B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3363/2009
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / (…).
E-3363/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Va-
ter des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in
Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit
undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 16. März 2007) wur-
den Kopien folgender Dokumente eingereicht: verschiedene Zeitungsarti-
kel mit Übersetzungen, Visitenkarten der Human Rights Commission
(HRC), des UNHCR und des IKRK, Identitätsausweise, die Registrie-
rungskarte der Familie, eine Aufforderung, an einem zweitägigen Seminar
für Taxifahrer teilzunehmen und ein Gesuch an den UNHCR um Schutz-
gewährung. Zwei Zeitungsartikel beziehen sich gemäss einer Notiz auf
den Übersetzungen auf den Beschwerdeführer; der eine berichtet dar-
über, dass auf ein Taxi geschossen, dabei ein Passagier verletzt und der
Fahrer festgenommen worden sei, der andere erwähnt, der verhaftete
Fahrer sei auf Kaution freigelassen worden und der Vorfall werde unter-
sucht.
In einem am 25. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft eingegangenen
Schreiben berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (N
[…]), über den in den Zeitungsartikeln erwähnten Vorfall, welcher sich am
(…) 2007 zugetragen habe. Bewaffnete Unbekannte hätten versucht, den
Beschwerdeführer zu erschiessen, weshalb dieser nun um sein Leben
fürchte. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter erneut an die Bot-
schaft und teilte mit, ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er
auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersu-
che für sich und ihre vier Kinder (den Beschwerdeführer, D._______ [N
(…)], E.________ [N (…)], F.________ und G.________ [beide N (…)])
um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte sie ihre Asylgründe
detailliert dar.
B.
Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2007 durch die Botschaft in
Colombo gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Pro-
tokoll:
Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er dessen Dreiradtaxi ge-
fahren, um für die Familie zu sorgen. Am (…) 2007 habe die Polizei auf
das Taxi geschossen, wobei er selber nicht getroffen, jedoch ein Fahrgast
schwer verletzt worden sei, weshalb er diesen ins Spital gebracht habe.
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Seite 3
Die Polizei habe ihm dort seine Identitätskarte und seinen Führerausweis
abgenommen. Dann hätten ihn Beamte des Criminal Investigation De-
partments (CID) befragt und zur Polizeistation gebracht. Am nächsten Tag
sei er von einem Gericht gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge
habe er dreimal vor Gericht erscheinen müssen. Seitens der Polizei sei er
unter grossen Druck gesetzt worden, jegliche Anschuldigungen zurückzu-
ziehen, ansonsten er umgebracht würde. Seine Arbeit als Dreiradtaxifah-
rer habe er deshalb aufgeben müssen. Nach dem Vorfall vom (…) seien
in ihrem Haus regelmässig Razzien durchgeführt worden, abwechselnd
von Polizei, Militär und Paramilitär, wobei nach seinem Vater gesucht
worden sei. Im (…) 2007 sei er einmal von vier Unbekannten angehalten,
über seinen Vater befragt und belästigt worden. Sie hätten ihn mit einer
Pistole bedroht, eine Handgranate in seine Tasche gelegt und ihm ge-
droht, seine ganze Familie zu vernichten, wenn er nicht die Wahrheit sa-
ge. Ende (…) 2007 hätten erstmals Leute von der Karuna-Gruppe ange-
rufen und ihn aufgefordert, ihnen beizutreten oder ihnen Geld zu zahlen.
Als er ihnen erklärt habe, er sei der einzige Mann der Familie und müsse
für diese sorgen, hätten sie ihm gesagt, sie würden eine seiner Schwes-
tern mitnehmen. Diese Leute hätten weiterhin angerufen und seine Fami-
lie bedroht, weshalb die ganze Familie am 30. August 2007 nach Colom-
bo gereist sei. Auch danach hätten diese Leute angerufen und gesagt,
wenn die Familie nach Vavuniya zurückkäme, würden sie sie erwischen.
In Colombo habe er keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt, da er
nicht aus dem Haus gegangen sei. Er fürchte, dass sich die beiden Poli-
zisten, die aufgrund des Vorfalles vom (…) 2007 suspendiert worden sei-
en, an ihm rächen könnten.
C.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte das BFM der Vertretung in Colom-
bo mit, dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens ein Einreisevisum auszustellen. Am 29. Juni 2008 reiste er in die
Schweiz ein. Seiner Mutter und seinen Schwestern wurde die Einreise in
die Schweiz am 9. Oktober 2008 bewilligt, und sie gelangten am 7. No-
vember 2008 in die Schweiz.
D.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu
den Asylgründen machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen
Aussagen auf der Botschaft im Wesentlichen Folgendes geltend:
E-3363/2009
Seite 4
Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2007, als auf sein Dreiradta-
xi geschossen worden sei, sei er von den Polizisten wiederholt geschla-
gen worden. Nachdem er auf Kaution freigelassen worden sei, habe er zu
zwei Verhandlungen erscheinen müssen, wobei die Polizisten vom Rich-
ter verwarnt worden seien. Ein Urteil sei aber seines Wissens bisher nicht
ergangen. Nach diesen Gerichtsterminen sei er telefonisch bedroht wor-
den. Der Vater des Hausbesitzers, bei welchem er (Beschwerdeführer)
und seine Familie in Colombo untergekommen seien, habe im Büro der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet. Einmal seien Leute
der EPDP gekommen und hätten den Besitzer aufgefordert, ihnen den
Beschwerdeführer auszuhändigen. Der Besitzer habe die Leute zwar
nicht hereingelassen, habe jedoch ihm (Beschwerdeführer) und seiner
Familie daraufhin mitgeteilt, sie nicht mehr beherbergen zu können. Seine
Mutter habe mehrmals anonyme Anrufe auf ihr Handy erhalten, und man
habe ihr anzügliche Fotos aufs Handy geschickt, um sie zu belästigen.
Während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Colombo auf-
gehalten habe, habe er das Haus nur sehr selten verlassen. Da er sich
nicht habe registrieren lassen und das Gerichtsverfahren gegen ihn im-
mer noch offen sei, habe er Angst vor der Polizei und der Armee gehabt.
Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort verhaftet zu werden, da es am
Flughafen Leute des Geheimdienstes habe.
Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer darüber informiert, dass sich sein Vater seit dem 11. Februar 2007 in
H.________ aufhalte, worauf er erstaunt und erleichtert reagierte. Er ha-
be mit seinem Vater seit dessen Verschwinden keinen Kontakt mehr ge-
habt.
E.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 (eröffnet am 24. April 2009) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorin-
stanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht genügten.
Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche
der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung des Asylgesuchs
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Seite 5
minderjährigen Schwestern) und der beiden Schwestern D.________ und
E.________ ab, wobei es alle Familienmitglieder vorläufig aufnahm.
F.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
22. April 2009, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter das Fest-
halten an der vorläufigen Aufnahme und das Absehen von allfälligen Voll-
zugshandlungen sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Artikel der Zeitung
"NEWS" vom 22. April 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest und trat auf die Anträge, an der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie an der vorläufigen Aufnahme sei festzuhalten und die Voll-
zugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen ab-
zusehen, nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und
der vormals minderjährigen Schwestern) des Beschwerdeführers gutge-
heissen und das Verfahren wurde zur Neubeurteilung ans BFM zurück-
gewiesen (vgl. E-3141/2009).
I.
Am 18. Juni 2011 reiste der Vater des Beschwerdeführers in die Schweiz
ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl.
J.
Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist
zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil vom
21. Dezember 2011 (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter
BVGE 2011/51) bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative.
K.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner
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Seite 6
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
In seiner Replik vom 15. Februar 2012 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer zur Vernehmlassung.
M.
Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der
Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Gewährung des Asyls als Flüchtlinge aner-
kannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 7
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM
zu Recht hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl negativ entschied
und die Wegweisung verfügte.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung
dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
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Seite 8
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss dem Subsi-
diaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Probleme und
Verfolgungsmassnahmen in Vavuniya hätten lediglich lokalen Charakter
und seien durch den Wegzug nach Colombo – abgesehen von dem einen
Telefonanruf durch Aktivisten der Karuna – unterbrochen worden. Im Üb-
rigen sei der Beschwerdeführer juristisch unbescholten und weise kein
besonderes Risikoprofil auf. Die geltend gemachte Nachfrage von Leuten
der EPDP im Haus in Colombo, wo sie gewohnt hätten, sei mit Zweifeln
behaftet, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese mit ihrem Gast-
geber und nicht direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten,
zumal er nebenan gewesen sei. Ausser einer grundsätzlich verständli-
chen Furcht wegen der allgemeinen Situation der Tamilen habe er somit
in Colombo keine asylrelevanten Probleme gehabt. Er sei deshalb nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Vollzug der Wegweisung
schob die Vorinstanz zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da eine
Rückführung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
zumutbar sei.
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Seite 9
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt be-
dürfe einiger Ergänzungen. So habe er ausgesagt, nach dem Beschuss
seines Dreiradtaxis sei er von mehreren Polizisten mehrmals geschlagen
worden und habe einen Tag in Haft verbracht. Bei einem weiteren Vorfall
sei er bei einem Polizeicamp in I.________ angehalten und von Polizisten
mit einer Pistole und einer Handgranate eingeschüchtert und geschlagen
worden, wobei er Todesangst erlitten habe. Er könne nicht nach Sri Lanka
zurückkehren, da er dort der Verfolgung und Übergriffen bis hin zur Er-
mordung ausgesetzt sei, weil ihm und seiner Familie vorgeworfen werde,
den LTTE anzugehören. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde von
der Vorinstanz nicht bestritten. Lediglich einzelne Punkte seien als unklar
betrachtet worden, was aber nicht zwangsläufig in einer direkten Abhän-
gigkeit zur Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen stehen müsse.
Ausserdem habe das BFM den geltend gemachten Sachverhalt falsch
gewürdigt. So gehe es davon aus, dass das Gerichtsverfahren für den
Beschwerdeführer positiv enden werde, weshalb die Asylgründe nicht er-
füllt seien. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass selbst bei ei-
nem Freispruch des Beschwerdeführers nicht alle Probleme aus der Welt
geschaffen würden, sondern dass sich dann die verurteilten Polizisten
wohl an ihm rächen würden. Ausserdem sei die Geldforderung der Karu-
na-Gruppe nach wie vor offen. Es könne deshalb nicht von einer nur loka-
len Bedrohung ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb
sie vollumfänglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung verweise und
die Ablehnung der Beschwerde beantrage. Betreffend das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts zur innerstaatlichen Fluchtalternative
(BVGE 2011/51) argumentierte sie, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung sei es gängige Praxis gewesen, bei Vorhandensein einer inner-
staatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt
auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu
verzichten. Im vorliegenden Fall werde eine Gefährdung durch die Karu-
na-Gruppe, die EPDP und die sri-lankische Armee geltend gemacht. Die
Karuna-Gruppe existiere als paramilitärische Gruppierung nicht mehr. Der
Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe grundsätzlich
seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen.
Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich frühere Angehö-
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Seite 10
rige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und auch ein-
zelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vor-
kommnissen beteiligt seien, könnten den Akten keine Hinweise entnom-
men werden, welche betreffend den Beschwerdeführer auf eine grund-
sätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Diese Er-
kenntnis werde auch dadurch bekräftigt, dass das von ihm gegen die Po-
lizeibeamten angestrengte Gerichtverfahren eingeleitet worden sei und
der Richter den fehlbaren Polizisten für schuldig befunden habe. Im Übri-
gen sei bis dato kein Beleg des Gerichtsverfahrens zu den Akten gereicht
worden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf eine innerstaatliche
Schutzalternative im Heimatland und infolgedessen auch nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Dies umso mehr, als sich die Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsa-
mer Weise stabilisiert habe.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei
trotz der vom Bundesamt vorgebrachten Argumente gutzuheissen. Er
werde nicht nur von der Karuna-Gruppe bedroht, sondern habe auch
Probleme im Zusammenhang mit der LTTE-Tätigkeit seines Vaters und
befürchte vor allem Übergriffe durch die Polizei. Ausserdem werde vom
Bundesverwaltungsgericht die Existenz von paramilitärischer Bedrohung
in Sri Lanka anerkannt, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei.
Insbesondere aber fehle vorliegend die Analyse der konkreten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers, der es gewagt habe, in einem Gerichtsver-
fahren gegenüber Behörden aufzutreten. Er erfülle mit seinem Profil eine
Kumulation von Risikofaktoren, was von der Vorinstanz nicht erkannt
werde. Das BFM unterschätze den Ernst der Situation, in welcher sich
der Beschwerdeführer im Moment seiner Ausreise befunden habe. Es sei
typisch für die nicht funktionierende sri-lankische Justiz in der ehemals
umkämpften Nordprovinz, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von
der Polizei beschossen worden sei, als Angeklagter und nicht als Opfer
vor Gericht gestanden habe. Die Annahme des BFM, die fehlbaren Poli-
zisten seien bestraft worden und die Anklage gegen den Beschwerdefüh-
rer habe in einem Freispruch geendet, sei voreilig und werde der Realität
eines ineffizienten und staatsnahen Justizsystems in einer von hoher Po-
lizei- und Militärpräsenz geprägten Region nicht gerecht. Im Weiteren
seien die Aussagen des Beschwerdeführers substanziiert, plausibel, wi-
derspruchsfrei und somit glaubhaft.
E-3363/2009
Seite 11
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten Länderurteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), wel-
ches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum
Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Un-
recht abgewiesen hat.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführe weder von der Vorinstanz noch vom
Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers sind substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Sie
stimmen ausserdem mit den Aussagen seiner Eltern, welche Asyl erhal-
ten haben, und Geschwister überein und sind teilweise durch Zeitungsar-
tikel belegt. Diese Einschätzung der Glaubhaftigkeit wird von der Schwei-
zer Botschaft in Colombo in ihrem Übermittlungsschreiben an das BFM
vom 12. Dezember 2007 geteilt (vgl. vorinstanzliche Akten A9).
5.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute –
nach Beendigung der Kriegshandlungen – noch ein Risikoprofil aufweist.
Hierzu ist das oben erwähnte Länderurteil heranzuziehen, welches sich
ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien
gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.
5.3.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Wegen
E-3363/2009
Seite 12
drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen
bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
5.3.2 Im Fall des Beschwerdeführers weisen diverse Umstände auf ein
behördliches Interesse an seiner Person hin. Einerseits machte er gel-
tend, nach dem Erscheinen einer Fotografie seines Vaters in einer Zei-
tung, die diesen bei der Teilnahme an einem LTTE-Trainingscamp zeige,
und dessen darauffolgendem Verschwinden, werde seiner Familie vorge-
worfen, zur LTTE zu gehören. Das Asylgesuch seines Vaters, der eben-
falls Gefährdung wegen seiner (zwangsweisen) Nähe zu den LTTE gel-
tend machte, wurde von der Vorinstanz am 9. März 2012 gutgeheissen.
Dazu kommt, dass auf das Dreiradtaxi des Beschwerdeführers geschos-
sen und er daraufhin festgenommen worden sei, wobei ein Verfahren ge-
gen ihn eingeleitet und er vor Gericht habe erscheinen müssen. Der Voll-
ständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer gemäss Akten als Angeklagter vor Gericht gestanden hat, und nicht
– wie vom BFM dargestellt – als Kläger. Nach diesem Vorfall sei es bei
ihm zu Hause zu regelmässigen Razzien und zu telefonischen Drohun-
gen gekommen. Die Polizisten, welche auf ihn geschossen hätten, seien
anlässlich einer der Gerichtsverhandlungen verwarnt worden. Seine Be-
fürchtung, dass aufgrund dieses Verfahrens sowohl von den Behörden
als auch von den beteiligten Polizisten direkt eine Gefahr für ihn ausgehe,
erscheint deshalb als durchaus plausibel. Im Weiteren erhöht der Um-
stand, dass seine Eltern in der Schweiz Asyl erhalten haben und auch
seine Geschwister hier wohnhaft sind, die Gefahr des behördlichen Ver-
dachts der finanziellen Unterstützung der Opposition. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens
paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden gemäss dem
erwähnten Länderurteil heute sowohl für den Norden als auch für den Os-
ten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben wird
und die Polizei- und Militärbehörden bei Übergriffen ein hohes Mass an
Straflosigkeit geniessen.
5.3.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie
zugehört. Er hat aufgrund der erlittenen Verfolgung eine aktuell begründe-
E-3363/2009
Seite 13
te Furcht vor Verfolgung und erfüllt sämtliche kumulativ erforderlichen Kri-
terien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2009 von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausging, erübrigen sich Ausführungen zu einer
innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 D-
4935/2007). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Gründe für
eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG).
6.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen und die Verfügung des BFM vom 22. April 2009 aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3363/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. April 2009 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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