B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3359/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
E-3359/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 8. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 18. No-
vember 2014 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und
das nationale Verfahren wieder aufgenommen. Am 16. März 2016 folgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe am 5. August
2009 in Sawa einrücken müssen, wo er bis 2010 die Schule besucht und
das 12. Schuljahr abgeschlossen habe. Anschliessend habe er bis 2013
eine militärische Ausbildung im Bereich Maschinenbedienung gemacht.
Mitte 2013 habe er anhand einer Liste erfahren, dass er zwei Wochen Ur-
laub habe. Nach diesem fünfzehntägigen Urlaub sei er nach Sawa zurück-
gekehrt, wo er am nächsten Tag festgenommen worden sei, da er ohne
Erlaubnis in den Urlaub gegangen sei. Die Liste sei falsch gewesen. Man
habe ihm die Haare geschnitten und ihn mit der Schere an der Wange ver-
letzt. Nach zehn Tagen sei er ins Gefängnis nach C._______ verlegt wor-
den, wo er während sechs Wochen inhaftiert gewesen sei und in einer Bä-
ckerei habe arbeiten müssen. Schliesslich sei er mit anderen Gefangenen
nach Asmara transportiert worden. Dort hätten sie das Fahrzeug verlassen
und sich auf den Boden setzen müssen. Man habe ihnen Passierscheine
für Asmara verteilt. Als er zur Toilette habe gehen müssen, sei es ihm ge-
lungen, durch das offene Toilettenfenster zu entkommen und zu seiner
Tante zu fliehen. Er habe die Gegend gekannt. Am 28. Juli 2013 habe er
versucht, das Land illegal zu verlassen. Er sei jedoch in D._______ im Bus
von Soldaten kontrolliert und, da er keinen Passierschein gehabt habe, ver-
haftet worden. Beim Sicherheitsdienst habe man ihn vier Monate inhaftiert.
Dort sei er verhört und geschlagen worden. Danach habe man ihn für einen
Monat ins Gefängnis E._______ verlegt. Schliesslich sei er Anfang 2014
zur Einheit der 26. KS nach F._______ gebracht worden, wo er Gräben
habe ausheben müssen. Dies sei nahe an der äthiopischen Grenze gewe-
sen. Nach drei Monaten habe er bei einer günstigen Gelegenheit die Flucht
ergreifen können und sei zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflo-
hen. Dort sei er von Soldaten in ein Flüchtlingscamp gebracht und regis-
triert worden. Schliesslich sei er über den Sudan nach Libyen gereist. Am
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10. Juni 2014 sei er nach Italien und am 18. Juni 2014 weiter in die
Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1–3 des Dispositivs seien aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuord-
nen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Eingang am 9. Juni 2016) reichte der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung der Registrierung durch das UNHCR im
Flüchtlingslager G._______, Äthiopien am 3. April 2014 als Beweismittel
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsver-
beiständung und Kostenvorschussverzicht ab. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, bis zum 24. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 ein, da das
am 8. Juni 2016 eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 zog die Instruktionsrichterin die
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 in Wiedererwägung. Das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wurde gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 14. Juli 2016 replizierte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin mit Beilage einer Honorarrechnung. Mit Ein-
gabe vom 2. Dezember 2016 wurde eine weitere Stellungnahme mit einer
neuen Honorarrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist,
die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
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26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III
614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der In-
struktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensicht-
lich unbegründet abgewiesen wird.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeu-
tet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
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gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Asylpunkt zur Inhaftierung und Desertion
seien in zentralen Bereichen nicht konstant, widersprüchlich, oberflächlich
und „berichthaft“. Sie würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer bei
der Anhörung angegeben, er sei Mitte 2013 nach einem zweiwöchigen Ur-
laub nach Sawa zu seinem Ausbildungsplatz zurückgekehrt und sei dort
wegen unrechtmässig bezogenen Urlaubs für mehrere Wochen bei
schlechten Bedingungen in Haft gewesen. Bei der BzP sei diese Inhaftie-
rung jedoch nicht einmal erwähnt worden.
