Abtei lung V
E-3358/2007
gyk/bir /sca
{T 0/2}
Urteil vom 7. September 2007
Mitwirkung: Richter Gysi (Vorsitz), Richterin Spälti-Giannakitsas, Richter Badoud,
Gerichtsschreiber Bindschedler
1. A._______, Georgien,
2. B._______, Georgien,
C._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Einreisebewilligungen und Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A. Mit E-Mail vom 1. Juni 2005 ersuchten die Beschwerdeführer, in D._______
wohnhaft, über die Schweizerische Botschaft in Tbilissi das BFM um Gewährung
von Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B. Das BFM forderte am 12. September 2005 die Beschwerdeführer auf, ihm eine
gültige Postadresse bekannt zu geben, weil aus Datenschutzgründen keine
Korrespondenz über ungesicherte E-Mailleitungen geführt werden könnten.
C. In der Folge haben sich die Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden nicht
mehr gemeldet. Ihr Asylgesuch wurde daher am 27. März 2006 als gegenstandslos
erachtet und abgeschrieben.
II.
D. Am 8. März 2007 gelangten die Beschwerdeführer erneut mit einem Asylgesuch
(datiert vom 3. März 2007), verbunden mit einem sinngemässen Gesuch zur
Bewilligung der Einreise in die Schweiz, an die Schweizer Botschaft in Tbilissi,
wobei sie sich im Wesentlichen auf die gleichen Gründe beriefen wie in der ersten
Eingabe.
E. Die Schweizerische Botschaft in Tbilissi übermittelte diese zweiten Asylgesuche
sowie deren Beilagen mit ihrem Bericht am 14. März 2007 an das BFM und hielt
darin fest, dass ihres Erachtens kein "asylrelevanter" Fall vorliege, ersuchte das
BFM im Falle, dass es zum gleichen Schluss komme, um einen schriftlichen Ent-
scheid bis Ende März und ersuchte um Mitteilung, ob eine Befragung vor Ort
durchgeführt werden sollte.
F. Mit Verfügung vom 28. März 2007, welche den Beschwerdeführern durch Vermitt-
lung der Schweizer Botschaft in Georgien am 17. April 2007 eröffnet wurde,
bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte gleichzeitig die
Asylgesuche ab. Zur Begründung wird auf die Erwägung verwiesen.
G. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin mit fremdsprachiger Eingabe vom
2. Mai 2007 an das BFM (eingegangen am 14. Mai 2007). Dieses überwies die
Eingabe an das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, da es sich mutmass-
lich um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2007
handelte.
H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert sieben Tagen ab deren Erhalt eine Übersetzung ihrer Beschwerdeein-
gabe in eine Amtssprache einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden dabei
ebenfalls aufgefordert, innert gleicher Frist Übersetzungen der miteingereichten
Beweismittel respektive fremdsprachigen Dokumente zu den Akten zu geben. Die
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern am 31. Mai
32007 am Schalter der Schweizer Botschaft in Tbilissi eröffnet.
I. Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 7. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer
die angeforderten Übersetzungen fristgerecht am 5. Juni 2007 bei ihr ein.
J. In ihrer gemeinsamen Beschwerde vom 2. Mai 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung vom 28. März 2007, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft respektive zur Gewährung von Asyl. Für die Be-
gründung wird auf die Erwägungen (Ziffer 6) erwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland
gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann ( vgl. Art. 20 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhal-
tes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr
4für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
besteht.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zu-
treffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff.).
4. In ihrer Eingabe vom 8. März 2007, welche die Beschwerdeführer per E-Mail an
die Schweizer Botschaft in Tbilissi respektive sinngemäss an das zuständige BFM
richteten, machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die gleichen
Asylgründe wie in ihrem ersten Asylgesuch 2005 geltend. So hätten ihre Schwie-
rigkeiten in Georgien am 26. August 2000 begonnen, indem es zwischen ihnen
und ihren Nachbarn zu Streitigkeiten sowie tätlichen Auseinandersetzungen ge-
kommen sei. Die Beschwerdeführer hätten sich an die georgischen Behörden ge-
wandt, welche ihnen jedoch nicht die gewünschte Unterstützung gewährt hätten.
Darauf hätten sie sich an verschiedene Organisationen sowie an die Presse ge-
wandt, um die erlebte Ungerechtigkeit publik zu machen. Die Beschwerdeführer
hätten vermutet, die Ursache ihrer Ungleichbehandlung beruhe im Umstand, dass
die Beschwerdeführerin russischstämmig und daher in Georgien unerwünscht sei.
In der Folge hätten die Beschwerdeführer keine geregelte Erwerbstätigkeit mehr
ausüben können und seien deshalb auf die finanzielle Hilfe anderer Personen an-
gewiesen gewesen. Weil die Lage für die Beschwerdeführer in Georgien schwierig
geworden sei, hätten sie sich Ende Februar 2003 dazu entschlossen, Georgien zu
verlassen. In den folgenden Monaten hätten sie in verschiedenen osteuropäischen
Staaten um Schutz ersucht. Ende 2003 seien die Beschwerdeführer nach
E._______ gelangt, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Indessen sei die Unterstützung durch das UNHCR in E._______ nicht genügend
gewesen. Zudem sei es auch mit Vertretern dieser Organisation zu
Schwierigkeiten gekommen, respektive hätten sich die Beschwerdeführer nicht
genug ernst genommen gefühlt. Aus diesen Gründen seien sie am 19. August
2004 wieder nach Georgien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich an verschiedene
nationale sowie internationale Organisationen gewandt, wie zum Beispiel die
OSCE, das IKRK, das UNHCR, Open Society Foundation Georgia oder die
Sorosstiftung. Jedoch habe keine dieser Organisationen ihnen das gewünschte
Recht verschaffen wollen oder können. Da schliesslich die Beschwerdeführer in
Georgien keine wirtschaftliche Grundlage hätten, seien sie auf Spenden von
mildtätigen Personen angewiesen.
55. In seiner ablehnenden Verfügung vom 28. März 2007 hält das BFM einleitend fest,
dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen die selben Probleme wie in der ersten
Eingabe geltend machen würden. Weiter weist das BFM seiner Verfügung darauf
hin, dass die Schweizer Vertretung in Tbilissi die Asylgesuche vom 8. März 2007
in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 AsylG an das Amt übermittelt habe und stellt
fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführer abschliessend beurteilt werden könne (vgl. Verfügung vom 28.
März 2007 S. 2). Im Einzelnen führt dazu das BFM in seinen Erwägungen Folgen-
des aus:
Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch eines sich im Ausland befinden-
den Ausländers auch abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Neben dem durch diese Be-
stimmung der Behörde gewährten grossen Spielraum bei der Prüfung von Gesu-
chen aus dem Ausland sei unter anderem das Bestehen enger Bindungen zur
Schweiz eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Erteilung
einer Einreisebewilligung in die Schweiz an eine im Ausland weilende Person. Vor-
liegend bestehe indessen weder eine besonders nahe Beziehung der Beschwerde-
führer zur Schweiz noch werde eine solche geltend gemacht. Infolgedessen sei es
den Beschwerdeführern zuzumuten, sich allenfalls an einen anderen Staat um
Schutz zu wenden (vgl. Verfügung S. 2).
Weiter führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Völkerrecht
gelte eine Person nur dann als Flüchtling, wenn sie den Verfolgerstaat bereits ver-
lassen habe. Im Falle der Einreichung eines Asylgesuchs in diesem Staat bleibe
schon aus diesem Grund kein Anlass für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
(vgl. Verfügung vom 28. März 2007 S. 2 mit Verweisen). Das BFM bewillige den-
noch in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AsylG Gesuchstellern die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine
Einreisebewilligung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern
denjenigen gewährt werden soll, welche aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes
bedürften. Zudem liege es ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schweiz Be-
hörden, den Beschwerdeführern gegenüber den georgischen Behörden oder inter-
nationalen Organisationen rechtlich beizustehen. Das BFM prüfe ausschliesslich
allfällige Vorbedingungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in der
Schweiz. Vorliegend seien indessen diese Bedingungen nicht erfüllt, weil die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten in nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen be-
gründet lägen. Es handle sich dabei um eine räumlich eng begrenzte Angelegen-
heit und nicht um eine landesweite sowie staatliche Verfolgung. Den Beschwerde-
führern sei es zuzumuten, ihren Problemen mit Nachbarn oder anderen unbelieb-
ten Personen durch einen Wohnortswechsel in D._______ selber oder in einen
anderen Teil Georgiens auszuweichen (vgl. Verfügung S. 2 f.).
Wie das BFM weiter feststellt, könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin russischer Abstammung sei, keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne abge-
leitet werden. Zudem hätten auch die momentanen russisch-georgischen Span-
nungen keine konkreten Auswirkungen auf die zahlreichen russischstämmigen
6Personen in Georgien. Dies gelte insbesondere für Personen, welche sich weder
politisch noch gesellschaftlich für die russischen Anliegen in Georgien exponiert
hätten (vgl. Verfügung S. 3).
Aus den Akten seien zudem auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Georgien im August 2004 von den geor-
gischen Behörden konkret verfolgt worden wären. Schliesslich könne sich das
BFM mangels eingereichter Beweismittel auch nicht zu den Gründen der Be-
schwerdeführer für die Anerkennung als Flüchtling in E._______ durch das
UNHCR und für das Verlassen dieses Landes äussern (vgl. Verfügung S. 3).
Zusammenfassend hält das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführer weder die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an die Familienzu-
sammenführung noch diejenigen an eine Aufnahme in der Schweiz erfüllten (vgl.
Art. 3, Art. 51 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), weshalb die Einreise in die Schweiz nicht
zu bewilligen sei und die Asylgesuche abzulehnen seien.
6. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 (Übersetzung) bringen
die Beschwerdeführer einleitend vor, sie seien am 19. Januar 2004 in E._______
als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. Beschwerde S. 1). Des weiteren legen sie
dar, sie seien in Georgien ab 1995 einer mehrjährigen ethnischen Verfolgung aus-
gesetzt gewesen, weil die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter russischer Her-
kunft seien. Am 10. September 2001 habe die Leitung eines Ausschusses der EU
den erklärten Krieg von Machthabern Georgiens gegen die Beschwerdeführer be-
stätigt. Wegen ethnischer Diskriminierung seien sie gezwungen gewesen, am 28.
Februar 2003 Georgien zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 2). Am 6. Juni 2003 hät-
ten sie sich während eines Aufenthaltes in F._______ an den Vertreter des
Europäischen Ausschusses sowie auch an die Internationale Helsinki Föderation
gewandt. Im Laufe des Jahres 2003 seien sie auf Betreiben des UNHCR aus einer
Reihe von demokratischen Ländern (darunter Russland, Deutschland,
Weissrussland, Polen, die Ukraine, Ungarn und Rumänien) nach E._______
vertrieben worden (vgl. Beschwerde S. 2). In E._______ seien sie ab dem 19.
Januar 2004 befragt worden und es seien weitere Untersuchungen in ihrer
Angelegenheit durchgeführt worden. In der Folge sei von den Flüchtlingsbehörden
E._______s aufgrund der Genfer Konvention die von den Beschwerdeführern
nachgewiesene Verfolgung durch den georgischen Staat sowie dessen
Machthaber bestätigt worden. Im Ergebnis seien sie jedoch gezwungen worden,
aus E._______ zu fliehen, worauf sie in einen 30-tägigen Hungerstreik getreten
seien (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter hätten die Umstände sie gezwungen, wegen
staatlicher Verfolgung in E._______ bei der deutschen Botschaft in E._______
zum zweiten Mal um politisches Asyl in Deutschland zu bitten. Dieses Gesuch sei
indessen abschlägig beantwortet worden (vgl. Beschwerde S. 4). Über G._______
wo die Beschwerdeführer auch hätten bleiben dürfen, seien sie am 19. August
2004 gezwungenermassen nach Georgien zurückgekehrt. Am 20. August 2004
hätten sie sich bei der Vertretung der UNO in Georgien registrieren lassen, aber
von dieser Seite schliesslich keine materielle Hilfe erhalten. Daraufhin hätten sie
sich an verschiedene internationale, staatliche und nichtstaatliche Organisationen
gewandt, welche alle indessen Hilfe und Beistand verweigert hätten (vgl.
7Beschwerde S. 4 f.). Daher hätten sich die Beschwerdeführer am 18. Juli 2005 an
die Schweizer Botschaft in Georgien gewandt, um politisches Asyl in der Schweiz
zu erhalten. Ihr Antrag sei zwar registriert worden, jedoch hätten sie im Laufe der
Zeit keine Meldung oder keinen Anruf erhalten. Die sich neu entwickelt habenden
Umstände hätten sie gezwungen, sich am 8. März 2007 über die Botschaft der
Schweiz in Georgien an den Chef der (Schweizer) Regierung zu wenden (vgl.
Beschwerde S. 5). Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführer
auch eine Reihe von Dokumenten als Beweismitteln zu den Akten (vgl.
Beschwerde S. 6 f.).
7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
das BFM in seiner Verfügung vom 28. März 2007 mit überzeugender sowie zutref-
fender Begründung festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG in Geor-
gien relevante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit der Beschwer-
deführer und somit keine Schutzbedürftigkeit bestehe, weshalb die Einreise zu ver-
weigern ist (Art. 20 AsylG). Soweit die Beschwerdeschrift überhaupt auf diese Ver-
fügung eingeht, sind daraus keine Vorbringen erkennbar, welche die Erwägungen
des BFM umzustossen vermöchten. Im Übrigen ist das BFM zu Recht davon aus-
gegangen, die Beschwerdeführer könnten sich im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG
auch in einem Drittstaat um Aufnahme bemühen.
7.1 In Anbetracht der Akten auch ist auf Beschwerdeebene und in Übereinstimmung
mit dem BFM (vgl. Verfügung S. 2) festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht
über die geringsten Bindungen zur Schweiz verfügen. Weder in ihrem Asylgesuch
vom 8. März 2007 noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 machen die
Beschwerdeführer das Bestehen von irgendwelchen, geschweige denn von engen
Bindungen zur Schweiz geltend. Das BFM hat daher in Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG zutreffend befunden, den sich im Ausland befindenden Beschwerde-
führern sei es zuzumuten, in einem anderen Land (als der Schweiz) um Asylge-
währung zu ersuchen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach
ihren eigenen Angaben Russin ist, weshalb es als naheliegend erscheint, dass
sich die Beschwerdeführer allenfalls um eine Wohnsitznahme in Russland bemüh-
en würden. Ausserdem haben sich die Beschwerdeführer bereits längere Zeit in
verschiedenen Nachbarstaaten aufgehalten und um Aufnahme bemüht, womit eine
entsprechend relevante Beziehung auch zu diesen Staaten entstanden ist. Auf-
nahmebemühungen in diesen Staaten scheinen auch zumutbar. Ferner besteht
auch im Übrigen vorliegend, wie vom BFM zu recht dargelegt (vgl. Verfügung S. 2
f.), auch auf Beschwerdeebene keine Veranlassung, in Anwendung von Art. 20
Abs. 2 oder 3 AsylG den Beschwerdeführern eine Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz zu erteilen, da die Bedingungen dazu nicht gegeben sind. Wie das BFM
zutreffend dargelegt hat (vgl. Verfügung S. 3), kann weder aus der nachbarrechtli-
chen Auseinandersetzung noch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
russischer Abstammung ist, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer
abgeleitet werden, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin entweder politisch oder anderweitig in Georgien für russische
Belange öffentlich exponiert hätte. Auch sonst ist festzuhalten, dass in der Be-
schwerde keine konkreten Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor-
gebracht werden, welche diese widerlegen würden. Die Beschwerdeführer be-
8schränken sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf zu erwähnen, in wel-
chen Ländern sie sich seit dem Verlassen Georgiens am 28. Februar 2003 aufge-
halten und an welche Instanzen sie sich jeweils wegen ihrer Schwierigkeiten ge-
wandt hätten. Was die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel anbelangt,
erscheinen diese vorliegend als unbehelflich. Die betreffenden Dokumente, welche
ihre Asylvorbringen widerspiegeln (vgl. unter anderem der Bericht von M.V. Vom
18. April 2004, der Internetbericht des Institute for War and Peace vom 17. Januar
2002), sprechen nicht dafür, dass den Beschwerdeführern aktuell Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer seit ihrer am 19. August 2004 erfolgten Rückkehr in ihr Hei-
matland dort offenbar keinen asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt waren, zu-
mal sie in ihren Eingaben keine solchen geltend machen. Insgesamt ergibt sich,
dass vorliegend offensichtlich keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zu Lasten
der Beschwerdeführer auszumachen ist und diese nicht auf den unmittelbaren
Schutz der Schweiz angewiesen sind.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Tif-
lis, Georgien
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
Versand am: