B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3358/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
E-3358/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E-3358/2012
Seite 3
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen Anfang
März 2012 verliess und am 1. Mai 2012 mit dem Flugzeug von Tunis in
die Schweiz flog, wo er am 3. Mai 2012 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2012 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Leben sei gefährdet,
weil er bei der republikanischen Garde gearbeitet habe und deshalb nach
Ausbruch der Revolution von den Revolutionären gesucht und bedroht
worden sei,
dass einer seiner Arbeitskollegen getötet und ein anderer gefoltert wor-
den sei,
dass er Ende August 2011 nach Tunesien gegangen, aber im März 2012
für einen Tag nach Libyen zurückgekehrt sei, um sich ein Visum für Italien
oder für Malta ausstellen zu lassen,
dass er darauf mit seinem Pass und diesem Visum am 1. Mai 2012 in die
Schweiz eingereist sei,
dass ihm zur Möglichkeit, dass Italien oder Malta für die Behandlung sei-
nes Asylgesuches zuständig sein dürften, das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Malta wegwies, ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und auf die Wegweisung nach Malta sei zu verzichten,
E-3358/2012
Seite 4
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 22. Mai 2012 aufgrund der Aussagen des Beschwer-
deführers Malta anfragte, ob dem Beschwerdeführer ein maltesisches Vi-
sum ausgestellt worden sei,
dass Malta am 31. Mai 2012 antwortete, der Beschwerdeführer sei Malta
bekannt,
E-3358/2012
Seite 5
dass das BFM am gleichen Tag Malta aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Dublin-
II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat,
dass Malta mit Schreiben vom 12. Juni 2012 der Übernahme des Be-
schwerdeführers zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Malta als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Malta unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen,
dass Malta sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erst-
instanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Malta vorbrachte, auch in Malta gebe es viele
Revolutionäre, weshalb er Angst habe, dorthin zurückzugehen,
dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er könne nicht nach Malta ge-
hen, da ein ehemaliger Arbeitskollege von ihm dort unter ungeklärten
Umständen gestorben sei und er Angst habe, sich dort zu bewegen, da
viele Libyer auf Malta lebten,
dass es, wenn er auf die falschen Leute treffen würde, gefährlich für ihn
werde,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechts-
genüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Malta darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Malta noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
E-3358/2012
Seite 6
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Malta
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3358/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: