Abtei lung V
E-3363/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Ukraine,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Dezember 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3363/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 23. April
2001 den Heimatstaat legal mit seinem Pass sowie einem Visum. Er
gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am
24. April 2001 um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2001 fand die Erstbe-
fragung in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) Kreuzlingen statt. Am 20. Juli 2001 wurde der Be-
schwerdeführer von der kantonale Behörde zu den Asylgründen ange-
hört und am 15. Dezember 2003 vom Bundesamt ergänzend zu seinen
Ausreisegründen befragt.
Im Wesentlichen machte der aus B._______, stammende Be-
schwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahr 1990 für die legale Partei
C._______ tätig gewesen und gehöre der D._______ Kirche an. Im
_______ 1998 habe er Wahlpropaganda für einen Kandidaten be-
trieben, der dann auch als Abgeordneter gewählt worden sei. Wegen
dieser Unterstützung sei der Beschwerdeführer von anonymer Seite
bedroht worden. Am _______ 1999 sei er von Unbekannten entführt
und unter massiven Drohungen aufgefordert worden, seine politischen
Tätigkeiten einzustellen. Nach diesem Vorfall sei er für drei Monate zu
seiner in E._______ lebenden Schwester in die Ferien gefahren. Nach
seiner Rückkehr sei er am _______ 1999 wieder anonym bedroht
worden. Am _______ 2001, habe er an einer Kundgebung in
B._______ teilgenommen. Nach deren Abschluss sei er zur
Personenkontrolle festgenommen, auf den Polizeiposten verbracht und
dort misshandelt und erst am folgenden Tag wieder freigelassen
worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. In der
Folge habe er bei der Schweizer Vertretung in Kiew ein Visum für die
Schweiz beantragt und sei am _______ 2001 nach der Rückreise von
Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden.
Befürchtend, von den ukrainischen Behörden beseitigt zu werden,
habe er die Ukraine über den Flughafen Kiew verlassen. Für die
übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Beweismittel ins Recht: Seinen
ukrainischen Reisepass, Geburtsurkunden, den Führerschein, das Mi-
litärbüchlein, verschiedene Schuldiplome, die Geburtsurkunde des Va-
ters, eine kirchliche Bestätigung, Bestätigungen der Wahlkommissio-
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nen aus den Jahren 1990 sowie 1998, ein Flugblatt, Unterlagen über
die politische Rehabilitierung des Onkels, Arztzeugnisse, verschiedene
Arbeitsunterlagen, eine Rabattkarte, verschiedene Zeitungsausschnit-
te zur allgemeinen Situation in der Ukraine und Auszüge aus dem
schweizerischen Straf- und Betreibungsregister.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 – eröffnet am 24. Dezember
2003 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Infolgedessen erfülle
der Beschwerdeführer diese nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylge-
such ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid,
eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl und subeventuell die Feststellung der Unmöglichkeit,
Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung verbunden mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der un-
entgeltlichen Verbeiständung, der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten A 5/8 und A 13/2 beantragt.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Ar-
beitsbuchs, einen Brief der Eltern mit Zustellcouvert und Übersetzung,
eine Fürsorgebestätigung und zwei Ausdrucke von Berichten des U.S.
Departement of State aus den Jahren 2001 und 2003 über die Men-
schenrechtssituation sowie die Religionsfreiheit in der Ukraine zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 16. Februar 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wur-
den die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A 5/8 und A 13/2 abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 hielt das Bundesamt
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel seien von ihrer Art her nicht geeig-
net, dessen Vorbringen zu stützen. So sei der Brief der Eltern als rei-
nes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den
Länderberichten ergäben sich keine Hinwiese auf eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers. Betreffend der in der Beschwerde
angedeuteten Probleme seitens Dritter sei – vorbehältlich der Glaub-
haftigkeit dieser Angaben – festzuhalten, dass der ukrainische Staat
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Naturgemäss würden
sich entsprechende Strafuntersuchungen schwierig gestalten und häu-
fig ergebnislos verlaufen, vor allem wenn, wie vorliegend, über die Tä-
terschaft keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Zudem
wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, An-
zeige zu erstatten oder sich, mit Unterstützung durch einen Rechtsan-
walt, an höhere Instanzen zu wenden. Insgesamt lägen keine Hinweise
auf eine systematische asylrelevante staatliche Schutzverweigerung
der heimatlichen Behörden vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2004 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesam-
tes zu äussern.
Mit Eingabe vom 24. März 2004 nahm der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist zur Vernehmlassung Stellung. Dabei monierte er unter
anderem, dass die Vernehmlassung sich nicht zu zentralen Vorbringen
in der Beschwerde äussere. Der Beschwerdeführer verwahre sich ge-
gen die despektierliche Bezeichnung des elterlichen Briefs als Gefäl-
ligkeitsschreiben. Mit einer Anzeige oder einem Gang an eine höhere
Instanz hätte er keine Aussicht auf Schutzgewährung gehabt. Eine An-
zeige hätte keinen Sinn gehabt, weil die Prokuratur direkt von Staats-
präsident Kutschma eingesetzt werde. Selbst wenn dem ukrainischen
Staat die grundsätzliche Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden
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könne, fehle es ihm respektive der Regierung Kutschma zweifellos am
Schutzwillen. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten: Artikel aus der Zeitung "Moloda Galychny-
na" vom _______ über die Verhaftung des von ihm unterstützten
Abgeordneten, Internet-Artikel aus der "Ukrainska Pravda" vom 29. Ja-
nuar 2004 und zwei Internet-Ausdrucke eines Artikels sowie eines In-
terviews vom Februar 2004 betreffend einen Geheimdienstgeneral.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung weiterer
Beweismittel in Aussicht.
G.
Am 30. März 2004 liess der Beschwerdeführer die Kostennote seines
Rechtsvertreters sowie zwei deutsche Zeitungsberichte über den in
Deutschland lebenden ukrainischen Geheimdienstgeneral zu den Ak-
ten reichen.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer als wei-
teres Beweismittel einen an ihn adressierten Brief seiner Eltern vom
26. November 2004 (einschliesslich Übersetzung) nach. Der Brief sei
geeignet, zu belegen, dass bezüglich Justizsystem, Sicherheitsdienste
und Gefängnisse in der Ukraine nicht von rechtsstaatlichen Zuständen
gesprochen werden könne. Ferner habe sich mit der demokratischen
Wahl von Präsident Juschtschenko am Staatsystem noch gar nichts
geändert. Die Gefahr für Andersdenkende sei nach wie vor nicht ge-
bannt.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein: einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers vom
8. Mai 2006 (einschliesslich Übersetzung), eine im Brief erwähnte und
am 19. Dezember 2005 ausgestellte Vorladung im Original und zwei
Internet-Ausdrucke aus "Ukraina.Ru" und der "Ukrainska Pravda" vom
26. Dezember 2005 über die seinerzeitigen politischen Verhältnisse in
der Ukraine.
H.
Am 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
I.
Am 24. August 2007 beantwortetet der Migrationsdienst des Kantons
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Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufent-
haltsbewilligung wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG) informell und stellte sich in
seinem Brief auf den Standpunkt, vor Prüfung des Gesuch zuerst den
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens abwarten zu wollen. Den
Asylakten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der kantonalen Behörde in
der Folge offenbar den Erlass einer Verfügung verlangt hatte. Der Mig-
rationsdienst prüfte daraufhin das Gesuch um Gewährung der Aufent-
haltsbewilligung und wies es mit Verfügung vom 6. September 2007
ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zum neuen Entscheid. Er begründet diesen Antrag mit der Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs (vgl.
Beschwerde S. 3, 4 f.) und rügt die unrichtige respektive unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung
der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. a.a.O. S. 5 ff.).
4.1 Die Unbegründetheit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichts-
rechts wurde bereits durch den Instruktionsrichter der ARK festgestellt
(vgl. Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2004).
Seite 7
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4.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "im Resultat" wird vom
Beschwerdeführer darin erblickt, dass die Vorinstanz die vierzehn von
ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht
übersetzt, die inhaltliche Bedeutung der Dokumente deshalb verkannt
und sie zu Unrecht als nicht entscheidwesentlich qualifiziert habe.
Nach Durchsicht der Akten ist einerseits festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bei der kantonalen Befragung zu den Asylgründen ei-
nen Teil seiner fremdsprachigen Beweismittel – vermutungsweise den-
jenigen, den er für die Begründung seines Asylgesuchs selber als be-
sonders relevant erachtete – zusammen mit von ihm erstellten deut-
schen Übersetzungen eingereicht hatte (vgl. auch Protokoll S. 3). An-
dererseits ging der Befrager die Beweismittel zu Beginn dieser Anhö-
rung zusammen mit dem Beschwerdeführer durch und liess diesen die
wesentliche inhaltliche Aussage jedes einzelnen Dokuments zusam-
menfassen (vgl. a.a.O. S. 2 f.). Unter den gegebenen Umständen ist im
Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken. Dass ein Rekurrent die Relevanz seiner Vorbringen und Be-
weismittel anders als seine Gegenpartei einschätzt, ist häufig Grund
für den Weiterzug an die Beschwerdeinstanz und kann für sich alleine
nicht zur Kassation der Verfügung führen (sondern gegebenenfalls zur
materiellen Gutheissung des Rechtsmittels nach Prüfung der Vorbrin-
gen durch das angerufene Gericht).
4.3 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist – wie häufig bei Ver-
fahren von osteuropäischen Asylsuchenden – mit einer Vielzahl von
Beweismitteln dokumentiert; er ist zudem vom Bundesamt nach der
kantonalen Befragung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört
worden.
Gegen Ende dieser ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerde-
führer korrekterweise mit verschiedenen Widersprüchen und sich aus
den Protokollen ergebenden Ungereimtheiten konfrontiert (vgl. hierzu
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13
E. 3b). Dabei machte er geltend, die Dolmetscher aller drei Befragun-
gen nur "zu 95%" verstanden zu haben, weil er nicht in seiner Mutter-
sprache, sondern auf Russisch angehört worden sei (vgl. Protokoll S.
10). Diese Erklärung überzeugt offensichtlich nicht, nachdem er die
sprachliche Verständigung mit den Übersetzern anlässlich der beiden
vorgängigen Befragungen noch als "ausgezeichnet" (kantonales Proto-
koll S. 16) respektive "sehr gut" (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 6)
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bezeichnet und angegeben hatte, fliessend Russisch zu sprechen (vgl.
a.a.O. S. 2).
Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht festzustellen. Das Gleiche gilt – angesichts der
Qualifikation der Asylvorbringen als unglaubhaft – für die angebliche
Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung (vgl. Beschwerde S. 13 ff.).
4.4 Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen abgewiesen.
5.2 Die in der angefochtenen Verfügung des BFM enthaltene Liste
von Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers erweist
sich nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle als grundsätzlich be-
rechtigt.
Die von ihm geschilderten Erlebnisse erwecken auch nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts einen lebensfremden, aufgebausch-
ten und konstruierten Eindruck. Unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse in der Ukraine in den Jahren vor der so genannten orangefar-
benen Revolution (von Ende 2004) stehen die angeblich wegen politi-
scher Aktivitäten erlittenen Nachteile offensichtlich in keinem Verhält-
nis zur objektiven Bedeutung des Beschwerdeführers im damaligen
politischen Kontext. Das Gleiche gilt angesichts der "verwandtschaft-
lichen Beziehung" auch für die behauptete Reflexverfolgung aufgrund
des ehemaligen C_______-Vorsitzenden (dessen Ex-Ehefrau die
Schwester der Schwiegermutter des Bruders des Beschwerdeführers
sei [vgl. kantonales Protokoll S. 13]) und für die geltend gemachten
Behelligungen aus religiösen Gründen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat unter anderem geltend gemacht, er
sei im _______ 1999 an einem Abend von Unbekannten entführt und
an einen Baum gefesselt worden, wo sein Körper, die Arme und
Beine mit Benzin übergossen und ihm unter Vorzeigen eines
Feuerzeugs höhnisch der Flammentod angedroht worden sei. Er
habe dann die ganze Nacht an diesem Baum angebunden verbracht,
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bis ihn am Morgen Passanten befreit hätten. Daraufhin sei er nach
E._______ zu seiner Schwester gegangen und erst Ende _______
1999 wieder nach Hause zurückgekehrt.
Bei Betrachtung dieser Sachverhaltsdarstellung drängt sich zunächst
die Frage auf, wie der Beschwerdeführer das Einatmen konzentrierter
Benzindämpfe während einer ganzen Nacht überleben konnte (bei
der Anhörung erwähnte er nebenbei eine "Vergiftung" wegen der
Dämpfe, führte dies aber bezeichnenderweise nicht weiter aus; vgl.
kantonales Protokoll S. 6). Vor allem aber ist in keiner Weise nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der angeb-
lichen Entführung und der sehr konkreten und dramatisch-nachvoll-
ziehbaren Androhung seiner Ermordung wieder aus dem sicheren
Exil nach Hause zurückkehrte.
Die Frage, warum er denn in E._______ kein Asylgesuch gestellt
habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit den Worten: "Ich habe
nicht damit gerechnet, dass es so ernst wird. Ich dachte, dass ich
vergessen würde, wenn ich für drei Monate wegreise. Ich dachte
nicht, dass der Sicherheitsdienst meiner Person so viel Aufmerksam-
keit widmen würde" (vgl. a.a.O. S. 6. f.). Die Ausführungen in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei ja schliesslich nicht verletzt,
sondern "nur psychisch unter Druck gesetzt worden" und die Reise
zur Schwester sei gar nicht eine Flucht, sondern nur ein normaler,
bereits vorher geplanter Verwandschaftsbesuch gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 11), lässt sich offenkundig nicht mit den protokollierten
Aussagen, insbesondere der Darstellung der angeblich brutalen und
gewalttätigen Entführung, vereinbaren. In diesem Zusammenhang
überrascht übrigens die ebenso unnötige wie unbegründete Abkanze-
lung der Vorinstanz durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers
("...erstaunt auch die völlig deplatzierte Meinung des BFF").
5.4 Der Beschwerdeführer hatte weiter angegeben, im Zeitpunkt der
angeblichen Misshandlung durch Polizisten am _______ 2001 über
ein durch E._______ ausgestelltes Schengen-Visum verfügt zu ha-
ben. Trotz der geltend gemachten Folterungen durch simuliertes Er-
sticken und Ertränken verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat nicht auf dem zur Verfügung stehenden Weg nach E._______,
sondern bemühte sich, einen Monat später, auch noch bei der
Schweizer Botschaft um ein Visum. Dieses Verhalten, das sich mit
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person schwerlich vereinba-
Seite 10
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ren lässt, konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht nachvoll-
ziehbar machen (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 7).
5.5 Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
auch die legale Ausreise über F._______ klar gegen die behauptete
Absicht des ukrainischen Staates, den angeblich unbequemen
Beschwerdeführer zu liquidieren (kantonales Befragungsprotokoll S.
7).
5.6 An diesen Feststellungen vermögen bei Würdigung der gesamten
Akten auch die zahlreichen im Lauf des Verfahrens eingereichten Be-
weismittel nichts ändern, nachdem notorisch ist, dass solche Doku-
mente in der Ukraine – gefälscht oder in sachfremdem Zusammen-
hang erwirkt – leicht auf irreguläre Weise erhältlich gemacht werden
können.
5.7 Nach diesen Erwägungen ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu verneinen.
6.
6.1 Gemäss Lehre und Praxis ist der Zeitpunkt des Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeentscheids massgebend für die Beurteilung
einer Bedrohungssituation im Heimatland eines Asylsuchenden.
Der Beschwerdeführer führt seine angebliche persönliche Verfolgungs-
situation auf Vorkommnisse zurückführt, welche sich zur Regierungs-
zeit des ukrainischen Präsidenten Kutschma ereignet haben sollen. Im
Zusammenhang mit den ukrainischen Präsidentschaftswahlen von
2004 mündeten die Ereignisse um die Stichwahl im November in die
so genannte Orangefarbene Revolution, einen mehrwöchigen friedli-
chen Protest gegen Wahlfälschungen, nachdem zunächst der von
Präsident Kutschma (der nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidiert
hatte) als Nachfolger vorgeschlagene Kandidat Viktor Janukowitsch
zum Wahlsieger erklärt worden war. Nach einem Beschluss des
Obersten Gerichts wurde die Stichwahl am 26. Dezember 2004 wie-
derholt. Am 10. Januar 2005 wurde der westlich orientierte Viktor
Juschtschenko zum neuen Präsidenten der Ukraine ernannt.
Nach dem oben Gesagten kann die Frage offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat überhaupt
relevante Behelligungen zu befürchten hätte, wenn seine Vorbringen
nicht unglaubhaft, sondern wahr wären.
Seite 11
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6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt; auch der
Eventualantrag seines Rechtsmittels ist abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in asyl- als
auch in völkerrechtlicher Hinsicht als zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Ukraine nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer
Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wä-
re. Es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Ukrai-
ne niederzulassen, wo er über ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz verfügt. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrun-
gen wird es ihm möglich sein, sich – allenfalls auch mit Unterstützung
seiner Verwandten – in der Ukraine wieder eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten muss der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar bezeichnet werden.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich qualifiziert. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Das in der Beschwerde vom 23. Januar 2004 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG muss abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer gemäss
Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz seit
mehreren Jahren nicht mehr fürsorgeabhängig ist und offensichtlich
nicht (mehr) als mittellos im Sinn dieser Bestimmung gelten kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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