B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3358/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit einer schriftlichen Sachverhaltsschilderung suchte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 auf der Schweizer Botschaft in Khartum
um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am
8. August 2013 wurde er aufgefordert, zu bestimmten Fragen schriftlich
Stellung zu nehmen. Als Antwort auf eine E-Mail der Schweizer Botschaft
in Karthum vom 26. November 2013, teilte er am 3. Dezember 2013 mit,
seinen Aufenthaltsort inzwischen nach Äthiopien verlegt zu haben. Am 16.
Januar 2015 wurde er von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu den
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
Asmara, im Militärdienst habe er mehrmals erfolglos um Entlassung gebe-
ten und sei mehrmals inhaftiert worden, woraufhin er Eritrea zu Fuss ver-
lassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – verweigerte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
C.
Am 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Addis
Abeba Beschwerde ein, welche am Folgetag an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1
AsylG).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
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2.5 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, es würden sich wichtige Punkte der schriftli-
chen Eingabe mit denjenigen Ausführungen in der Anhörung nicht decken.
So habe der Beschwerdeführer im ursprünglichen Asylgesuch angegeben,
für einige Monate in Sawa und für zweieinhalb Jahre in Gelalo inhaftiert
gewesen zu sein. In der Anhörung habe er plötzlich geltend gemacht, dass
er in Dahlak festgehalten worden sei. Sodann sei er gemäss Anhörung drei
Mal verhaftet worden, was den früheren Angaben widerspreche. Im Übri-
gen widerspreche er sich in Bezug auf seine Rekrutierung, bezüglich des
Ausreisedatums, seines Geburtsdatums, des Verbleibs seiner Eltern und
in Bezug darauf, seit wann er bei seiner Grossmutter gelebt habe. Es sei
somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in Haft gewe-
sen und zum Zeitpunkt der Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Geschichte sei we-
gen der Übersetzung falsch verstanden worden. Er sei auch während sei-
nes Aufenthalts im Camp Shegerab so geschockt und beängstigt gewesen,
dass er beschlossen habe, etwas Wahres, einschliesslich seines Geburts-
datums, zu verstecken. Nach dem ersten Kontakt mit der Schweizer Bot-
schaft habe er erwartet, nichts mehr zu hören, weil er seine Telefonnummer
im Sudan zurückgelassen habe. Die Botschaft habe aber einen Weg ge-
funden, ihn via E-Mail zu kontaktieren und er habe dann die Chance ergrif-
fen, das ihm angebotene Gespräch wahrzunehmen, diesmal mit der gan-
zen Wahrheit ohne Lügen.
3.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaub-
haft ausgefallen sind. Es trifft zu, dass sich alle wesentlichen Punkte im
Verlauf des Verfahrens signifikant widersprechen. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während des Verfahrens seinen Adress- und Telefonwechsel nicht mitge-
teilt hat, zeugt davon, dass er nicht im Sinne von Art. 3 AsylG auf den
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Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewiesen ist. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
3.4 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Auf-
enthalt nicht zumutbar und möglich ist. Es sind auch keine Benachteiligun-
gen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes an-
geführt. Als vom UNHCR Registrierter kann er sich jederzeit an die Orga-
nisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Was die angeb-
lich illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt – sofern eine solche überhaupt
stattgefunden hat – ist der Beschwerdeführer insbesondere als beim UN-
HCR Registrierter nicht gehalten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz anführt.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der
weitere Verbleib in Sudan oder mittlerweile in Äthiopien zumutbar ist und
er auf den Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht angewie-
sen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Äthiopien.
Der Einzelrichter Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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