Abtei lung V
E-3359/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Russland, vertreten durch lic. iur. Felix Moppert,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. De-
zember 2003 / N_______.
Sachverhalt:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3359/2006
A.
Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 13. März 2001 legal über den Flughafen E._______ und
gelangten gleichentags über F._______ mit Visum in die Schweiz, wo
sie am 14. März 2001 ein Asylgesuch stellten. Am 15. März 2001 (Be-
schwerdeführer) sowie am 19. März 2001 (Beschwerdeführerin) fand
die summarische Befragung im Empfangszentrum (damals Empfangs-
stelle) J._______ statt. Am 10. April 2001 (Beschwerdeführer) sowie
am 12. April 2001 (Beschwerdeführerin) wurden sie von der
zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Das
Bundesamt hörte die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2003
ergänzend an.
Die Beschwerdeführer gaben an, in E._______ wohnhaft gewesen und
beide russischer Abstammung zu sein, wobei die Mutter des Be-
schwerdeführers jüdischer Herkunft sei.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei von
1992 bis im April 2000, als er entlassen worden sei, in einer Handels-
firma in E._______ angestellt gewesen. Am 11. oder 12. Februar 2000
seien er sowie der Generaldirektor von Kunden zur Feier eines
gelungenen Vertragsabschlusses in ein Restaurant eingeladen wor-
den. Während des Gesprächs habe er realisiert, dass es sich bei den
Kunden um Angehörige der Russischen Nationalen Einheit (RNE) ge-
handelt habe. Diese hätte in angetrunkenem Zustand begonnen, über
Juden zu lästern. Darauf sei es fast zu einer Schlägerei mit dem in Wut
geratenen Beschwerdeführer gekommen. Später sei dieser auf dem
Weg nach Hause von zwei Unbekannten spitalreif geschlagen und da-
bei als Jude beschimpft worden. Eine Anzeige habe die Polizei nicht
entgegennehmen wollen. Auch entsprechende Schritte bei der Staats-
anwaltschaft E._______ hätten nichts gefruchtet. Da die Familie
weiterhin von der RNE beschimpft, beleidigt und bedroht worden sei,
seien sie nach G._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin
gefahren. Von dort aus habe sich der Beschwerdeführer schriftlich
wieder an die Staatsanwaltschaft E._______ gewendet, ohne indessen
eine Antwort zu erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin im August
2000 von Männern der RNE angegriffen worden sei, seien die
Beschwerdeführer wieder nach E._______ zurückgekehrt. Die Ge-
neralstaatsanwaltschaft in H._______, an die sich der Be-
schwerdeführer anschliessend gewendet habe, habe diesen zustän-
digkeitshalber an die E._______ Behörden verwiesen. Da niemand ihm
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habe helfen können, habe er schliesslich beschlossen, mit seiner
Familie auszureisen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in die Schwierigkeiten
ihres Mannes hineingezogen worden. So sei auch sie von der RNE be-
droht worden. Im August 2000 sei sie in G._______ von drei Männern
überfallen, beschimpft und vergewaltigt worden. Sie habe sich nach
diesem Erlebnis zwar in E._______ psychiatrisch behandeln lassen
müssen, jedoch keine Anzeige gegen ihre Angreifer erstattet.
Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten
verwiesen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführer verschiedene Ausweis-
dokumente, Schreiben der Polizei sowie der Staatsanwaltschaften,
medizinische Bescheinigungen und zwei Zeitungsartikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 - eröffnet am 19. Dezember
2003 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
weshalb sie letztere nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführer die Asylgewährung. Auf die Begründung der Be-
schwerde im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichten die Beschwerdefüh-
rer mehrere Artikel zum Thema RNE, Faschismus, Nationalismus und
extreme Rechte in Russland zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 26. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 10. Februar 2004 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mut-
masslichen Verfahrenskosten einzuzahlen.
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E.
Am 30. Januar 2004 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfol-
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gend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Be-
schwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriften-
wechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weil sie in
Russland wegen ihrer Religionszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen und – insbesondere die Beschwerdeführerin – in
ihrer körperlichen Integrität verletzt worden seien (vgl. Beschwerde
S. 2). Weiter werden die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der
Sachvortrag in Bezug auf die Vorkommnisse während des Geschäfts-
essens nicht glaubhaft ausgefallen sei (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3), bestritten. Dass die RNE eine rechtsextreme und judenfeindliche
Organisation sei, würden die mit der Beschwerde als Beweismittel ein-
gereichten Artikel beweisen (vgl. Beschwerde S. 2). Dass die Geburts-
urkunden der Kinder keinen Hinweis auf das Judentum des Vaters
enthielten, sei nicht erstaunlich, da dies der Tradition in Russland ent-
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spreche. Die jüdische Herkunft werde wegen der Verfolgungsgefahr
häufig verborgen, und daher pflege der Beschwerdeführer sein Juden-
tum innerlich und im Versteckten. Dass Polizei und Staatsanwaltschaft
den Anzeigen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen seien, sei
nachvollziehbar, zumal Strafverfahren gegen faschistische Gewalttäter
und antisemitische Hetzer selten und in Polizei sowie Justiz politische
Ignoranz und Nationalismus verbreitet seien. Die Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin sei von ihr glaubhaft geschildert worden. Das
Bundesamt analysiere die Situation der jüdischen Bevölkerung in der
russischen Föderation offensichtlich ungenügend, ansonsten nicht be-
hauptet würde, Präsident Putin ginge gegen antijüdische oder nationa-
listische Handlungen vor (vgl. Beschwerde S. 2). Da der Beschwerde-
führer belegen könne, dass er Anzeige erstattet habe, sei durchaus
denkbar, dass die Behörden aus asylrelevanten Motiven auf die Vor-
sprachen der Beschwerdeführer nicht reagiert hätten. Schliesslich
habe die Entdeckung der Beschwerdeführer durch Mitglieder der RNE
in G._______ demonstriert, dass sie über keine innerstaatliche Flucht-
alternative verfügten und ihnen in ganz Russland asylrelevante Nach-
teile drohen würden. Im Übrigen genüge ihre mehrjährige Abwesenheit
aus Russland aufgrund der abgelaufenen Dauer ihrer Visa bereits, um
sie im Falle einer Rückkehr verhaften zu können.
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung
standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer sowohl als unglaubhaft als auch als asylrechtlich unerheblich zu
beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wie-
derholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorins-
tanz zu entkräften und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbrin-
gen zu führen.
5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind antisemiti-
sche Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt und gele-
gentlich antisemitische Vorfälle zu registrieren; deren Ausmass ist je-
doch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vorkommenden Er-
eignissen in westeuropäischen Ländern oder in den USA. Solche Dis-
kriminierungen stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar,
da ihnen die nötige Intensität fehlt. Die Rechte der jüdischen Minder-
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heit werden im Vielvölkerstaat Russland respektiert, die freie Religi-
onsausübung wird durch die russischen Verfassung gewährleistet (vgl.
zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3b und c S. 42 f.
sowie das im Internet veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6712/2006 vom 28. Dezember 2007). Anzeichen für Antisemi-
tismus auf behördlicher Ebene sind nicht auszumachen; Personen jü-
discher Ethnie können in Russland politische, wirtschaftliche und wis-
senschaftliche Führungspositionen erringen. Die religiöse Intoleranz
oder religiös-rassistische Übergriffe durch rechtsradikale Gruppierun-
gen werden vom Staat klar verurteilt und geahndet. Beispielsweise hat
der russische Präsident mehrmals gewalttätige und gegen Juden ge-
richtete Übergriffe öffentlich verurteilt und die Behörden mit der Be-
gründung zu Massnahmen gegen den Rassismus ermahnt, diese Vor-
kommnisse seien für Russland als multiethnisches Land inakzeptabel.
Am 25. Juni 2002 wurde in Russland das Gesetz zur Bekämpfung von
extremistischen Aktivitäten verabschiedet. Art. 1 dieses Gesetzes defi-
niert als extremistische Aktivität explizit den Aufruf zum Hass gegen
andere Rassen, Nationen und Religionen und nennt namentlich als
Beispiel Propaganda und öffentliche Zurschaustellung von nationalso-
zialistischen Eigenheiten und Symbolen.
5.4 Soweit in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführer festgehalten wird (vgl. Beschwerde S. 2 f.), er-
weisen sich die Einwände gegen die vorinstanzlicher Argumentation
bei genauerer Betrachtung nicht als stichhaltig. Der angebliche Streit,
der anlässlich eines Geschäftsessens im Februar 2000 in einem
E._______ Restaurant zwischen dem Beschwerdeführer und wichtigen
Kunden seiner Unternehmung ausgebrochen sei, ist nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd geschildert worden. Hin-
zu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht Jude, sondern Russe ist,
sich selber als Atheisten bezeichnet und in der Heimat offensichtlich
keinen ernsthaften persönlichen Bezug zum Judentum hatte. Ange-
sichts der in der Beschwerde betonten Gefährlichkeit der RNE ist unter
diesen Umständen schwerlich nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer sich die angeblichen RNE-Mitglieder in der konkreten Situation
eines Geschäftsessens mit Kunden tatsächlich ohne Not zu Feinden
gemacht hätte. Auch in der Beschwerde wird im Übrigen darauf hinge-
wiesen, er habe sein Judentum innerlich und im Versteckten gepflegt,
um allfälligen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.
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Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der
unterstellten Duldung faschistischer Gewalttäter und antisemitischer
Hetzer durch Polizei und Justiz respektive deren RNE-freundlicher Hal-
tung, hinsichtlich der Situation der jüdischen Bevölkerung in der Russi-
schen Föderation sowie hinsichtlich des Fehlens einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative (vgl. Beschwerde S. 4) müssen als unsubstanzi-
iert – teilweise auch als spekulativ – qualifiziert werden und vermögen
nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation zu
überzeugen. Das Vorbringen betreffend fehlender sicherer innerstaatli-
cher Aufenthaltsalternative widerspricht den protokollierten Angaben
der Beschwerdeführer, wonach diese bereits innerhalb der Stadt
E._______ über eine Möglichkeit verfügt hätten, um den angeblichen
Behelligungen durch die RNE aus dem Weg zu gegen (vgl. kantonales
Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers S. 16 und BFM-Anhö-
rungsprotokoll der Beschwerdeführerin S. 9). Nach Durchsicht der
Anhörungsprotokolle der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch
festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung be-
züglich der geltend gemachten Vergewaltigung zu Recht auf verschie-
dene klare Unglaubhaftigkeitzsindizien hingewiesen hat (vgl. BFM-Ver-
fügung S. 4); die Beschwerdeführer beschränken sich diesbezüglich
auf die wenig behelflichen Feststellungen, dieser Übergriff sei glaub-
haft geschildert worden und die Beschwerdeführerin habe sich
schliesslich wegen der Vergewaltigung in psychiatrische Behandlung
begeben müssen (vgl. Beschwerde S. 3).
An den vorstehenden Feststellungen vermögen auch die von den Be-
schwerdeführern eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei den
sieben Artikeln ("RNE-Neonazis", "Alexander Barkaschow", "Faschisti-
sche Überfälle in Moskau", "Nationalismus und extreme Rechte in
Russland", "Viel Sozialneid und wenig Antisemitismus", "Alle Macht
dem neuen Zaren?" und "Russischer Faschismus des 21. Jahrhun-
derts") handelt es sich nicht auf ihre Person bezogene Berichte, son-
dern um allgemein gehaltene Berichte über die RNE und nationalisti-
sche sowie antisemitische Tendenzen in Russland. Die Dokumente
sind für den Nachweis einer Verfolgungssituation der Beschwerdefüh-
rer im Sinne von Art. 3 AsylG deshalb nicht geeignet.
5.5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären im Übri-
gen die Angriffe auf die Beschwerdeführer selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu quali-
fizieren: Es wäre den Beschwerdeführern nach dem oben Gesagten
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möglich und zuzumuten gewesen, sich bei den zuständigen Behörden
um Schutz vor solchen Behelligungen durch nichtstaatliche
Organisationen zu bemühen, allenfalls mit Unterstützung einer der
zahlreichen jüdischen Vereinigungen und Beratungsstellen. Auf die si-
chere Fluchtalternative innerhalb des riesigen Herkunftslands der Be-
schwerdeführer wurde ebenfalls bereits hingewiesen.
Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerde-
führern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer abgelaufenen
Visa erhebliche Nachteile erwachsen würden (vgl. Beschwerde, S. 4).
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländer und Ausländerinnen [AuG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
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Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
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rechtssituation in ihrem Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, Bbl 1990 II 668).
7.3.2 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berück-
sichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar. Eine Situation, welche die Be-
schwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren
würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland auch unter
Berücksichtigung einer allfälligen ethnischen beziehungsweise religiö-
sen Abstammung mütterlicherseits des Beschwerdeführers nicht beja-
hen.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland keinen relevanten Behelligungen ausge-
setzt sein werden. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in
Russland und angesichts ihrer beruflichen Hintergründe sowie Auslan-
derfahrung auch über realistische Aussichten, sich im Heimatland wie-
der eine Existenz aufbauen zu können.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch
Rückführung der Beschwerdeführer nach Russland auch als zumutbar
zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Die Verfah-
renskosten sind durch den am 30. Januar 2004 geleisteten Kostenvor-
schuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 30. Januar 2004 geleisteten
Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die
Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente ent-
scheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______ ad _______ (Einscheiben; Beilagen: Reisepässe
_______ sowie _______, Geburtsurkunden _______, _______,
_______ sowie _______, Eheschliessungsurkunde _______)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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