Weiter habe der Beschwerdeführer bei der BzP dargelegt, aus unerklärli-
chen Gründen aus der Ausbildung in Sawa herausgenommen und nach
Asmara gebracht worden zu sein, wo er einen Passierschein für 15 Tage
erhalten habe, der dreimal verlängert worden sei. Am 28. August 2013
habe er versucht, das Land illegal zu verlassen, woraufhin er drei Monate
im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen sei. Bei der Anhörung habe
der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er sei während der Haft nach
Asmara gebracht worden und habe von dort flüchten können. Er sei einen
Monat bei seiner Tante gewesen und habe dann versucht, das Land illegal
zu verlassen. In D._______ sei er am 28. Juli 2013 im Bus mangels Pas-
sierscheins festgenommen worden und vier Monate beim H._______ in-
haftiert gewesen. Anschliessend sei er noch einen Monat im Gefängnis
E._______ in Haft gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der
BzP dargelegt, Anfang 2014 aus dem Gefängnis E._______ entlassen und
der 26. KS in F._______ zugeteilt worden zu sein. Nach zehn Tagen habe
er die Einheit unerlaubt verlassen und sei nach Hause gegangen. Nach
drei Monaten habe er sich anlässlich Razzien entschlossen, am 20. März
2014 freiwillig zur Einheit zurückzukehren, und habe sich schliesslich am
1. April 2014 illegal nach Äthiopien absetzen können. In der Anhörung
habe er jedoch angegeben, nicht aus der Haft entlassen worden zu sein,
sondern zur 26. KS gebracht worden zu sein, um dort weiter die Haftstrafte
abzusitzen. In einem günstigen Moment habe er die Flucht ergriffen und
sei illegal nach Äthiopien ausgereist. Auf Vorhalt der Widersprüche habe
der Beschwerdeführer diese nicht entkräften können. Die angegebene Er-
schöpfung bei der BzP sei nicht überzeugend und als Schutzbehauptung
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zu werten. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers
auch auf Nachfrage hin oberflächlich und „berichthaft“ geblieben. Deshalb
seien die Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundes-
recht, indem sie einen zu strengen Massstab bei der Beweisregel gemäss
Art. 7 AsylG angewendet habe. Fehlende Erwähnungen bei der BzP seien
auf eine unvollständige beziehungsweise falsche Protokollierung der Über-
setzung und der Hektik bei der BzP zurückzuführen. Er habe dort eine stark
verkürzte Version der Fluchtgründe wiedergegeben, zudem seien aufgrund
von Nervosität und Kopfschmerzen Verwechslungen verständlich. Seine
Schilderungen seien detailliert, ausführlich und an verschiedenen Stellen
kohärent. Es handle sich nicht um Widersprüche, sondern um Ergänzun-
gen anlässlich der Anhörung. Zudem habe er nie gesagt, dass er seine
Einheit unerlaubt verlassen habe und schliesslich aus Angst vor einer Raz-
zia freiwillig zurückgekehrt sei. Die Desertion sei glaubhaft gemacht wor-
den und es habe sein Einsatz im Militärdienst anhand der eingereichten
Trainingskarte von Sawa und Fotografien nachgewiesen werden können.
5.3 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu er-
achten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe, der Replik und den Stellungnahmen vom 8. Juni 2016 und 2. De-
zember 2016 nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich
und oberflächlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können.
Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben
E. 5.1) zu verweisen.
Die Widersprüche anlässlich der BzP und der Anhörung konnten trotz
Nachfrage nicht geklärt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
wieso der Beschwerdeführer die Inhaftierung nach seinem Urlaub bei der
BzP nicht erwähnte (SEM-Akten A3 S. 7). Die Aussage an der BzP, dass
er seine Einheit unerlaubt verlassen habe und nach Hause gegangen sei,
sich jedoch wegen Razzien ca. drei Monate später freiwillig wieder bei sei-
ner Einheit gemeldet habe, um sich schliesslich nach Äthiopien abzusetzen
(SEM-Akten A3 S. 7), steht in ungeklärtem Widerspruch zur Ausführung bei
der Anhörung, während der Haft bei der 26. KS die Flucht ergriffen zu ha-
ben und sich illegal nach Äthiopien begeben zu haben (SEM-Akten A16
F177–180, F189 ff.). Die Ausführung in der Beschwerde, an der BzP sei
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eine Kurzversion dargelegt worden (Beschwerde S. 5 f.), die an der Anhö-
rung ergänzt worden sei (Beschwerde S. 6), vermag eine ausführliche,
nicht aber eine abweichende Darstellung der Geschehnisse zu erklären
und überzeugt somit nicht. Schliesslich wurden die Protokolle dem Be-
schwerdeführer vorgelesen, rückübersetzt und von ihm als seinen Aussa-
gen entsprechend unterzeichnet (SEM-Akten A3 S. 8, A 16 S. 27). So ist
der Vorwurf einer falschen Protokollierung, einer fehlerhaften Übersetzung
respektive eines Missverständnisses nicht zu hören (Beschwerde S. 5–7).
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht
dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (sogenannte
Republikfluch) oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die
bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Im Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) änderte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr
bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
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Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Aufgrund dieses Urteils kann
auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers verzichtet werden.
Vorliegend sind, neben der angeblich illegalen Ausreise, keine solchen zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche zu einer Verschärfung
seines Profils führen würden. Es ist somit nicht von einer asylrechtlich be-
achtlichen Verfolgung auszugehen.
6.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfü-
gung vom 15. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
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die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Angela Stett-
ler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies
in ihrer Kostennote vom 2. Dezember 2016 bei einem Stundenansatz von
Fr. 250.– und einem zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden einen totalen
Aufwand von insgesamt Fr. 3‘200.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus. An-
gesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin sich nicht als Anwältin
ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘931.80 (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘931.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter
Versand: