B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3360/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
E-3360/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2008 bei einem Einbruchdieb-
stahl in B._______ festgenommen. Tags darauf wurde er zur Verbüssung
einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe dem C._______ zugeführt und am
16. Juli 2008 in D._______ eingewiesen. Dort entwich er am (…). Am 5.
November 2014 wurde er in E._______ nach einem Ladendiebstahl fest-
genommen, worauf er dem F._______ zugeführt wurde. Seit dem 27. April
2015 befindet er sich im C._______. Die Strafen enden unter Berücksich-
tigung der Flucht am 5. Januar 2016; zwei Drittel waren am 17. April 2015
verbüsst. Mit Verfügung vom 22. April 2015 hielt das G._______ unter an-
derem fest, der Beschwerdeführer werde bei korrektem Verhalten bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen, sobald er aus der Schweiz ausreisen oder
ausgeschafft werden könne.
II.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. April 2015 fand eine kombinierte Befragung zur Person (BzP)
und Anhörung durch das SEM auf der H._______ statt. Zu seinen Aufent-
halten gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2005 in Österreich
ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Er habe sich seit-
her in diversen europäischen Staaten aufgehalten, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten indessen nicht verlassen.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertragli-
chen Zuständigkeit von Österreich, Luxemburg, Deutschland, Frankreich,
Monaco, Holland oder Belgien zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit
Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Dabei machte er geltend, in
all diesen Ländern würde man versuchen, Gesuchstellende dazu zu brin-
gen, in ein anderes Land auszureisen, um dort erneut um Asyl zu ersuchen.
In Österreich habe man ihm sogar eine Geldstrafe auferlegt, weil er das
Land nicht rechtzeitig habe verlassen können.
E-3360/2015
Seite 3
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral-
einheit Eurodac ergab, dass dieser am 29. November 2005 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte.
D.
Am 1. Mai 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art.18 Abs.1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die österreichischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwer-
deführers am 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zu.
E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz
nach Österreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten.
F.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E-3360/2015
Seite 4
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-3360/2015
Seite 5
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die österreichischen Be-
hörden hätten das Übernahmegesuch gutgeheissen, weshalb die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ös-
terreich liege. Es lägen ihm keine begründeten Hinweise vor, wonach Ös-
terreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt
hätte.
5.2 In der Rechtsmittelschrift legt der Beschwerdeführer dar, er sei im Mai
2005 in Österreich festgenommen und inhaftiert worden. Dabei hätten ihn
die österreichischen Beamten zu Boden gedrückt, bis er nicht mehr habe
atmen können. Bald darauf sei er ins I._______ eingeliefert worden, wo
festgestellt worden sei, dass er keine (…) hätte. Er habe während des an-
E-3360/2015
Seite 6
schliessenden Gefängnisaufenthaltes wegen der Hetze der österreichi-
schen Beamten und der anderen Gefängnisinsassen einen Selbstmordver-
such unternommen. Anlässlich eines – Monate später folgenden – Kran-
kenhausaufenthaltes sei festgestellt worden, dass er an einer (…) leide. Er
habe sechs verschiedene Antibiotika erhalten, welche dazu geführt hätten,
dass sein Körper langsam gelähmt worden sei. Ein späterer ärztlicher Be-
fund habe hingegen ergeben, dass er keine (…) in seinem Körper habe.
Diese widersprüchlichen Arztberichte würden zeigen, dass in Österreich
die Medizin als Abschreckung gegen unerwünschte Personen wie ihn ein-
gesetzt werde. Als er später von der K._______ in ein Heim eingewiesen
worden sei, sei er von einem Betrunkenen mit einem Messer angegriffen
worden. Mit Hilfe Österreichs habe er dann einen anderen Platz erhalten,
wo er von tschetschenischen Bewohnern Drohungen erhalten habe.
Schliesslich hätten ihn die österreichischen Behörden aufgefordert, das
Land zu verlassen und ihm 400 Euro für seinen Gefängnisaufenthalt weg-
genommen. Sie hätten ihm nur 200 Euro gelassen, obwohl er krank gewe-
sen sei und noch zwei Jahre lang eine (…) habe durchstehen müssen. Es
stehe für ihn fest, dass – unabhängig davon, wo er hingehe, ob nach Ös-
terreich oder in ein anderes Land – er stets den "Abschreckungswettbe-
werb zwischen den Ländern" zu spüren bekomme. Er leide als Folge der
seinerzeitigen toxischen Reaktion auf die verschiedenen Antibiotika an (…)
und Schmerzen in den Füssen.
6.
6.1 Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um
Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die
Vorinstanz zu Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege. Der Be-
schwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Österreichs sodann auch nicht
grundsätzlich.
6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen. Österreich ist Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E-3360/2015
Seite 7
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.3 Etwas anderes ist auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die seinerzeitigen gesund-
heitlichen Beschwerden zu unterschiedlichen ärztlichen Diagnosen und ei-
ner toxischen Reaktion auf die Antibiotika geführt haben sollten – wofür er
indessen keine Belege eingereicht hat – kann daraus jedenfalls nicht ge-
schlossen werden, die österreichischen Beamten würden die medizinische
Behandlung zur Abschreckung unliebsamer Personen wie ihm missbrau-
chen. Seine Vorbringen, er sei bei seiner Festnahme sowie während des
Gefängnisaufenthaltes von den österreichischen Beamten schlecht behan-
delt worden, sind weder substanziiert noch reichen sie aus, eine systemi-
sche Verletzung der EMRK darzutun.
6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich
vor Übergriffen tschetschenischer Landsleute in den österreichischen Asyl-
zentren fürchten würde und er gesundheitliche Beschwerden habe, die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
6.6 Österreich ist ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Poli-
zeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist. Es gibt vor-
liegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, Österreich
würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren. Der Beschwerde-
führer hat sich, sofern er in Österreich tatsächlich einer Bedrohung durch
Tschetschenen ausgesetzt werden sollte, diesbezüglich an die zuständi-
gen österreichischen Behörden zu wenden.
E-3360/2015
Seite 8
6.7 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in seiner Rechtsmittelschrift vor,
er leide an (…) und Schmerzen in den Füssen. Obwohl anlässlich der BzP
zur Schilderung der gesundheitlichen Probleme aufgefordert, führte er
keine diesbezüglichen Beschwerde an. Er gab einzig an, Bauch- und Ma-
genschmerzen bei gewissen Diäten zu haben, auch vertrage er gewissen
Nahrungsmittel und Leitungswasser nicht (vgl. Akten SEM A6/24 S. 19).
Auch legte er bis dato keinen ärztlichen Bericht ins Recht.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Dies trifft für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zu und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Zudem ist allgemein
bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie) und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern er sich anläss-
lich seines letzten Aufenthaltes in Österreich an die zuständigen österrei-
chischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern.
Dieser Weg würde ihm auch nach seiner Rückkehr nach Österreich offen-
stehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie).
6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser Stelle fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-3360/2015
Seite 9
6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als
aussichtslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3360/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: