B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3363/2017
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
E-3363/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) März
2017 in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Befragung
zur Person (BzP) vom 23. März 2017 trug sie dem SEM vor, im Januar
2017 von Teheran nach Istanbul geflogen und anschliessend mit Hilfe ei-
nes Schleppers in einem Lastwagen durch ihr unbekannte Länder in die
Schweiz gereist zu sein.
A.a Als Asylgründe nannte sie Eheprobleme und häusliche Gewalt seitens
ihres Ehemannes.
A.b Weiter gab sie an der BzP zu Protokoll, bereits "Ende September / An-
fang Oktober 2016" mit einem französischen Visum in den Schengen-
Raum, konkret nach C._______, gereist zu sein. Sie sei allerdings nicht in
Frankreich geblieben, sondern weiter nach Griechenland zu ihrer Tochter
gereist. Vier Tage später sei sie mit der Fluggesellschaft "D._______" zu-
rück in den Iran geflogen.
A.c Da ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass der Beschwerdeführerin durch Frankreich ein vom (…) 2016
bis zum (…) 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, zweifelte das
SEM an der behaupteten Rückkehr der Beschwerde-führerin von Grie-
chenland nach Teheran. Es fragte sie deshalb nach Beweisen für ihre
Rückkehr in den Iran. Darauf gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im
Moment keinen Zugang zu Dokumenten zu haben, mit denen die Rück-
reise bewiesen werden könnten.
A.d Am Ende der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit von Frankreich und dementsprechend zu
einem möglichen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach
Frankreich gewährt. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie
kenne in Frankreich niemanden, in der Schweiz habe sie dagegen einen
Bruder.
E-3363/2017
Seite 3
B.
Am 4. April 2017 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom
26. Mai 2017 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am 7. Juni 2017) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Überstellung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 (vorab per Telefax) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die von der Beschwerdeführerin manda-
tierte Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzu-
treten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und die unverzügliche Anweisung
der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 4
D.b Mit der Beschwerde wurden folgende neue Beweismittel über die von
der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehr in ihren Heimatstaat ein-
gereicht:
die Kopie eines Flugtickets vom (…) 2016 der E._______ Airlines (Flug
[…] nach Teheran, Abflugzeit [… ]);
eine undatierte Bestätigung der stellvertretenden Leiterin der Kollektiv-
unterkünfte F._______ (Flüchtlingshilfe der Heilsarmee) über den ein-
geschriebenen Versand von Dokumenten der Beschwerdeführerin an
das SEM;
Kopien des iranischen Personalausweises ("Shenasnameh") der Be-
schwerdeführerin;
eine Kopie der Arbeitsbestätigung des G._______ über die Beschäfti-
gung der Beschwerdeführerin vom (…) 2016 bis zum (…) 2017.
E.
Am 15. Juni 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel-
lung der Beschwerdeführerin nach Frankreich per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung um unentgeltliche
Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und vorder-
hand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vor-
instanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
einzelnen Bemerkungen wird, falls entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
H.
Die Rechtsvertreterin nahm mit Replik vom 14. Juli 2017 Stellung zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung und reichte zur Untermauerung ihrer Vor-
bringen das Original des oben genannten Flugtickets vom (…) 2016 der
E._______ Airlines von Athen nach Teheran (vgl. oben, Bst. D.b), die zum
Flug mitausgehändigte Gepäckquittung sowie den Scan eines in Farsi ver-
fassten Schreibens der H._______ Air – dem zu entnehmen sei, dass ein
E-3363/2017
Seite 5
Visumsbesitzer in das Land einreisen müsse, welches das Visum ausge-
stellt habe – zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM die Farbkopie einer Bescheinigung über ihre "Islamische Eheschlies-
sung" mit ihrem Landsmann I._______ (N […]) zu den Akten und ersuchte
um Berücksichtigung dieser Heirat in ihrem Asylverfahren. Das SEM leitete
die Eingabe daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang
beim Gericht: 22. Dezember 2017).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 und 2015/9
E. 7 f.).
E-3363/2017
Seite 6
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
E-3363/2017
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als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids und der Anordnung
der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich führte das SEM
aus, die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich
liege. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückreise in den
Iran und der anschliessende Aufenthalt im Heimatstaat erachtete die Vor-
instanz als unglaubhaft, da sie einerseits keine Beweise hierfür habe bei-
bringen können und es andererseits realitätsfremd erscheine, dass sie
zwei Tage nach Ablauf des Visums – welches sie für die legale Einreise in
das Gebiet der Schengen-Staaten berechtigt gehabt hätte – illegal und mit
E-3363/2017
Seite 8
Hilfe eines Schleppers gereist sei. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, ändere an der Zuständigkeit
Frankreichs nichts, weil Geschwister nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden
auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit des
Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weshalb
Frankreichs Zuständigkeit bestehen bleibe.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO hingewiesen, wonach die Zuständigkeit eines Staates erlö-
sche, wenn die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
für mindestens drei Monate verlassen habe. Sodann wird dem Vorhalt des
SEM, es sei realitätsfremd, dass jemand unmittelbar nach Ablauf des
Visums illegal und mit Hilfe eines Schleppers reist, entgegnet, die Be-
schwerdeführerin habe sich bewusst und gezielt so verhalten. Sie sei eine
gebildete Frau, welche sich bewusst gewesen sei, dass das Visum die Zu-
ständigkeit Frankreichs begründen würde. Da sie in Frankreich jedoch nie-
manden kenne und in der Schweiz ihr Bruder wohne, welcher sie unter-
stützen könne, sei es für sie wichtig gewesen, dass die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz falle. Deshalb sei es
mehr als nachvollziehbar, dass sie nicht mit dem Visum, sondern illegal in
die Schweiz eingereist sei.
4.2.2 Anhand der eingereichten Beweismittel – eine Kopie des Rückreise-
tickets sowie die Bestätigung ihrer Anstellung bei "G._______" – sei belegt,
dass sie nach ihrem Aufenthalt in Griechenland das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten am (…) 2016 verlassen habe und in den Iran zu-
rückgekehrt sei. In der Folge sei sie Anfang des Monats (…), frühestens
am (…) 2017, mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist, wo sie sich über
einen Monat lang aufgehalten habe. Somit habe sie sich länger als drei
Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten befun-
den.
4.2.3 Nach den obigen Ausführungen sei die Zuständigkeit Frankreichs ge-
stützt auf Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erlo-
schen und es sei ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates auszulösen.
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Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es bezweifele weniger
die Rückreise der Beschwerdeführerin in den Iran als vielmehr die erneute
Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ohne Verwendung
des (für multiple Einreisen gültigen) französischen Schengen-Visums.
Dennoch sei zu bemerken, dass zwar die Kopie eines Flugtickets von
Athen nach Teheran eingereicht worden, dessen tatsächliche Verwendung
jedoch nicht belegt sei. Es lägen weiter weder Belege für den geltend ge-
machten Flug von Teheran nach Istanbul vor, noch seien hierzu substanzi-
ierte Angaben gemacht worden. Ferner belege die Arbeitsbestätigung des
G._______ die angebliche Anwesenheit im Iran nicht, weil dieses Privat-
schreiben aufgrund von Ungereimtheiten über keinen Beweiswert verfüge.
Angesichts der gesamten Umstände bleibe der geltend gemachte Reise-
weg und seine Begründung unplausibel, und die Annahme liege nahe,
dass die Beschwerdeführerin verschleiern wolle, wann sie wo aufhältig ge-
wesen sei.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin, für
welche der weitere Verbleib im Iran angeblich aufgrund erheblicher Prob-
leme mit ihrem Ehemann unmöglich geworden sei, für den illegalen, lang-
wierigen und gefährlichen Weg im Lastwagen entschieden haben wolle,
statt die naheliegendere Option der Einreise in das Gebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten mittels Schengen-Visums zu wählen.
Schliesslich führte das SEM zu Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aus, die EU-
Kommission interpretiere diesen Absatz in dem Sinn, dass wenn ein Staat
die Ermöglichung der Reise mit dem von ihm ausgestellten Visum nicht
akzeptiere, er beweisen müsse, dass das Visum nicht verwendet worden
sei. Dies habe Frankreich nicht getan, und der Beschwerdeführerin sei dies
auch nicht gelungen. Das SEM stellte sich somit weiterhin auf den Stand-
punkt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
erneute Einreise in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten realitätsfremd
seien und Frankreich aufgrund des ausgestellten Visums der für das Asyl-
verfahren zuständige Staat sei.
4.4 Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin das Original eines "Flug-
tickets" von Athen nach Teheran samt Gepäckquittung zu den Akten. Die
Gepäckquittung sei ein weiterer Beweis dafür, dass sie im Oktober 2016 in
den Iran zurückgekehrt sei. Betreffend die aus dem Iran angetretene Wie-
dereinreise in die Türkei im Januar 2017 führte sie aus, sich der Wichtigkeit
der Ticketaufbewahrung nicht bewusst gewesen zu sein. Da sie die Reser-
vierung selber über ihren Arbeitgeber vorgenommen habe, lägen auch
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Seite 10
keine Bestätigungen mehr vor. Sie sei mit einer (…) Airline (…) nach Istan-
bul geflogen. Weiter gehe sie davon aus, dass ihr ein Business-Visum aus-
gestellt worden sei, da sie beim Visumsantrag Unterlagen ihres Arbeitge-
bers habe einreichen müssen. Zudem beteuerte sie, sich den Risiken des
Landreisewegs und der allfälligen Zuständigkeit eines anderen Mitglied-
staats bewusst gewesen zu sein. Mit der legalen Einreise mittels Visums
wäre jedoch die Zuständigkeit Frankreichs gewiss gewesen, während mit
dem gewählten Reiseweg immerhin eine Chance bestanden habe, die Zu-
ständigkeit der Schweiz zu erwirken. Sie habe in Istanbul auch mehr als
einen Monat Zeit benötigt, um die Reise mit einem Schlepper zu organisie-
ren. Schliesslich hielt sie den Ausführungen des SEM hinsichtlich des Art.
12 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen, dass bei diesem Artikel einzige die Frage
entscheidend sei, ob das Visum bei der letztmaligen Einreise bereits abge-
laufen sei, was vorliegend der Fall sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der
Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht Frankreich als zuständigen
Staat zur Durchführung des Asylverfahrens bezeichnet hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Besitz
eines Schengen-Visums für Frankreich war. So hat ein Abgleich mit dem
CS-Vis ergeben, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom (…)
2016 bis (…) 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der
Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 23. März 2017 bestätigte
die Beschwerdeführerin, im Besitz eines französischen Visums gewesen
zu sein. Gestützt darauf ersuchte das SEM die französischen Behörden
am 4. April 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Ge-
such am 26. Mai 2017 zu.
5.3 Hat ein Mitgliedstaat ein Visum erteilt, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist und aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheits-
gebiet des Mitgliedstaats einreisen konnte, ist dieser Staat zuständig, so-
lange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlas-
sen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Stand-
punkt, sie sei erst nach Ablauf ihres französischen Visums am (…) 2017
von Istanbul herkommend wieder nach Europa eingereist. Aufgrund ihres
E-3363/2017
Seite 11
Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei deshalb gemäss
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs erloschen.
5.5 Das Gericht hält es – wie nachfolgend erläutert wird – demgegenüber
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als überwiegend wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf ihres Visums und mit
ihrem französischen Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa-
ten eingereist ist.
5.5.1 Zunächst sind bereits im Zusammenhang mit der behaupteten Rück-
reise von Athen nach Iran am (…) 2016 diverse Ungereimtheiten im Sach-
vortrag der Beschwerdeführerin festzustellen.
5.5.2 So stimmt ihre Angabe anlässlich der BzP, sie sei mit der Fluggesell-
schaft "D._______" (gemeint ist offensichtlich die […] Airlines) geflogen
nicht mit dem als Beweismittel eingereichten Dokument der E._______ Air-
lines) überein. Die eingereichte Boardingkarte besteht zudem noch aus
beiden Abschnitten – dem kleineren, der beim Einchecken in der Regel
abgetrennt wird und den Passagieren übergeben wird, und dem grösseren,
der beim Bodenpersonal am Gate des Flughafens bleibt – was den Ein-
druck erweckt, dass die Karte gar nicht benutzt wurde.
5.5.3 In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, das Original dieses Be-
weismittels sei bereits nach der BzP per Einschreiben ans SEM geschickt
worden, zusammen mit einer Kopie des Identitätsausweises der Be-
schwerdeführerin, wobei diese Postsendung verloren gegangen sei (vgl.
Beschwerde S. 4). Mit der Replik wurde dieses angeblich mit der Postsen-
dung verschwundene Original nun aber ohne weitere Erläuterung zu den
Akten gereicht. In diesem Zusammenhang erscheint auch als merkwürdig,
dass die eingeschriebene Sendung nie beim SEM angekommen respek-
tive der Nachweis der Aufgabe der Einschreibesendung unmöglich gewor-
den sei (vgl. Beschwerde S. 4).
5.5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrug,
"Ende September / Anfang Oktober 2016" über C._______ nach Athen und
(…) Tage später zurück in den Iran (vgl. A7/11 S. 6, Beschwerde S. 4) ge-
flogen zu sein. Die Boardingkarte für den Flug Athen /Teheran datiert in-
dessen vom (…) 2016, was insofern nicht stimmig erscheint, weil eher ein
Abflugdatum um den (…) 2016 zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zu-
sammenhang bleibt auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
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Seite 12
Flugdaten von C._______ nach Athen und anschliessend von Athen nach
Teheran auffälligerweise bloss sehr vage angab.
5.6 Die Beschwerdeführerin konnte sodann insbesondere nicht glaubhaft
darlegen, dass sie – nach ihrer angeblichen Rückkehr in den Heimatstaat
– im Frühjahr 2017 ohne Visum vom Iran in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten gereist sei:
5.6.1 Zum Zeitpunkt der Ausreise von Teheran nach Istanbul gab sie bloss
"Anfangs (…)" zu Protokoll (vgl. A7/11 S. 6), was sie in ihrer Beschwerde-
eingabe mit "Anfang des iranischen Monats (…) ([…])" präzisierte (vgl. Be-
schwerde S. 3). Diese vagen zeitlichen Angaben lassen das Vorbringen
der Beschwerdeführerin bereits zweifelhaft erscheinen. Danach sei sie bis
zu ihrer Weiterreise während über einem Monat in Istanbul geblieben.
5.6.2 Das Visum war vom (…) 2016 bis zum (…) 2017 gültig und es han-
delte sich hier um ein Business-Visum mit multipler Einreisebefugnis. Die
Beschwerdeführerin reichte am (…) 2017 – mithin (…) Tage nach Ablauf
ihres Visums – ihr Asylgesuch in der Schweiz an. Diese zeitliche Koinzi-
denz legt die Vermutung nahe, dass sie noch vor dem
Visumsablauf – konkret spätestens am (…) 2017 – mit dem französischen
Visum legal in die Schweiz eingereist war.
5.6.3 Die Beschwerdeführerin konnte im Zusammenhang mit der angebli-
chen Reise von Teheran über Istanbul und weitere Länder in die Schweiz
keinerlei Beweismittel einreichen und ohne überzeugende Erklärung keine
substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen (vgl. BzP A7/11 S. 6).
5.6.4 Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen erscheint
zudem grundsätzlich als lebensfremd: Würde ein vernünftiger Mensch von
Istanbul aus illegal auf der Balkanroute in die Schweiz reisen und die ge-
sundheitsgefährdende, lange, strapaziöse und teure Reise auf sich neh-
men, wenn er das Zielland legal, komfortabel, risikolos und sehr viel güns-
tiger mit dem Visum auf dem Luftweg erreichen könnte? Die Beschwerde-
führerin entgegnet hierzu, sie sei eine gebildete Frau und bewusst ohne
Visum und illegal auf dem Landweg in den Schengen-Raum eingereist, um
die Zuständigkeit Frankreichs zu umgehen. Dies überzeugt bei näherer Be-
trachtung schon deshalb nicht, weil sie auf der Balkanroute mindestens
sechs bis sieben Landesgrenzen illegal hätte überqueren müssen und da-
bei das konkrete Risiko eingegangen wäre, dass die Zuständigkeit für die
Behandlung ihres Asylgesuchs auf ein Land wie Griechenland, Bulgarien,
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Seite 13
Serbien oder Ungarn gefallen wäre (wo ebenfalls keine Verwandten von ihr
leben).
5.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend Folgendes
festzuhalten:
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückreise von Griechenland
in den Iran weist klare Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf, weshalb die An-
sicht des SEM, die Rückreise sei unglaubhaft (vgl. Verfügung S. 3), nach-
vollziehbar erscheint.
Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens nicht ab-
schliessend beurteilt zu werden, weil die angebliche visumsfreie Wieder-
einreise in das Dublin-Hoheitsgebiet klar unglaubhaft ist. Somit erübrigt
sich auch die beweisrechtliche Würdigung der eingereichten Arbeitsbestä-
tigung des iranischen G._______.
5.8 Dass ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, vermag
an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern, weil es sich bei diesem
nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO handelt (vgl. auch Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017, S. 4).
5.9
5.9.1 Auch aus der am 18. Dezember 2017 geltend gemachten kürzlichen
"Islamischen Eheschliessung" mit einem Landsmann, dessen Asylverfah-
ren zurzeit in erster Instanz hängig ist, vermag die Beschwerdeführerin für
ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Bei einem Dublin-
Aufnahmeverfahren ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeit-
punkt der Einreichung des Antrags auf Schutzgewährung präsentiert hatte
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. E. 3.2 hiervor m.w.H). Der angebliche Part-
ner der Beschwerdeführerin verfügt zudem offensichtlich nicht über einen
gefestigten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Ein allfälliges ziviles
Eheschliessungsverfahren würde überdies die Landesanwesenheit der
Beschwerdeführerin nicht unbedingt voraussetzen.
5.9.2 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit hal-
ber festzuhalten, dass in den Eingaben der Beschwerdeführerin nie von
einem Verlobten die Rede war. Die bei Betrachtung des Beweismittels (das
nur in Form einer Fotokopie eingereicht worden ist) auftauchenden Fragen
nach der Authentizität dieses Vorbringens, können jedoch unbeantwortet
bleiben.
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5.10 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist nach dem Gesagten
gegeben.
5.11
5.11.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.11.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.11.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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5.12 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.12.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.12.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
5.12.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.13 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen, zumal auch keine Gründe für eine Kassation des
Asylentscheids ersichtlich sind.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen er-
suchte sie in ihrem Rechtsmittel um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde anhand der mit der Be-
schwerde eingereichten Fürsorgebestätigung belegt. Die Beschwerde-
begehren waren zu Beginn des Verfahrens noch nicht als aussichtlos zu
bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.3 Das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist bereits vom
Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom21. Juni 2017 festgestellt
worden (vgl. Sachverhalt, Bst. F).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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