 oder 13 Jahren und gelangte nach Aufenthalten im Sudan, im Süd
Sudan, in Uganda, Libyen und Italien am (…) Juni 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (…) Juni 2015 wurde er summa-
risch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A4/10)
und am (…) April 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Proto-
koll bei den SEM-Akten A23/20).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, wo er zusammen mit sei-
nen Eltern und vier Schwestern gelebt habe. Seine Eltern lebten seit unge-
fähr 2013 in C._______, in D._______. Sie hätten kein Einkommen und
lebten in Armut. Seine Freundin lebe inzwischen ebenfalls in C._______.
Er habe in Eritrea noch zwei Cousins, ein Onkel mütterlicherseits befinde
sich in der Schweiz. Sein Vater sei von der Shabia respektive von Soldaten
mitgenommen worden, als er (Beschwerdeführer) 12 oder 13 Jahre alt ge-
wesen sei. Danach habe er die Schule abgebrochen und in B._______ ge-
arbeitet. Er habe befürchtet, ebenfalls von der Shabia oder von Soldaten
verhaftet zu werden, weil er die Schule abgebrochen habe. Er habe Eritrea
verlassen, weil das Einkommen seines Vaters als Soldat nicht ausgereicht
habe, um die Familie zu ernähren. Er habe gehofft, im Ausland einen Beruf
erlernen und mit dem Verdienst seiner Familie helfen zu können. Er sei von
E._______ mit einem Schlepper zu Fuss illegal über die Grenze in den
Sudan gelangt. Zwei Monate später sei er nach F._______ im Süd Sudan
gereist, wo er acht Monate gelebt und gearbeitet habe. Danach sei er vier
Jahre lang in C._______ gewesen, das er 2015 in Richtung Schweiz ver-
lassen habe.
B.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu seinen Angaben zum sich in der Schweiz auf-
haltenden Onkel mütterlicherseits (N […]). Am 15. April 2016 reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Farbfotos zu weitgehend unlesbaren
Identitätskarten und zum Flüchtlingsausweis seines Onkels mütterlicher-
seits zu den Akten.
C.
Mit am 28. April 2016 eröffneter Verfügung vom 27. April 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
E-3357/2016
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lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei
der geltend gemachten Armut und dem Wunsch nach einer Schul- sowie
Berufsbildung handle es sich um wirtschaftliche Beweggründe, die offen-
sichtlich nicht asylrelevant seien. Zu der vom Beschwerdeführer nachträg-
lich vorgebrachten Furcht vor einer Verhaftung sei festzustellen, dass er
keine Kontakte mit der Shabia oder mit Soldaten geltend gemacht habe,
die eine konkrete Verfolgung erkennen liessen. Seine grundsätzliche Be-
fürchtung, von den Soldaten dereinst verhaftet zu werden, reiche für eine
objektiv begründete Furcht nicht aus.
Zur geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführer zu den Reiseumständen seien widersprüchlich
und tatsachenwidrig; er sei nicht in der Lage gewesen, seinen Reiseweg
nachvollziehbar und substanziiert zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet und der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig und möglich. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, weil die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und wei-
teren ihm nahe stehenden Personen von offensichtlichen Widersprüchen
geprägt seien. Es sei somit davon auszugehen, dass er die wahren Um-
stände seines familiären und sozialen Netzes verheimliche. Aufgrund der
Widersprüche in den Aussagen sei nicht einmal erstellt, dass sich seine
Familie in C._______ befinde, sie könnte sich ebenso noch in Eritrea auf-
halten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und er sei
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nach-
fluchtgründe in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft in der Person seiner
Rechtsvertreterin. Als Beilagen reichte er eine Vollmacht, eine Kopie der
angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-3357/2016
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter dem Vorbehalt ei-
ner nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnissen des Be-
schwerdeführers – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und be-
stellte die Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. Gleichzeitig lud sie die
Vorinstanz ein, sich bis am 22. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen zu
lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2016, die dem Beschwerdeführer am
13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, stellte die Vorinstanz unter
Verweis auf ihre Erwägungen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer eine Ho-
norarnote seiner Rechtsbeiständin einreichen und unter Verweis auf
gleichzeitig eingereichte Dokumente (Taufschein, Identitätskarten der El-
tern, Fotos von ihm mit seiner Familie in Eritrea, ugandischer Flüchtlings-
ausweis seiner Familie) anführen, er könne nun belegen, dass sich seine
Familienmitglieder als eritreische Flüchtlinge in C._______ aufhielten.
Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise im Alter von 13 Jahren
detailliert und glaubhaft geschildert, ausserdem sprächen die konkreten
Umstände klar für die illegale Ausreise und gegen einen Besitz eines Aus-
reisevisums. Vor dem Hintergrund diverser Berichte (UN-Untersuchungs-
kommission zu Eritrea 2015 und 2016, Amnesty International [AI] sowie
des Urteils MST and Others (national service – risk categories) Eritres CG
(2016) UKUT 00443 (IAC) des Upper Tribunal in Grossbritannien vom
11. Oktober 2016, gemäss welchen der Militär- respektive Nationaldienst
in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei und Zwangsarbeit nach dem Rö-
merstatut erfülle, habe der Beschwerdeführer, welcher den Nationaldienst
noch nicht absolviert habe, zu befürchten, bereits am Flughaften in
B._______ festgenommen und zunächst in Haft zu kommen sowie danach
den Militärbehörden übergeben zu werden. Es drohe ihm demnach Skla-
verei und Zwangsarbeit.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 teilte das Amt für Migration, Asyl und Rück-
kehrvorbereitung des Kantons G._______ mit, der Beschwerdeführer habe
bereits wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Er befinde sich seit dem
(…) November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug im Kantonalgefängnis
H._______.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den
Grundsatzurteilen (recte: Referenzurteilen) des Bundesverwaltungsgerich-
tes D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach
dem Verfahrensstand und informierte das Gericht unter Verweis auf den
beiliegenden Entscheid darüber, dass der Beschwerdeführer vom Bezirks-
gericht I._______ am (…) Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten verurteilt worden sei. Er befinde sich derzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt J._______. Gleichzeitig reichte sie eine weitere Ho-
norarnote zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin die
Anfrage nach dem Verfahrensstand.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 räumte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis am 22. Mai 2018 zur
Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG Stellung zu nehmen
L.b Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai
2018 im Wesentlichen aus, wenn der Wegweisungsvollzug nicht zulässig
sei, müsse unabhängig von Art. 83 Abs. 7 AuG eine vorläufige Aufnahme
gewährt werden. Dies sei vorliegend angesichts der völkerrechtlichen
Wegweisungsvollzugshindernisse der Fall. Selbst wenn der Tatbestand
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich erfüllt sei, müsse im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung das jugendliche Alter sowie die Verhält-
nisse im Heimatland berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass er dort bei
einem Einzug in den Militärdienst willkürlicher Bestrafung und anderen
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Seite 6
Misshandlungen ausgesetzt wäre. Auch sei im Sinne einer positiven Prog-
nose davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den erstmali-
gen Strafvollzug geprägt werde und in der Zukunft nicht mehr straffällig
sein werde. Zu beachten sei auch, dass ein zwangsweiser Wegweisungs-
vollzug auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Die Verweigerung der vorläu-
figen Aufnahme würde folglich lediglich dazu führen, dass er im Nothilfere-
gime in der Schweiz verbleiben würde. Seine privaten Interessen würden
somit das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug überwiegen.
Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme wäre deshalb nicht verhält-
nismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, und ob dem Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls Hinder-
nisse entgegenstehen. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfü-
gung vom 28. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
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Seite 8
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE
2009/29).
5.
Der Beschwerdeführer macht im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr
dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
5.1 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6 – 4.6) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hatte, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht (mehr) mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde.
Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4
EMRK entscheidend sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit res-
pektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko ei-
ner Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive
sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen. Es bedürfe also zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu
einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ebd. E. 5).
E-3357/2016
Seite 9
5.2 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden vor seiner Aus-
reise versucht haben, ihn zu rekrutieren, zumal er gar nicht geltend macht,
von der Shabia oder den Soldaten kontaktiert worden zu sein, was er auf
Beschwerdestufe bestätigt. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, vermag nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des fehlenden
Verfolgungsmotivs ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfal-
ten (vgl. das oben genannten Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Weder
aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben
sich andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind ins-
besondere auch weder in der früheren Haft seines Vaters noch in der Flucht
seiner Angehörigen nach C._______ zu sehen, wie dies in der Eingabe
vom 5. Oktober 2017 geltend gemacht wird. Wie bereits erwähnt, vermag
eine illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sach-
lage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der
Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenblei-
ben.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, wurde die Wegweisung be-
reits rechtskräftig angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3357/2016
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 sowie Art. 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die be-
troffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen
Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bun-
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Seite 11
desverwaltungsgericht vor knapp einem Jahr im Rahmen des Referenzur-
teils D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert; auf die ent-
sprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (E. 13.2 – 13.4).
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge vor Vollendung des 18.
Lebensjahres und somit vor dem dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausge-
reist ist. Aufgrund seines Alters bei der Ausreise, ist seine Befürchtung,
nach seiner Rückkehr noch in den eritreischen Nationaldienst eingezogen
zu werden, begründet.
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insb. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
E-3357/2016
Seite 12
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insb. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.3 Nach dem soeben Erläuterten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Der Hinweis auf das
BVGer-Urteil E-3625/2013, wo der Schluss gezogen worden sei, aufgrund
der in Eritrea herrschenden Willkür müssten zurückkehrende Eritreer be-
reits am Flughafen mit einer Befragung rechnen, im Verlauf welcher es zu
unmenschlicher Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK kom-
men könne, geht fehl, ist doch der Einzelfall, der jenem Urteil zugrunde lag,
in keiner Hinsicht vergleichbar mit dem vorliegenden. Auch die problemati-
E-3357/2016
Seite 13
sche allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig
erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.1
9.1.1 Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Per-
son einerseits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
anderseits erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b
AuG; identisch mit den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von
ausländerrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c
AuG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus,
dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristi-
gen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG dahingehend
konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, wobei mehrere un-
terjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgespro-
chen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 m.w.H.). Dieser Praxis folgt das Bun-
desverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
9.1.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf-
hebung muss auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96
Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei haben die für die Anordnung
einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer
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Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz an der Ver-
hinderung zukünftiger krimineller Handlungen dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen
sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die
seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser
Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht
von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1
und 4.3 m.w.H. sowie Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.2).
9.1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass das Bezirksgericht I._______ den
Beschwerdeführer mit Entscheid vom (…) Februar 2018 wegen mehrfa-
cher (…) und Missachtung der (…) schuldig gesprochen und zu einer un-
bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt hat; die Verurteilung ist
rechtskräftig. Damit ist der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
ohne weiteres als erfüllt zu erachten. Dies wird in der Stellungnahme vom
17. Mai 2018 denn auch nicht bestritten. Der Ausschluss von der vorläufi-
gen Aufnahme ist aber auch verhältnismässig. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass die Straftaten offensichtlich einen schweren Charakter aufweisen
und hochwertigste Rechtsgüter betroffen sind. Zudem geht aus den Akten
hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesen im Fokus stehenden
Taten ([…]) wiederholt ein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hatte.
So wurde er nach seiner Mitte Juni 2015 erfolgten Einreise in die Schweiz
bereits ab April 2016 wegen Diebstahls, Angriffs, Hinderung einer Amts-
handlung, Verunreinigung fremden Eigentums und mehrfacher Übertre-
tung des Personenbeförderungsgesetzes zu Bussen sowie einer Geld-
strafe verurteilt. Vor diesem Hintergrund besteht offensichtlich ein gewich-
tiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers.
Diesem öffentlichen Interesse steht der Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz von etwas über drei Jahren entgegen, wobei zu unterstrei-
chen ist, dass er sich bereits seit dem (…) November 2016 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zuvor in Untersuchungshaft war. Er hat somit we-
niger als die Hälfte seiner Zeit in der Schweiz in Freiheit verbracht. Es kann
deshalb offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Integration gespro-
chen werden, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz
als gering bezeichnet werden muss und das gewichtige öffentliche Inte-
resse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
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dadurch kaum relativiert wird. Dies gilt auch hinsichtlich der die Ausführun-
gen in der Stellungnahme vom 17. Mai 2018. So vermag das noch junge
Alter des Beschwerdeführers – es handelt sich beim ihm nicht um einen
Jugendlichen, sondern um einen bereits im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz erwachsenen Mann – nichts zu bewirken und das Vorbringen, der
erstmalige Strafvollzug habe den Beschwerdeführer geprägt und er werde
in der Zukunft nicht mehr straffällig sein, beruht bisher alleine auf einer Ver-
mutung. Eine hinreichende Grundlage für eine positive Prognose liegt nicht
vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Ver-
hältnisse im Heimatland verweist, kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Seine Angaben zu Familienangehörigen und wei-
teren ihm nahe stehenden Personen sind von offensichtlichen Widersprü-
chen geprägt und es ist in der Tat davon auszugehen, dass er die wahren
Umstände seines familiären und sozialen Netzes verheimlicht. Bei den mit
Eingabe vom 23. Dezember 2016 eingereichten Dokumenten handelt es
sich lediglich um Kopien, denen aufgrund der damit verbundenen Manipu-
lationsmöglichkeiten ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr allenfalls in den eritreischen National-
dienst eingezogen würde, das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Weg-
weisung nicht zu relativieren vermag, zumal das Bundesverwaltungsge-
richt im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 zum Schluss gelangt ist, ein
solcher Umstand gereiche nicht generell zur Annahme einer hinreichend
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. ebd. E. 6.2).
Es erübrigt sich, auf weitere Einwände einzugehen, da sie am deutlich
überwiegenden öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Weg-
weisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern vermögen.
9.2 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
vorliegend erfüllt, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von vornherein
ausser Betracht fällt. Dies gilt auch in Bezug auf die Frage der technischen
Durchführbarkeit des Vollzugs. Ergänzend kann allerdings festgehalten
werden, dass das SEM die Möglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 AuG)
offensichtlich zu Recht bejaht hat, besteht doch für den Beschwerdeführer
die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und obliegt es im Übrigen ihm,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) hat und auch sonst nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Änderung
seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Angela
Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die amtliche Rechtsvertre-
tung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei
amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus-
gegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige
Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin weist
in ihrer Kostennote vom 5. April 2018 einen zeitlichen Aufwand von 12.75
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von
Fr. 24.90 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz ist für die nichtan-
waltliche Beiständin auf Fr. 150.– zu kürzen. Zudem erweist sich der zeitli-
che Aufwand als nicht vollumfänglich notwendig im Sinne des Gesetzes,
zumal nicht bei allen Posten erkennbar ist, inwiefern sie mit dem vorliegen-
den Verfahren in Zusammenhang stehen. Der zeitliche Aufwand ist des-
halb auf insgesamt 11 Stunden zu reduzieren. Das vom Bundesverwal-
tungsgericht auszurichtende amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist so-
mit unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und der Eingabe vom 17. Mai 2018 nach dem Ein-
reichen der Honorarnote auf insgesamt Fr. 1‘900.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. (…) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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