– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-336/2020
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro c/o Yalcin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2018 bei der Flughafenpolizei
(…) um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.c Polizeiliche Nachforschungen ergaben, dass der Beschwerdeführer
von C._______, D._______, nach B._______ geflogen war. Am (…) 2018
wurde er befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den
E._______ oder nach D._______ gewährt. Dabei machte er unter anderem
geltend, er sei staatenlos, nachdem ihm im Jahr (…) die türkische Staats-
angehörigkeit aus politischen Gründen entzogen worden sei. Seit 1990
wohne er nicht mehr in der Türkei, sondern habe sich in den verschiedenen
anderen Regionen [von] F._______ (G._______, H._______ und
E._______) aufgehalten, zuletzt in I._______/E._______. Er könne auf-
grund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
nicht im E._______ leben und befürchte von der (…) an die Türkei ausge-
liefert zu werden. D._______ sei nur eine Zwischenstation auf seiner Reise
nach Europa gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen zu D._______.
A.d Am (…) 2018 wurden von der Rechtsvertretung beim SEM verschie-
dene Beweismittel (zwei Fotos, Unterlagen betreffend den Beschwerdefüh-
rer/Aberkennung der Staatsangehörigkeit samt französischer Überset-
zung) zu den Akten gereicht.
A.e Mit Verfügung vom (…) 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach D._______ sowie deren Voll-
zug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei schloss sie aus.
A.f Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6073/2018 vom 31. Oktober 2018 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.
B.
Mit als "Gesuch um Wiedererwägung und Einreisebewilligung" bezeichne-
ter Eingabe vom 5. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, der
Nichteintretensentscheid des SEM vom (…) 2018 sei aufzuheben; es sei
auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
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durchzuführen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nach D._______ unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter
sei seine Eingabe als Revision zu behandeln und zur Behandlung an das
zuständige Gericht weiterzuleiten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Am (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer nach D._______ zurückge-
führt. Aufgrund der Einreiseverweigerung durch die (…) Behörden wurde
ihm am folgenden Tag die Rückreise in die Schweiz bewilligt.
D.
Am (…) 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der
Asylentscheid vom (…) 2018 habe keine rechtliche Anwendungsmöglich-
keit beziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, weil seine Wegwei-
sung erfolglos durchgeführt worden sei. Auch sei er ohne Rückübernahme-
garantie dorthin ausgeschafft worden. Somit sei die Schweiz für sein Asyl-
gesuch zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder
eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Der Wegweisungs-
vollzug sei nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden. Die
Rückkehr nach D._______ sei somit technisch und praktisch nicht durch-
führbar. In einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2019 wird zudem auf die
Aussagen eines bekannten kurdischen Intellektuellen hingewiesen. Dieser
sei zusammen mit ihm in J._______ in Haft gewesen. Ausserdem befinde
sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand.
F.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. De-
zember 2019 ab und stellte die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom (…)
2018 fest. Dabei stellte es fest, dass der Vollzug aufgrund der parallel lau-
fenden Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter sistiert bleibe.
Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und
verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. Ferner hielt es fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2020 erhob
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vo-
rinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Staatenlosigkeit anzuer-
kennen und ihm eine Bewilligung zu erteilen. Es sei zudem festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Mass-
nahmen ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gleich-
zeitig wurden als Beweismittel ein Auszug aus einem türkischen Amtsblatt
von (...), ein Foto eines Registerauszugs des türkischen Zivilstandesamts
sowie ein Auszug der Telefonrechnung vom (…) 2018 von K._______,
Rechtsanwalt beim Verein MOR Recht, wo auch die aktuelle Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers tätig ist, eingereicht. Ferner wurde ein Bestä-
tigungsschreiben von Rechtsanwältin L._______, M._______ in
D._______, in Aussicht gestellt.
H.
Am 20. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung erteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung wurden unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Frau lic. iur. Nesrin Ulu wurde als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet.
J.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 wurde ein Schreiben von N._______,
M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Auf das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Staa-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm eine Bewilli-
gung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als "Gesuch um Wiedererwä-
gung und Einreisebewilligung" bezeichnete Eingabe vom 5. November
2018 im Wesentlichen damit, D._______ würde ihm die Einreise verwei-
gern, weil er staatenlos sei, über keine Reisepapiere verfüge und in
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D._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Deshalb sei
der Nichteintretensentscheid vom (…) 2018 aufzuheben und auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 ergänzte er, er sei
nach seiner Einreise in D._______ am (…) 2018 von den dortigen Behör-
den am Flughafen umgehend in die Schweiz zurückgeschickt worden. Im
Übrigen sei (vom SEM) keine Zusicherung für seine Rückübernahme von
D._______ eingeholt worden. Somit habe der rechtskräftige Entscheid vom
(…) 2018 (recte: […] 2018) keine rechtliche Anwendungsmöglichkeit be-
ziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, da seine Wegweisung er-
folglos durchgeführt worden sei. Folglich sei die Schweiz für sein Asylge-
such zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder
eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Damit sei der Weg-
weisungsvollzug nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden.
4.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Novem-
ber 2018 als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt und dabei all-
fällige Wegweisungsvollzugshindernisse mit Bezug auf D._______ geprüft.
Der Beschwerdeführer begehrte indes ausdrücklich das Eintreten auf sein
Asylgesuch. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und
Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische
Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich
eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche
erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erleidet der
Beschwerdeführer jedoch keinen Nachteil dadurch, dass sein Gesuch vom
SEM nur als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft
worden ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus diesem Grund an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Be-
schwerdeführer angeführte Rüge – das Fehlen der Voraussetzungen ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG – zu Recht erhoben wurde.
4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestim-
mung findet Abs. 1 Bst. c–e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E-336/2020
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine unter ähnli-
chen Umständen verfügte Wegweisung nach D._______ systematisch als
unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich halten würde, ent-
spreche nicht der Realität. So habe das Gericht in kürzlich ergangenen Ur-
teilen (E-1624/2019 und E-2278/2019) die Wegweisung nach D._______
bestätigt. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine versuchte Rückreise
nach D._______ – und die kurze Zeit später erfolgte Rückreise in die
Schweiz. Er habe jedoch offensichtlich nichts unternommen, um Identitäts-
oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in
D._______ hätten führen können. Im Übrigen sei nicht eruierbar, ob er dort
am Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden obliege es einem abgewiesenen Asylsu-
chenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Der Be-
schwerdeführer behaupte zwar, staatenlos zu sein und die (…) Staatsan-
gehörigkeit nie erhalten zu haben. Diese Aussagen würden jedoch mit kei-
nen stichhaltigen Hinweisen oder Beweismitteln untermauert, auch wenn
solche während der Befragung zur Person (BzP) in Aussicht gestellt wor-
den seien. Seine Identität beziehungsweise seine Staatsangehörigkeit
stehe bis heute nicht fest. Es obliege ihm, diese zu belegen oder zumindest
das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten oder anderen Be-
weismitteln glaubhaft zu begründen. Die von ihm angeführten Zeugenaus-
sagen eines kurdischen Intellektuellen würden nichts an den Erwägungen
des SEM ändern, da sie eine Drittperson betreffen würden und deren Situ-
ation nicht mit seiner vergleichbar sei. Deshalb sei der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar, da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser durch D._______ in die
Türkei abgeschoben werden könnte, was eine Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebots bedeuten würde. Zudem sei die Unmöglichkeit seiner Ein-
reise nach D._______ gegeben. D._______ habe ihn nach seiner Rück-
kehr mit dem nächsten Flugzeug in die Schweiz zurückgeschickt. Zudem
habe das SEM keine (Rückübernahme-)Zusicherung von D._______ ver-
langt. Es sei jedoch Sache des SEM, alle Vorkehrungen zu treffen, um ei-
nen Asylsuchenden in einen sogenannten Drittstaat zurückzuschieben.
Das SEM gehe überdies zu Unrecht davon aus, dass er nichts unternom-
men habe, um Identitäts- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer
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Seite 8
effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Er habe Beweis-
mittel samt französischer Übersetzung beim SEM eingereicht, die bewei-
sen würden, dass er im Jahr (…) die türkische Staatsangehörigkeit verloren
habe. In einem Auszug eines Beschlusses des türkischen Ministerrats vom
(…), welcher im Amtsblatt veröffentlicht worden und im Internet zugänglich
sei, könne sein Name und der diesbezügliche Beschluss entnommen wer-
den. Weiter habe eine Verwandte ein Foto eines Registerauszugs beim Zi-
vilstandesamt machen können. Im Übrigen würden Kurden aus der Türkei,
die in den E._______ gegangen seien, weder vom (…) Staat noch (…) eine
Identitätskarte erhalten. Die Ehe mit einer (…) im E._______ gebe auch
keine Möglichkeit, die (…) Staatsangehörigkeit zu erlangen. Um das Nicht-
Bestehen der (…) Staatsangehörigkeit zu beweisen, seien zwar Abklärun-
gen eingeleitet worden, die zurzeit jedoch sehr schwierig seien, weil die
(…) Regierung nicht funktioniere. Die (…) würden die Verantwortung ab-
lehnen, weil die Staatsbürgerschaft Sache des (…) Staates sei. Es werde
versucht, dieses Anliegen durch die (…) Botschaft in O._______ zu klären.
Zudem sei der Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ weder an-
gewiesen worden, Abklärungen betreffend Reisedokumenten zu treffen
noch sei er dort in der Lage gewesen, die Botschaft aufzusuchen; das SEM
habe auch keine entsprechende Hilfe angeboten. Da er keine Reisepa-
piere beschaffen könne, sei die Einreise nach D._______ unmöglich.
Schliesslich habe ihm das SEM zu Unrecht unterstellt, am Flughafen in
D._______ keinen Asylantrag eingereicht haben zu wollen. Die (…) Behör-
den hätten ihn von Anfang an (in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne
ein Verfahren zu eröffnen. Die Rechtsvertretung in der Schweiz habe sich
dafür eingesetzt, dass er am Flughafen in D._______ nicht an die türki-
schen Behörden überstellt oder in Haft genommen würde. Dazu habe eine
(…) Rechtsanwältin, L._______ von M._______ die (…) Asylbehörden und
die Grenzpolizei am Flughafen kontaktiert. Dem eingereichten Auszug der
Telefonrechnung von Herrn K._______ (BVGer: Rechtsvertretung in der
Schweiz) könnten für den (…) 2018 mehrere Anrufe nach D._______ ent-
nommen werden. Bei diesen Anrufen sei der Rechtsvertretung mitgeteilt
worden, dass dem Beschwerdeführer in D._______ keine Einreisebewilli-
gung hätte erteilt werden können, weil er ausser einem gefälschten (…)
Reisepapier keine Reisedokumente bei sich gehabt habe. Die Grenzpolizei
und die Asylbehörden am Flughafen in D._______ hätten L._______ keine
Möglichkeit gegeben, um ihn zu besuchen, dies mit der Begründung, dass
dieser bei der nächsten Möglichkeit in die Schweiz zurückkehren müsse.
Ein Bestätigungsschreiben von L._______ werde nachgereicht.
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In dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben von
N._______, M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 wird unter
anderem bestätigt, dass die Organisation M._______ am (…) 2018 in tele-
fonischem Kontakt mit Herrn K._______ gestanden habe. Dieser habe um
Unterstützung des Beschwerdeführers durch die M._______ gebeten. In
der Folge habe man versucht, diesen zu besuchen. Der M._______ sei
dies indes nicht erlaubt worden. Stattdessen seit mitgeteilt worden, dass
die zuständigen Migrationsbehörden [von] D._______ ([…]) dem Be-
schwerdeführer die Einreise ins Land nicht erlauben würden und er man-
gels gültiger Identitätsdokumente kein Asylgesuch stellen könne. Zudem
sei er weder (…) Staatsbürger noch anerkannter Flüchtling in D._______,
weshalb die Schweiz ihn nicht nach D._______ ausschaffen könne. Der
Beschwerdeführer riskiere zudem, am Flughafen in D._______ inhaftiert
und in die Türkei ausgeschafft zu werden.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Prüfung der Akten den Er-
wägungen der Vorinstanz nicht anschliessen.
6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vorab zu Unrecht vor, er habe
offensichtlich nichts unternommen, um ID- oder Reisedokumente zu be-
schaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen kön-
nen. Das SEM übersieht dabei, dass die Möglichkeiten des Beschwerde-
führers, im Rahmen des Flughafenverfahrens (Asylgesuch: […] 2018 bis
Rückkehr nach D._______: […] 2018) solche Papiere zu beschaffen, stark
eingeschränkt waren. Auch reichte er durch seine Rechtsvertretung Unter-
lagen ein, aus denen hervorgeht, dass ihm im Jahre (…) die türkische
Staatsangehörigkeit aberkannt worden war. Das SEM hat diesen Umstand
offenbar nicht in Frage gestellt, hat es doch in seiner Verfügung vom (…)
2018 den Vollzug der Wegweisung in die Türkei ausdrücklich ausgeschlos-
sen. Es ist somit auch unklar, welche Reisepapiere sich der Beschwerde-
führer hätte beschaffen sollen.
6.2 Weiter stützt sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht vorwie-
gend auf Mutmassungen ("es kann … nicht eruiert werden") und geht im-
plizit von der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers aus, in
D._______ ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Es trifft zwar zu, dass der
Rückflug des Beschwerdeführers nach D._______ gestützt auf das Über-
einkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
(Chicago-Abkommen; SR 0.748.0) garantiert war, weshalb der Beschwer-
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Seite 10
deführer diesen auch problemlos angetreten hat. Jedoch war damit ledig-
lich sichergestellt, dass er von der zuständigen Fluggesellschaft in die
Transitzone des Ursprungsflughafens (C._______) zurückgeführt werden
konnte. Das Chicago-Abkommen respektive dessen Anhang 9 begründet
indessen keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluchtge-
sellschaft rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1289/2019 vom 9. April
2019). So gibt der Beschwerdeführer, der weder über gültige Identitätspa-
piere noch über ein Aufenthaltsrecht in D._______ verfügt, nachvollziehbar
an, bei seiner Ankunft in der Transitzone des Flughafens C._______ nicht
zur Einreise befugt worden zu sein. D._______ hatte alleine gestützt auf
das Chicago-Abkommen keinen Grund, ihn einreisen zu lassen, zumal sich
den Akten nicht entnehmen lässt, dass D._______ über die Rückreise des
Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden war. Das SEM wäre indes
in diesen Fällen (Drittstaat ohne Rückübernahmeabkommen) generell –
und damit auch vorliegend – verpflichtet gewesen, vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheids vom fraglichen Drittstaat D._______ eine Rückübernah-
mezusicherung einzuholen (vgl. in diesem Sinn auch die Ausführungen in
der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Sep-
tember 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: „Die Möglichkeit, in
einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den
Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchen-
den Person zugesichert hat.“). Dass es solche Schritte unternommen hätte,
kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Es kann dem Be-
schwerdeführer daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ein Asyl-
gesuch stellen müssen, damit ihn D._______ einreisen lasse.
Darüber hinaus können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen,
werden, dass die Vorinstanz die Gründe für die gescheiterte Ausschaffung
in den Drittstaat abgeklärt hätte. Stattdessen wirft sie dem Beschwerdefüh-
rer ein Fehlverhalten und damit implizit die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht vor. Es ist damit unklar, was sich nach dem Rückflug des Beschwer-
deführers in C._______ zugetragen hat. Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren macht der Beschwerdeführer geltend, die (…) Behörden hätten ihn
(in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne ein Verfahren zu eröffnen,
wobei er Auszüge von Telefonaten seiner Rechtsvertretung in der Schweiz
einreichte. Diese würden belegen, dass die Rechtsvertretung nach seiner
Ankunft am Flughafen in D._______ mit einer dortigen Rechtsanwältin, der
(…) Asylbehörde und der Grenzpolizei am Flughafen am (…) und (…) 2018
telefonisch in Kontakt gestanden habe. Dabei sei seiner Rechtsvertreterin
mitgeteilt worden, es könne ihm keine Einreisebewilligung für D._______
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erteilt werden, da er keine Reisedokumente ausser dem gefälschten Rei-
sedokument habe. Der Rechtsanwältin in D._______ sei weder durch die
Grenzpolizei noch die Asylbehörden Gelegenheit gegeben worden, den
Beschwerdeführer zu besuchen, mit der Begründung, dieser müsse in die
Schweiz zurückkehren. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte schliesslich
unverzüglich nach B._______.
6.3 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Unterlagen stellen sich vorliegend verschiedene Fra-
gen, die einer Klärung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
deshalb zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehreren
Punkten noch nicht als ausreichend erstellt zu erachten ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM auf-
grund eines nicht vollständig erstellten Sachverhalts entschieden hat. Ge-
stützt auf den bestehenden Sachverhalt kann das Kriterium der möglichen
Rückkehr in den Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht
mit Sicherheit bejaht werden. Es sind daher im vorliegenden Fall weitere
Abklärungen nötig. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts
sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu er-
stellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die
Sache an das SEM zurückzuweisen.
Falls das SEM einen erneuten Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach D._______ ins Auge fassen sollte, wäre es verpflichtet, im
Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmöglichkeit von D._______
eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Allenfalls stellen sich auch
Fragen nach den Gründen der gescheiterten Ausschaffung respektive nicht
erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in den Drittstaat D._______.
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Seite 12
Das SEM kann dazu beispielsweise über die Schweizer Vertretung in
D._______ konkrete Angaben bei den zuständigen (…) Behörden (Grenz-
behörden, Asylbehörden, u.a.) einholen. Es hat sämtlichen weiteren Hin-
weisen nachzugehen und auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel zu berücksichtigen. Gestützt darauf hat sie in ihrem neuen
Entscheid aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der Beschwer-
deführer tatsächlich wieder in den Drittstaat D._______ einreisen kann.
Wenn der erstellte Sachverhalt diesen Schluss nicht ohne weiteres zulässt,
kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat nicht bejaht
werden.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 be-
antragt wird, und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im
Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote
eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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