B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-336/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. (…), Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
8. Januar 2015 / N (…).
E-336/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz
durch seinen Rechtsvertreter ein viertes Mal um Asyl nach. Dabei machte
er darauf aufmerksam, dass der gesamten Familie des Beschwerdeführers
– die Eltern B._______ und C._______ mit der minderjährigen Tochter
D._______ (N […]) und der Bruder E._______ (bzw. F._______, N […]) –
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach
seinem letzten negativen Entscheid nach Italien überstellt worden, wo er
weder eine Unterkunft noch eine sonstige finanzielle Hilfe erhalten habe.
Ein Leben auf den italienischen Strassen sei indes menschenunwürdig und
nach der jüngsten Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) nicht tolerierbar.
B.
Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurde der Rechtsvertreter vom
BFM dahingehend informiert, dass sich der Beschwerdeführer beim Migra-
tionsamt des Kantons Luzern melden solle.
Dieses führte am 3. Dezember 2014 eine Befragung im Hinblick auf eine
allfällige Haft durch. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 75 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vom Amt für
Migration des Kantons Luzern für zwei Monate in Vorbereitungshaft ver-
setzt. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 wurde die Vorbereitungshaft
bis zum 2. Februar 2015 vom luzernischen Zwangsmassnahmegericht be-
stätigt.
C.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wurde dem Rechtsvertreter das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerde-
führers zuständig sei (Art. 36 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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Seite 3
D.
Am 3. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO. Dieses
Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
E.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Rechtsvertreter die Vo-
rinstanz um vollumfängliche Akteneinsicht und um Gewährung des rechtli-
chen Gehörs. Insbesondere sei darüber zu informieren, ob das BFM die
italienischen Behörden bereits kontaktiert und um individuelle Garantien im
Sinne der jüngsten Rechtsprechung des EGMR ersucht habe. Ferner be-
antragte er eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme
(Art. 36 Abs. 1 AsylG).
F.
Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 11. Dezember 2014 vom BFM gut-
geheissen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde demgegenüber vorläufig ab-
gelehnt (Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021); nach Abschluss des Verfahrens
werde man indes darauf zurückkommen. Schliesslich teilte es dem Rechts-
vertreter mit, es sei nicht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine
individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen sei.
G.
Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 informierte der Rechtsvertre-
ter das Bundesamt über gesundheitliche Probleme des Beschwerdefüh-
rers und beantragte, den Gesundheitszustand abklären zu lassen und die
italienischen Behörden dementsprechend zu informieren. Im Gegensatz
zur Vorinstanz gehe er weiterhin davon aus, dass vorliegend eine individu-
elle Garantie seitens Italiens einzuholen sei.
H.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (eröffnet am 9. Januar 2015) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge-
suchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
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Seite 4
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis seien dem Beschwerdeführer
auszuhändigen.
I.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Verfügung
vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der
Vorinstanz zurückzuweisen (evt. sei nach Aufhebung der Verfügung auf
das Asylgesuch einzutreten); evt. seien individuelle Garantien seitens der
italienischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per
sofort auszusetzen. Zudem sei ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht
(evt. das dazugehörige rechtliche Gehör) zu gewähren; es sei ferner eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu ge-
währen.
J.
Am 20. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-336/2015
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägugungen (vgl. insbesondere E. 3.2.3) – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Der Rechtsvertreter rügte vorderhand, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör
schwerwiegend verletzt. Bei einem Nichteintretensentscheid sei mit des-
sen Versand zwingend Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, was die
Vorinstanz nicht vollumfänglich wahrgenommen habe. Folglich sei die Ein-
sicht in die Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 – evt. das rechtliche Gehör
dazu – zu gewähren.
3.1.1 An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass die vorinstanzlichen Akten
des aktuellen Verfahrens mit Asylgesuch vom 25. November 2014 zu-
nächst mit dem Buchstaben B (B1 bis B8) sodann mit dem Buchstaben A
(A9 bis A15) paginiert wurden, was als unordentliche Aktenführung be-
zeichnet werden muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
3.1.2 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 ff. VwVG soll den Parteien dazu
verhelfen, sich über alle für das Verfahren wesentliche Unterlagen orientie-
ren zu können. Verwaltungsinterne Dokumente unterstehen indes grund-
sätzlich nicht dem rechtlichen Gehör einer Partei (vgl. BGE 132 II 485
E. 3.4 m.w.H.); davon kann es allerdings Ausnahmen, wie z.B. ein verwal-
tungsintern erstellter Bericht oder Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfra-
gen, geben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E-336/2015
Seite 6
Im vorliegenden Verfahren sind die Akten B6, B7 und A14 (interne E-Mail-
Kommunikation) als interne Akten zu bestätigen, da diese ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 495) und der Organisation des technischen Ablaufs des amtsin-
ternen Prozederes dienen. Hierzu ist auch die Akte A9 zu zählen, welche
lediglich eine automatische Bestätigung der italienischen Behörden einer
elektronischen Anfrage der Vorinstanz (POD, "Proof of Delivery") darstellt.
Die vom Rechtsvertreter zur Einsicht verlangten Akten B4 (Verfügung der
Vorbereitungshaft des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 3. De-
zember 2014) und A12 (Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts des
Kantons Luzern vom 5. Dezember 2014) wurden dem Beschwerdeführer
ausgehändigt bzw. durch das kantonale Migrationsamt eröffnet. Zudem ist
dem Verteiler der Akte B4 zu entnehmen, dass diese auch dem Rechtsver-
treter zugestellt wurde; folglich dürften die Akten B4 und A12 dem Be-
schwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bekannt sein, zumal die Ver-
tretungsvollmacht am 21. November 2014 vom Beschwerdeführer unter-
schrieben wurde.
3.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesuch um Einsicht in die
Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 und um Gewährung des rechtlichen
Gehörs abzuweisen ist. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Antrag auf
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
3.2 Weiter rügte der Rechtsvertreter, das rechtliche Gehör sowie Art. 11
Abs. 3 VwVG und Art. 29 AsylG seien schwerwiegend verletzt worden. Ge-
mäss der Akte B3 sei offenbar eine Befragung durch den Kanton Luzern
durchgeführt worden, welche indes gestützt auf Art. 29 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 1-3 AsylG der asylsuchenden Person ein Recht einräumt, sich vom
mandatierten Rechtsvertreter begleiten zu lassen. Indem der Rechtsver-
treter im vorliegenden Verfahren nicht über diese Anhörung informiert wor-
den sei, seien das rechtliche Gehör sowie Bundesrecht verletzt worden.
3.2.1 Der Rechtsvertreter verkennt, dass die Befragung vom 3. Dezember
2014 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (B3) die Gewährung
des rechtlichen Gehörs bezüglich der damals vorgesehenen Haft darstellt,
zu welcher der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2014
versetzt wurde. Diese Vorbereitungshaft kann – um die Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens sicherzustellen – während der Vorbereitung des
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Seite 7
Entscheides über eine Aufenthaltsberechtigung einer Person vom Kanton
verordnet werden, wenn – wie vorliegend – die Person trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden
kann (Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG). Es handelt sich dabei nicht um eine Be-
fragung zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen,
welche in der Regel im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durchgeführt
wird. Schon gar nicht ist diese kantonale Befragung mit der Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG gleichzusetzen, mit welcher die asylsuchende Person
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wird (Art. 36 AsylG).
3.2.2 Vorliegend wurde indes – obschon vom SEM in seiner Verfügung
nicht explizit erwähnt, was von Vorteil gewesen wäre – das Asylgesuch
vom 25. November 2014 vom BFM als Mehrfachgesuch behandelt, da das
aktuelle Asylgesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
(letzten) Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wurde (Art. 111c
AsylG). Dieses Verfahren wird – um missbräuchliche Verfahrensverzöge-
rungen zu verhindern – nur noch schriftlich durchgeführt, weshalb keine
summarische Befragung vorgesehen ist. Indes wird nach wie vor – wie vor-
liegend bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG –
das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Dieser Voraussetzung
kam das BFM mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 nach, als es den
Rechtsvertreter aufforderte, sich bezüglich der Zuständigkeit Italiens und
einer allfälligen Wegweisung in dieses Land schriftlich zu äussern.
3.2.3 Auf die Rüge, der Rechtsvertreter sei zur kantonalen Befragung vom
3. Dezember 2014 nicht eingeladen worden, tritt das Bundesverwaltungs-
gericht folglich auf die Beschwerde nicht ein. Demzufolge kann auch keine
diesbezügliche Gehörsverletzung festgestellt werden.
An dieser Stelle sei indes bemerkt, dass aus der Verfügung vom 8. Januar
2015 nicht klar ersichtlich ist, dass es sich dabei um ein Verfahren eines
Mehrfachgesuchs handelt.
3.3 Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und
gewürdigt habe. Damit machte er geltend, die Verfügung vom 8. Januar
2015 sei – hinsichtlich der Umstände, dass die Familie des Beschwerde-
führers in der Schweiz anwesend und dass die Situation für asylsuchende
Personen in Italien menschenunwürdig sei, und der Behauptung, der Be-
schwerdeführer sei nach negativen Entscheiden aufgefordert worden, Ita-
lien zu verlassen – ungenügend begründet worden.
E-336/2015
Seite 8
3.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Ab-
fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid
sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es
bei der Frage des Eintretens auf ein Aslygesuch – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt (BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1).
3.3.2 Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 in
seinen Erwägungen dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer
sich bezüglich seinen hier anwesenden Familienangehörigen kein Aufent-
haltsrecht ableiten könne, da er volljährig und kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie erkennbar sei. Des Weite-
ren stellte das BFM klar, dass sich die jüngste Rechtsprechung des EGMR
auf eine Überstellung einer Familie beziehe, was vorliegend nicht der Fall
sei. Aus diesem Grund seien vorgängig keine individuellen Garantien sei-
tens Italiens einzuholen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich
Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch haben
dürfte, sich nach der nationalen Gesetzgebung in Italien richten würde.
Auch sich dort illegal aufhaltende Personen hätten gemäss nationaler Ge-
setze Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb ein Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sei.
3.3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sind die Überle-
gungen, von denen sich das BFM leiten liess, klar ersichtlich. Es sei darauf
hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Be-
hauptung und mit jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers aus-
einandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.),
was sie auch getan hat.
3.4 Zusammengefasst lässt sich im vorliegenden Verfahren keine Gehörs-
verletzung feststellen. Die diesbezüglichen Rügen sind folglich abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten war.
4.
E-336/2015
Seite 9
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem
der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu-
gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Indessen
kann ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, de Zu-
ständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, den ein Wiederaufnahmege-
such bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO überprüfen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2., weiterhin
gültig, auch wenn damals zur Dublin-II-VO ergangen).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29
Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt z.B., wenn der Gesuchsteller oder eine andere
Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
E-336/2015
Seite 10
hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitglied-
staat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2011 (und am […] 2012) in
Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb
die italienischen Behörden bereits im vorhergehenden Verfahren am 31.
Januar 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italieni-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in der damals
noch geltenden Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, weshalb der Beschwerde-
führer im Oktober 2014 nach Italien überstellt wurde. Auch das erneute
Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Dezember 2014 an die italienischen Be-
hörden blieb unbeantwortet, weshalb die Zuständigkeit nach Ablauf der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist weiterhin bei Italien liegt
(implizite Anerkennung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Der Beschwerdeführer rügte, er verfüge in der Schweiz über Familien-
angehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind (Art. 9 Dublin-
III-VO). Indes ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – in einem Wie-
deraufnahmeverfahren die Kriterien nach Kapital III der Dublinverordnung
nicht mehr zur Anwendung kommen. Selbst wenn dies indes der Fall wäre,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb
seine Eltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO
anzusehen sind (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch besteht – wie das SEM
zu Recht festhielt – kein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu einzel-
nen Familienangehörigen in der Schweiz. Folglich lässt sich daraus kein
Zuständigkeitskriterium für die Schweiz ableiten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E-336/2015
Seite 11
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.3.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausge-
gangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.3.2 Der EGMR hat in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine sys-
temischen Mängel festgestellt; die heutige Lage Italiens sei nicht mit derje-
nigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland
des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) ver-
gleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. No-
vember 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120) vergleichbar.
5.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.4 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
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Seite 12
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die
Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und
seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt
worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber fest-
zustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so-
genanntes «asylum shopping»). Vorliegend führt die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenab-
schiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
5.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
– er leide an einer schweren Depression und sei auf eine ärztliche Behand-
lung angewiesen – stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der
Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
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Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es besteht
kein Grund, solche Garantien von Italien im Voraus einzuholen. Der EGMR
hat in seinem Urteil Tarakhel festgestellt, die Struktur und der allgemeine
Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätz-
liches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsicht-
lich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §114f. und 120). Weiter stellte der
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EGMR in diesem Urteil fest, dass es eine Verletzung von Art.3 EMRK dar-
stellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fami-
lien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen
Behördeneine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kind-
gerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §122). Die
Forderung des Rechtsvertreters – es seien individuelle Garantien von den
italientischen Behörden einzuholen – ist angesichts der Tatsache, dass es
sich bei ihm nicht um eine Familie mit Kindern handelt, die speziell schutz-
bedürftig wäre, daher abzuweisen. Indes ist seinem Gesundheitszustand
bei der Überstellung – wie oben erwähnt – gebührend Rechnung zu tragen.
5.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und
Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwer-
deverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der
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Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos
erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: