B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3361/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat-
staat [im Mai] 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich nach ihrer Flucht
während siebeneinhalb Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte
Länder am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 29. Januar 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der einlässlichen
Anhörung am 29. April 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Präfektur C._______, Provinz D._______, Tibet, wo sie
seit ihrer Geburt – zuletzt zusammen mit ihrem Ehemann, ihren (…) Kin-
dern und [weiteren Verwandten] – gelebt habe. Gemeinsam mit ihrer Fa-
milie habe sie Ackerbau betrieben und Gerste, Rettich, Kartoffeln, Bohnen
und Lattich angepflanzt. Am frühen Morgen des [Juli] 2011 habe sie zu-
sammen mit ihrer Freundin, E._______, ein Bild des Dalai Lama sowie ein
am Vorabend selbstgebasteltes Plakat, auf dem unter anderem der Slogan
"Freiheit für Tibet" und die Forderung nach einer Rückkehr des Dalai Lama
nach Tibet vermerkt gewesen sei, an die Türe des kleinen chinesischen
Militärbüros in B._______ geklebt. Anschliessend seien sie und ihre Freun-
din sofort nach Hause zurückgekehrt. Mit dieser Plakataktion hätten sie
ihre Verbundenheit mit jenen Tibetern, die sich in den Regionen Kham und
Amdo aus Protest gegen die chinesische Besatzungsmacht selbst ver-
brannten, zum Ausdruck bringen und einen eigenen Beitrag im Kampf ge-
gen die Unterdrückung durch die Chinesen leisten wollen. Am Abend des
[Juli] 2011 seien sie und ihre Freundin dann von chinesischen Soldaten
festgenommen und auf einer ungefähr dreistündigen Fahrt bis zu einer
grossen Kaserne gebracht worden. Dort sei sie von ihrer Freundin, von der
sie seither nie wieder etwas gehört habe, getrennt und in einem kleinen
Zimmer festgehalten worden. Am nächsten Morgen sei sie verhört und un-
ter anderem dazu befragt worden, wer sie mit der Plakataktion beauftragt
habe und von wem das Bild des Dalai Lama stamme. Nachdem sie nicht
geantwortet habe, habe man ihr Faustschläge verpasst, sie geschubst und
an den Haaren gezogen. Anschliessend sei sie wieder in ihr Zimmer ge-
bracht worden. Während der über viermonatigen Gefangenschaft habe es
weitere Verhöre gegeben, anlässlich derer sie wiederum geschlagen wor-
den sei. Auch habe sie manchmal für vier bis fünf Stunden arbeiten, das
heisst unter anderem wischen und Holz hacken müssen. Am Abend des
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[November] 2011 habe man sie plötzlich – nach Vermutung der Beschwer-
deführerin in der Hoffnung, dass sie sich vor der Bevölkerung ihres Hei-
matdorfes dazu bekenne, dass hinter ihrer Tat Anhänger des Dalai Lama
steckten, und sie den Chinesen mit der Zeit die Namen dieser Anhänger
preisgeben würde – aus dem Gefängnis entlassen und nach B._______
zurückgebracht. Fortan sei sie mit ihrer Familie unter Hausarrest gestan-
den. Auch habe sie keine Besuche mehr empfangen dürfen. Bis zu ihrer
Ausreise [im Mai] 2012 seien die chinesischen Soldaten mehrmals im Mo-
nat bei ihr zu Hause vorbeigekommen, hätten sie gefragt, wann sie endlich
gestehen würde und hätten von ihr verlangt, vor die Dorfbevölkerung zu
treten und sich dazu zu bekennen, dass sie von den Anhängern des Dalai
Lama zur Plakataktion angestiftet worden sei. Da sie dies nicht habe tun
wollen, hätten sie die Soldaten nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie das
Land aus Angst, wie ihre Freundin eines Tages zu verschwinden, und auf
Anraten ihrer Familie verlassen habe. Da ihre ID gemäss Angaben ihres
Ehemannes anlässlich einer Hausdurchsuchung kurze Zeit nach ihrer
Festnahme von den Chinesen eingezogen worden sei und sie nie einen
Pass beantragt habe, sei sie ohne Ausweispapiere aus China ausgereist.
Seit ihrer Flucht [im Mai] 2012 habe sie keinen Kontakt zu ihrer Familie
mehr aufnehmen können. Folglich wüssten ihr Ehemann und ihre Kinder
nicht, wo sie sich derzeit befinde und wie es ihr gehe.
B.
B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte das BFM die Beschwerde-
führerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 nebst
ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr Alltagswissen ge-
prüft worden seien. Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin mit,
dass es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China
bezweifle, da ihre Antworten bezüglich wesentlicher Aspekte des Länder-
und Alltagswissens nicht überzeugten, und dass es ihre Herkunft und
Staatsangehörigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens folglich
als "unbekannt" einstufe. Das BFM gab der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, sich bis zum 21. Mai 2014 dazu zu äussern (A12/2).
B.b Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben
des BFM vom 7. Mai 2014 Stellung und machte im Wesentlichen geltend,
dass sie angesichts der wenigen Fragen, die das BFM ihr zu ihrer Herkunft
gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, darüber zu sprechen.
Sie forderte das BFM auf, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern
ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr Gelegenheit zu geben, dazu im
Einzelnen Stellung zu nehmen. Sollte das Bundesamt danach weiterhin
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Zweifel an ihrer tibetischen Herkunft haben, sei sie bereit, diese mittels ei-
ner Lingua-Analyse auszuräumen (A13/1).
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen,
dass sie in B._______, Provinz D._______, Tibet, geboren, aufgewachsen
und sozialisiert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht
Staatsangehörige der Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation
in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien liege. So hätten sich
bereits anlässlich der Erstbefragung der Beschwerdeführerin aufgrund ih-
rer mangelnden Chinesisch- und Länderkenntnisse erste Zweifel an der
von ihr angegebenen Herkunft und ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit
ergeben. Aus diesem Grund seien im Rahmen der einlässlichen Anhörung
nebst ihren Asylgründen unter anderem ihre Länderkenntnisse und ihr All-
tagswissen eingehend geprüft worden. Da sie dabei zwar durchaus ge-
wisse Länderkenntnisse habe nachweisen können, diese aber lokal be-
schränkt gewesen seien und ihr Alltagswissen überdies gering ausgefallen
sei, dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin ihr geogra-
phisches Wissen mit Blick auf die Befragung erlernt habe, um auf diese
Weise den Anschein zu erwecken, aus der von ihr genannten Gegend zu
stammen. Die Zweifel an der von ihr angegebenen Herkunft würden durch
ihre pauschalen und unspezifischen Reisewegschilderungen verstärkt, leg-
ten diese doch die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin die von
ihr geschilderte Reise von Tibet über die Grenze nach Nepal nie selber
unternommen habe. Der Umstand, dass sie im Verlauf von fast zwei Jahren
seit ihrer Ausreise keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um Reise- oder
Identitätspapiere zu besorgen, lasse im Sinne eines weiteren Zweifels an
ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit den Verdacht aufkommen, dass sie
der Asylbehörde diese Dokumente zwecks Verschleierung ihrer Identität
und ihres Reisewegs vorenthalte. Schliesslich seien auch die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen undifferenziert und unglaub-
haft, was das BFM in der Annahme bestärke, dass seine Zweifel an der
angegebenen Herkunft und Staatsangehörigkeit berechtigt seien. Zur Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2014 führte das BFM aus,
dass deren Behauptung, sie habe keine Gelegenheit erhalten, ihre Länder-
kenntnisse und ihr Alltagswissen unter Beweis zu stellen, aufgrund der in
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dieser Hinsicht zahlreich gestellten Fragen als Schutzbehauptung zu wer-
ten sei. Auch sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung auf
Tatsachenwidrigkeiten, die sich aus ihren Antworten ergeben hätten, ver-
schiedentlich aufmerksam gemacht worden. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Be-
züglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 19. Mai 2014 aus, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des-
selben sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Es sei jedoch nicht Sache der
Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
wenn asylsuchende Personen ihre Herkunft verschleierten und keine ein-
deutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit bestünden.
Folglich erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumut-
bar und möglich, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China in den
Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv der Verfügung, ausschloss.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juni 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf eine
Bestätigung [eines Mitglieds] der Tibetischen Gemeinschaft in (…) vom 14.
Juni 2014, die sie als Beilage zur Beschwerde ins Recht legte, im Wesent-
lichen an, dass sie den Vorwurf, ihr eigenes Land nicht zu kennen, nicht
akzeptieren könne, seien die Verhältnisse in ihrem Heimatdorf, B._______,
entgegen der Ansicht des BFM, doch tatsächlich so wie von ihr geschildert.
So sprächen neunzig Prozent der Einwohner kein Chinesisch, da sie mit
Chinesen und Chinesinnen nicht zu tun hätten. Auch schickten die tibeti-
schen Familien ihre Kinder nur selten in die chinesische Schule, da dort oft
die chinesische Sprache und Kultur unterrichtet werde. Überdies sei insbe-
sondere der weibliche Teil der Bevölkerung ungebildet, weshalb sich das
Wissen der Frauen auf die Kindererziehung und die Arbeit auf dem Feld
und in der Küche beschränke. Kenntnisse von anderen sie umgebenden
Dingen hätten die Frauen in ihrer Heimat nicht. Da in der Regel die Männer,
nicht aber die Frauen, reisten, sei sie, ausser in ihrem Heimatdorf bislang
auch noch an keinem anderen Ort in der Provinz C._______ gewesen,
weshalb sie den Fluss, der durch C._______ fliesse, nicht nennen könne.
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Für den Fall, dass auch das Bundesverwaltungsgericht an der von ihr vor-
gebrachten Herkunft zweifeln sollte, ersuchte sie darum, ihre Kenntnisse
im Rahmen einer Lingua-Analyse unter Beweis zu stellen.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Verhaltens der
Vorinstanz während der Anhörung unter Zeitdruck gestanden habe, was
bei ihr Stress ausgelöst habe. So sei ihr mitgeteilt worden, dass an diesem
Tag noch andere Befragungen anstünden, weshalb die Befragerin wohl
auch immer auf die Uhr geschaut habe. Auch sei sie darüber informiert
worden, dass die Protokollführerin neu sei. Dementsprechend langsam
habe diese geschrieben, was sich ebenfalls negativ auf den zeitlichen
Spielraum der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Die Übersetzerin
habe sie zusätzlich unter Druck gesetzt, indem diese sie immer wieder da-
rauf hingewiesen habe, nur auf die Fragen zu antworten und ausschwei-
fende Ausführungen zu vermeiden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten darf. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Zwischenver-
fügung vom 10. Juli 2014 die Gelegenheit, zum Inhalt der Beschwerde und
insbesondere zur Frage, weshalb sie im vorliegenden Fall auf einen Lin-
gua-Test mit einem länderkundigen Experten verzichtet habe, Stellung zu
nehmen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent-
halte, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Zu
den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Art und Weise der
Durchführung der Anhörung führte es im Wesentlichen aus, dass diese
nicht der Wahrheit entsprächen. So würden die Asylsuchenden weder über
die Qualifikationen beziehungsweise die Anstellungsdauer der protokoll-
führenden Personen informiert, noch sei am betreffenden Tag eine weitere
Anhörung durch die BFM-Befragerin vorgesehen gewesen. Ferner lasse
sich dem Anhörungsprotokoll eine Anhörungsdauer von fünf Stunden ent-
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nehmen, weshalb der Vorwurf des mangelnden zeitlichen Spielraums un-
gerechtfertigt sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin am Ende der An-
hörung zu Protokoll gegeben, dass sie alles für ihr Gesuch Wesentliche
habe sagen können. Die Hilfswerkvertretung habe denn auch keinerlei an-
hörungstechnische Mängel gerügt. Auf die Ausführungen des BFM zum
Verzicht auf einen Lingua-Test mit einem länderkundigen Experten wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
G.
In ihrer Replik vom 4. August 2014 (Poststempel) machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen nochmals geltend, dass die Verhältnisse in ihrem
Heimatdorf, B._______, so seien, wie von ihr geschildert. Da sie aber, wie
neunzig Prozent der Frauen in Tibet, keine Schule besucht habe, es in ih-
rem Dorf keine Zeitung und kein Internet gegeben habe, sie weder über
einen Radio noch über ein Telefon verfügt habe und die chinesische Re-
gierung erst im Jahr 2010 einige Fernseher im Dorf abgegeben habe, wo-
bei sie ohnehin keine Zeit zum Fernsehen gehabt habe, wisse sie nur, wie
sie selber mit ihrer Familie gelebt habe, verfüge demgegenüber nicht über
ein weiterreichendes Länderwissen. Auch brachte sie erneut vor, dass sie
vor ihrer Flucht – mit Ausnahme eines Ausflugs ins Nachbardorf – noch nie
gereist sei und sie die Ausreise aus Tibet überfordert habe, was sich wohl
in ihren Reisewegschilderungen niedergeschlagen habe.
Zu ihren formellen Einwänden bezüglich der Art und Weise der Durchfüh-
rung der Anhörung erklärte sie, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe mit
"Vorinstanz" nicht die Befragerin, sondern die Übersetzerin gemeint habe.
So sei es die Übersetzerin gewesen, die ihr gesagt habe, dass sie an die-
sem Tag noch eine zweite Anhörung habe und dass die Protokollführerin
neu sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es für die Vorinstanz
dabei ein leichtes gewesen, ihre Behauptung, die Protokollführerin sei nicht
neu, zu belegen. Auch sei es die Übersetzerin gewesen, die ständig auf
die Uhr geschaut habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die Frage,
ob sie alles Wesentliche zu ihrem Gesuch habe sagen können, so über-
setzt worden, dass sie davon habe ausgehen müssen, nichts mehr sagen
zu dürfen. Da die Hilfswerkvertretung kein Tibetisch verstehe, habe sie all
diese Mängel gar nicht bemerkt, weshalb es nicht verwundere, dass deren
Unterschriftenblatt keine entsprechenden Hinweise enthalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
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Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun-
gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asyl-suchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfäl-
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tige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voran-
zugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der
Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto in-
tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2).
4.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 hielt das BFM bezüglich des
Verzichts auf eine Lingua-Analyse fest, dass es mit Blick auf die Behand-
lung von Gesuchen tibetischer Asylsuchender eine Praxisänderung vorge-
nommen habe, die zur Folge habe, dass anstelle von Lingua-Gutachten im
Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länder-
kenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person durchge-
führt würden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe, stelle
die Abklärung der Herkunft und der Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin im Übrigen nur ein Element der mehrstufigen Glaubhaftigkeitsprü-
fung dar, seien daneben doch auch ihre Aussagen bezüglich ihrer Asyl-
gründe und ihres Reisewegs in die Schweiz sowie die Glaubhaftigkeit der
fehlenden Identitätspapiere eingehend geprüft worden. Unter Berücksich-
tigung all dieser Elemente sei das BFM zum Schluss gekommen, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine chinesische Staatsangehö-
rige handeln könne, die in B._______, in der Provinz D._______, geboren
und aufgewachsen sei.
5.
Um die vom SEM als Praxisänderung deklarierte Vorgehensweise bei der
Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender in ihrer Tragweite einzuord-
nen, wird nachfolgend zunächst ein Überblick über die bisherige Vorge-
hensweise der Vorinstanz bei zweifelhafter Herkunft einer asylsuchenden
Person gegeben und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie die
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nach wie vor gültige Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bun-
desverwaltungsgericht – der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) – zu dieser vorinstanzlichen Praxis skizziert (E. 5.1). In einem wei-
teren Schritt wird aufgezeigt, welche Anforderungen sich für die von der
Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben
(E. 5.2).
5.1 Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsu-
chenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den
Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden
neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die
sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese soge-
nannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von
der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit
den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. E-
MARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter
dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen,
ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf
landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in
Auftrag gegeben (nachfolgend "Lingua-Alltagswissensevalu-ation"). In ei-
ner Reihe von ausschliesslich auf Liberia bezogenen Fällen beschränkte
sich die Herkunftsabklärung der Vorinstanz darauf, dass ein amtsinterner
Mitarbeiter im Rahmen eines eigens dafür vorgesehenen Gesprächs mit
der asylsuchenden Person deren landeskundlichen Kenntnisse bezüglich
des genannten Landes ermittelte (nachfolgend Test "Alltagswissen Libe-
ria") (vgl. EMARK 2004 Nr. 28).
Gemäss Rechtsprechung sind Lingua-Analysen nicht Sachverständigen-
gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte
von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grund-
sätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde
nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersu-
chung kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivor-
bringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden
(vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr.
E-3361/2014
Seite 13
14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bei-
spielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012
vom 7. August 2012 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-
Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grund-
sätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten überwiegende
öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Ver-
weigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asyl-
suchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die
Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterver-
breitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen
Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsan-
spruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen
Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich
dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art.
28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusam-
menfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den
wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in
den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre
Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen
Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34
E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 24.
April 2007 E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E.
3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung
überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der
Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sach-
verständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie de-
ren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis
gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch
das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation ma-
chen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither stän-
dige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.4 sowie D-1232/2014
vom 7. August 2014 E. 3.4.1).
E-3361/2014
Seite 14
Nach der Rechtsprechung gelten die Mindeststandards betreffend Offenle-
gung des wesentlichen Inhalts analog auch für die im Rahmen des Tests
"Alltagswissen Liberia" durch die Vorinstanz erstellte Gesprächsnotiz, da
es sich bei dieser ebenfalls um ein Beweismittel im Sinne von Art. 26 ff.
VwVG handelt. Die Vorinstanz hat der asylsuchenden Person dabei die
von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend
erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass diese hierzu im Ein-
zelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests le-
diglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Per-
son die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen,
genügt indes nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a-b).
5.2
5.2.1 Die vom BMF gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 neu
eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie (vgl. Bst. F) ist mit dem Test "Alltagswissen Liberia" durchaus ver-
gleichbar, weshalb sie sich, unter den von der Rechtsprechung für den Test
"Alltagswissen Liberia" definierten Voraussetzungen, grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann. Allerdings erge-
ben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis – im Unterschied zur
Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevalu-ation – an der
Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehlt, dessen
Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht
anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar ist (vgl. oben E.
5.1), die nachfolgend aufgezeigten zusätzlichen respektive anderweitigen
Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhalts-
erhebung.
5.2.2
5.2.2.1 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei der neu einge-
führten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dazu muss sie nicht nur alle für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die Asylsuchen-
den begünstigende Faktoren gehören – vollständig abklären, sondern
diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in
den Akten festhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob
die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich
nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
E-3361/2014
Seite 15
des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER, a.a.O., Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043 ff.).
5.2.2.2 Im Fall der Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissens-
evaluation hält der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht
neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asyl-
suchenden Person, bei unzureichenden Ausführungen letzterer praxisge-
mäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und
weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müs-
sen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts – verbun-
den mit den Angaben über die Qualifikation des Experten – zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte.
Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müssen den Akten aus
den im vorangehenden Absatz genannten Gründen vergleichbare Informa-
tionen entnommen werden können. Dementsprechend muss für das Ge-
richt aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vo-
rinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer
vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutreffenden Ant-
worten hätten kennen sollen.
Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie – anders als bei der Lingua-Analyse respektive
der Lingua-Alltagwissensevaluation – kein amtsexterner Sachverständiger
mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum
Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu
belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards,
die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu
orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien
für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April
2008).
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen will, steht ihr indes frei. Zu denken wäre beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten
sowie, bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der
E-3361/2014
Seite 16
asylsuchenden Person, die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quel-
lenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person
diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden können.
5.2.2.3 Eine andere Frage ist die Offenlegung der Herkunftsabklärung an
die asylsuchende Person. So muss die Vorinstanz einer Partei – gestützt
auf deren Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs – grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf
die sie ihren Entscheid stützt. Wie schon bei der Lingua-Analyse und dem
Test "Alltagswissen Liberia" (vgl. E. 5.1) kann das SEM den Betroffenen
aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asyl-
suchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Unter-
suchung (das heisst einschliesslich aller korrekten Antworten und der da-
zugehörigen Quellen) verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen (Verhinderung des Lerneffekts, missbräuchliche Weiterverbreitung
des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG). Eine
rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der be-
troffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur
Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ins-
besondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu
können (vgl. Art. 28 VwVG).
5.2.2.4 Schliesslich muss die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten
Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht ei-
ner asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) wah-
ren. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe
der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in
einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die
betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dement-
sprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung
in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen
Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in de-
taillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b).
5.2.3
5.2.3.1 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli-
chen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rah-
men ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in
E-3361/2014
Seite 17
der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenom-
men sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person –
aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlich-
keit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil
des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.2.3.2 Sind diese Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht die neue
Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rah-
men der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vo-
rinstanz, wie schon der Test "Alltagswissen Liberia", als Beweismittel der
im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen
freien Beweiswürdigung (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 152).
6.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die in Erwä-
gung 5.2 festgelegten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten
hat.
6.1 Dabei ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2.3.1
vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die
Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanz-
arm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft dersel-
ben aus Tibet China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche
Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus in
der Lage gewesen sei, geographische Angaben zu ihrem Heimatdorf und
der näheren Umgebung zu machen und auch einige Ortschaften von
B._______ bis zur nepalesischen Grenze habe nennen können.
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht aus dem Dorf B._______ in D._______
stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus
Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen
bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin eben-
falls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklä-
rung abgestellt werden müsste.
E-3361/2014
Seite 18
Folglich ist es vorliegend gerechtfertigt zu prüfen, ob die neu eingeführte
Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in Erwägung 5.2 festgelegten Min-
deststandards erfüllt.
6.2
6.2.1 Wie in Erwägung 5.2.2 ausgeführt, muss aus den Akten nicht nur in
für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer
vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden
Antworten hätten kennen sollen. Auch muss aus den Akten hervorgehen,
auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vo-
rinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vo-
rinstanz – wie in Erwägung 5.2.2.2 ausgeführt – an den grundlegenden
Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von
COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht
die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhö-
rung vom 29. April 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der
Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die
Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Ant-
worten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin
zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat.
Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen
nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin
diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie
die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen
(vgl. beispielsweise A11/18, F25, F30 ff., F34 ff., F55 f.). Aus den Akten
geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig
beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die
korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das
Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüg-
lich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie al-
ler weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nach-
gekommen ist.
E-3361/2014
Seite 19
6.2.2 Wie in Erwägung 5.2.2.4 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den we-
sentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit ein-
räumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsu-
chenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro-
tokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch o-
der unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen
Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
Im vorliegenden Fall ist auf das Schreiben des BFM vom 7. Mai 2014 zu
verweisen, in dem der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Herkunftsab-
klärung im Wesentlichen wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde: "Anlässlich
der Anhörung vom 29. April 2014 wurden nebst Ihren Asylgründen Ihre
Länderkenntnisse und Ihr Alltagswissen geprüft. Dabei vermochten Ihre
Antworten teilweise nicht zu überzeugen. Aufgrund Ihrer Unkenntnisse ge-
wisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, die von einer Person Ihrer
Herkunft vorausgesetzt werden können, bezweifelt das BFM die von Ihnen
geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China." Angesichts die-
ser pauschalen, substanzlosen Zusammenfassung des Abklärungsergeb-
nisses wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete
Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Obwohl
die Beschwerdeführerin dies gegenüber der Vorinstanz in ihrer Stellung-
nahme vom 13. Mai 2014 explizit kritisierte, erachtete es das BFM nicht für
notwendig, die Beschwerdeführerin mit konkreten Vorhalten aus der Her-
kunftsabklärung zu konfrontieren oder ihr weitere klärende Fragen zu stel-
len.
6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E-3361/2014
Seite 20
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3), sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz
durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorg-
fältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Ver-
schlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation
rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen
Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; BVGE
2009/54 E. 2.5; BVGE 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Auch eine Häufung von
für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen,
dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden
muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl.
Urteil des BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
E-3361/2014
Seite 21
fehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit ver-
gleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist, was angesichts des Hin-
weises des BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 – es habe
eine Praxisänderung vorgenommen – nicht erstaunen mag. Die angefoch-
tene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3361/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben und die Ange-
legenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: