B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3363/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Partnerin
B._______, geboren am (…), beziehungsweise am (…),
sowie deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 28. April 2016 / N (…).
E-3363/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ sei in Addis Abeba von eritreischen El-
tern geboren worden. Diese Stadt habe er ungefähr im (äthiopischen) Jahr
1997 (A9 S. 5) verlassen, um sich in Khartoum niederzulassen. Dort habe
er seine Partnerin, die Beschwerdeführerin B._______, im (…) 2012 nach
religiösem Brauch geheiratet (A9 S. 3; A10 S. 3), welche seit dem Jahr
2005 dort wohnhaft gewesen sei (A10 S. 5). Im Jahr 2013 hätten sie zu-
sammen den Sudan über Libyen verlassen und seien Ende August 2014
in Italien angekommen (A9 S. 7; A10 S. 7). Am 2. September 2014 reisten
sie in die Schweiz ein (A6; A8) und suchten gleichentags um Asyl nach.
B.
Am 11. September 2014 wurde mit beiden im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung durchgeführt. Eine
erste eingehende Anhörung fand am 11. Dezember 2015 statt; am 25. April
2016 wurden die Beschwerdeführenden ein zweites Mal angehört. Dabei
brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Eritreer, welche in
Addis Abeba aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert worden seien. So hätten
sie sich keine Identitätspapiere ausstellen lassen können. Der Beschwer-
deführer sei, weil Eritreischstämmige in Äthiopien als Terroristen erachtet
würden, (…) (A26 F73 ff.) beziehungsweise etwa (…) (A31 F83) in Haft
gewesen und misshandelt worden; daraufhin habe er Äthiopien verlassen.
Er habe sich nie in Eritrea aufgehalten. Im Sudan sei er ungefähr (…) Mal
verhaftet worden (A9 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei im Kleinkindsalter
– noch vor der Unabhängigkeit Eritreas (A27 S. 6; im Jahr 2015 bzw. 2016
sei sie (…)-jährig gewesen; A27 F19; A30 F20) – mit ihren Eltern aus dem
heutigen Eritrea nach Addis Abeba umgezogen. Dort habe sie nicht arbei-
ten können, sei von der Gesellschaft ausgestossen und beschimpft worden
(A27 F36). Während ihres Aufenthalts in Khartoum sei sie (…) Mal verhaf-
tet worden (A10 S. 6). Ausserdem befürchte sie bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen beziehungsweise in Haft
genommen zu werden (A30 F128).
C.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurden diverse medizinische Akten einge-
reicht. Einem Operationsbericht der chirurgischen Klinik D._______ vom
28. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin we-
gen eines Glutealabzesses behandelt wurde.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen
Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7
AsylG [SR 142.31]). Personen mit wie in casu vorgebrachter Konstellation
würden in Äthiopien entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit oder
eine von der Immigrationsbehörde herausgegebene Identitätskarte erhal-
ten. Von daher gesehen sei zweifelhaft, dass es sich bei den Beschwerde-
führenden um eritreische Staatsangehörige handle, welche in Äthiopien
wie Terroristen behandelt worden seien. Weitere widersprüchliche, reali-
tätsfremde, vage sowie unsubstanziierte Angaben würden die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen verstärken, so dass deren Asylrelevanz
(Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Ausserdem verzichtete das
SEM darauf, auf die angeblich im Sudan erlittenen Probleme einzugehen,
da es sich dabei um Vorkommnisse in einem Drittstaat handle. Des Weite-
ren seien keine Gründe erkennbar, welche den Wegweisungsvollzug als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheinen liessen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde
gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei Be-
weismittel die Haft des Beschwerdeführers betreffend in Aussicht gestellt
wurden. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2016,
mit welcher implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
antragt wurde, sowie drei originale Fotos von angeblichen Verwandten zu
den Akten gereicht.
Ergänzend zur Rechtsmitteleingabe wurde am 9. Juni 2016 eine Taufur-
kunde (mit Übersetzung) der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
Nachdem die Beschwerdeführerden mit Zwischenverfügung vom 21. Juni
2016 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wor-
den waren, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, rügten sie am
28. Juni 2016, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung als
Flüchtlinge mit Asylstatus aufzunehmen seien. Eventualiter sei ein Voll-
zugshindernis festzustellen.
F.
Am (…) kam die gemeinsame Tochter auf die Welt.
E-3363/2016
Seite 4
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 4. August 2016 hielt das SEM fest,
dass die eingereichten Unterlagen seine Erwägungen nicht zu ändern ver-
mögen würden. Bei diesen Dokumenten handle es sich nicht um rechts-
genügliche Identitätspapiere und aus ihnen lasse sich nicht ableiten, dass
die Beschwerdeführenden eritreische Staatsagehörige seien. Das Bundes-
verwaltungsgericht lud daraufhin die Beschwerdeführenden zur Replik ein.
H.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 informierten die Beschwerdeführen-
den, dass sie sich erfolglos bei der äthiopischen sowie eritreischen Vertre-
tung in der Schweiz um Papiere bemüht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 28. April 2016 dahinge-
hend, es sei vorab auffallend, dass die Beschwerdeführenden weitgehend
dieselben Familiengeschichten und dieselben Fluchtgründe erzählt hätten:
Beide seien eritreischer Herkunft und in Äthiopien aufgewachsen; indes
hätten sie nie irgendein Identitätspapier gehabt. Die jeweiligen Eltern seien
verstorben und die Beschwerdeführenden seien jeweils bei Nachbarn auf-
gewachsen. Schliesslich hätten sich beide – ohne Geschwister – auf den
Weg in den Sudan gemacht, weil das Leben in Äthiopien als Eritreer dis-
kriminierend gewesen sei. Beide hätten im Sudan ausserdem jeweils ein
aussereheliches Kind.
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Seite 6
Im Hinblick auf diese Angaben sei zwar die geltend gemachte eritreische
Herkunft nicht auszuschliessen, indes sei nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien. Zunächst seien
keine Dokumente eingereicht worden, welche auf eine solche Nationalität
hinweisen würden. Ferner seien hinsichtlich der Herkunft der Eltern und
des Grundes ihres Wohnsitzwechsels (nach Addis Abeba) nur rudimentäre
Aussagen gemacht worden. Da der eritreische Staat weder zum Zeitpunkt
der Geburt der Beschwerdeführenden noch zum Zeitpunkt der mutmassli-
chen Umsiedelung nach Addis Abeba existiert habe, sei es nicht möglich
gewesen, dass die jeweiligen Eltern damals diese Staatsangehörigkeit ge-
habt hätten. Vielmehr dürften die Beschwerdeführenden bei ihrer Geburt
als äthiopische Staatsangehörige registriert worden sein, weil die Eltern
vermutungsweise auch die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hät-
ten. Sodann habe es auch nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993
durch äthiopische Gesetze Möglichkeiten gegeben, dass in Äthiopien
wohnhafte Personen eritreischer Herkunft sich hätten naturalisieren kön-
nen. Auch ohne die Annahme der äthiopischen Staatsbürgerschaft würden
Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien fast dieselben Rechte besitzen
wie Äthiopier.
Dass beide vergeblich versucht hätten, eritreische oder äthiopische Pa-
piere in Addis Abeba zu erhalten, sei eine mit nichts belegte Behauptung.
Immerhin seien die Beschwerdeführenden wie auch ihre Geschwister in
Addis Abeba zur Schule gegangen. Es sei davon auszugehen, dass zu-
mindest ein Ausweis für Ausländer erhältlich gewesen wäre.
Die Tatsache, dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin in tigrinischer
Sprache durchgeführt worden seien, reiche nicht aus, eine eritreische
Staatsbürgerschaft zu beweisen. Es sei von der äthiopischen Staatsange-
hörigkeit auszugehen.
Die von den Beschwerdeführenden angegebenen fluchtauslösenden Un-
terdrückungen und Übergriffe sowie die Haft (in Äthiopien) seien sodann
äusserst vage, unsubstanziiert und realitätsfremd vorgetragen worden. Ins-
gesamt bestünden keine glaubhaften Hinweise auf eine gezielt gegen sie
gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.
5.2 Die Beschwerdeführenden argumentierten auf Beschwerdestufe, dass
aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, dass beide eritreischer
Abstammung seien. Sie seien als Opfer eines Krieges und von Diskrimi-
nierungen zu betrachten; Äthiopien könne nicht ihre Heimat sein.
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Seite 7
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vo-
rinstanz vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Mit
ihren kargen Einwänden auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwer-
deführenden diesen nichts entgegenzustellen.
5.3.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im äthiopi-
schen Jahr (…) (A26 F85; A31 F61), das heisst ungefähr im Jahr (…) des
westlichen Kalenders, in E._______, ein Quartier in Addis Abeba (A9
S. 2 f.), auf die Welt gekommen ist. Folglich waren er und seine Eltern
schon vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 in Äthiopien ansässig.
Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) bezie-
hungsweise gemäss äthiopischem Kalender im Jahr (…) (vgl. Taufschein;
sie war gemäss ihren Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung im Jahr 2015
[…]-jährig; A27 F19) in F._______ (im heutigen Eritrea) geboren wurde
(A10 S. 3 f.; A27 F19 f.; A30 F19). Als sie (…) Jahre alt gewesen ist, ist sie
mit ihren Eltern nach Addis Abeba umgesiedelt (A10 S. 5; A27 F14). Sie
gab an, es sei möglich gewesen, dass die Eltern äthiopische Papiere ge-
habt hätten (A27 F50 ff.). Somit ist auch die Beschwerdeführerin vor der
Unabhängigkeit Eritreas nach Äthiopien gelangt (A30 F11). Demzufolge ist
mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden als äthiopische Staatsangehörige auf die Welt gekommen sind,
da es dannzumal keine international anerkannte eritreische Nationalität
gab. Der Beschwerdeführer hat sodann nie auf (heutigem) eritreischem
Gebiet gelebt. Der Umstand, dass beide möglicherweise eine eritreische
Herkunft haben, steht dieser Feststellung nicht im Wege.
Schliesslich sind den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkre-
ten Hinweise zu entnehmen, dass die Eltern nach 1993 jemals die eritrei-
sche Nationalität angenommen hätten. Auch ergibt sich nicht, dass den El-
tern beziehungsweise den Beschwerdeführenden jemals die vermutete
äthiopische Staatsbürgerschaft wieder entzogen worden wäre und sie
nach Eritrea – z.B. während des Grenzkrieges (1998 bis 2000) – deportiert
worden wären (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: umstrittene
Herkunft, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 2014). Die einge-
reichten Unterlagen vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen, da den
Fotos keine Nationalität zu entnehmen ist und dem Taufschein lediglich,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) geboren und getauft wurde –
also vor der Unabhängigkeit Eritreas.
E-3363/2016
Seite 8
5.3.2 Die vorgebrachte Haft des Beschwerdeführers in Äthiopien (A26
F73 ff.; A31 F 79 ff.) ist aufgrund der vagen Ausführungen als unglaubhaft
zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Die erwähnten Diskriminierungen sind auf-
grund einer möglichen eritreischen Herkunft nicht abwegig, erscheinen in-
des als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Die Vorbringen Eritrea und Sudan
betreffend sind nicht weiter zu prüfen, da es sich dabei um Drittstaaten
handelt, in die die Beschwerdeführenden nicht zurückkehren müssen.
5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht von der äthio-
pischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus und, dass es
ihnen nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft dar-
zutun (Art. 7 AsylG). Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asyl abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 9
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 10
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in den vermuteten Heimatstaat Äthio-
pien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe, welche gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden, erkennbar. Den mit der Rechtsmittelein-
gabe vom 27. Mai 2016 eingereichten ärztlichen Berichten die Beschwer-
deführerin betreffend sind keine medizinischen Vollzugshindernisse zu ent-
nehmen.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Eltern eines
knapp (…)-jährigen Kindes. Der Beschwerdeführer ist zwar nur (…) Jahre
zur Schule gegangen (A9 S. 4; A26 F32; A31 F54 ff.), indes hat er Arbeits-
erfahrung im Sudan sammeln können (A31 F25). Die Beschwerdeführerin
hat (…) Jahre ihre Schulpflicht in Addis Abeba erfüllt (A10 S. 4; A27 F30 ff.).
Zwar scheinen die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu Angehörigen
zu haben (A26 F9; A31 F17 ff.; A30 F33 ff.), doch ist davon auszugehen,
dass beide in Addis Abeba, wo sie – bei äthiopischen Nachbarn – aufge-
wachsen sind und sozialisiert wurden (A26 F12 und 17 ff.; A30 F13
und 39 ff.), wieder werden Fuss fassen können. Ferner sind auch unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls keine Vollzugshindernisse zu erkennen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6).
Ausserdem ist – hinsichtlich der unglaubhaften Aussagen der Beschwer-
deführenden – darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz
seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet.
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, nach etwaigen Vollzugshindernissen zu
suchen. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden, welche die wahre Her-
kunft und ihre Situationen verschleiern beziehungsweise verheimlichen,
die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-3363/2016
Seite 11
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden haben – mit der Einreichung der Fürsorgebe-
stätigung vom 20. Mai 2016 – implizit die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Be-
schwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb als kaum ernsthaft zu bezeichnen werden
können (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund obiger Erwägungen war die ein-
reichte Beschwerde von vornherein als aussichtlos zu erachten, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3363/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: