B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3364/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2015 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 11. November 2015 im EVZ Basel und der Anhörung
vom 22. April 2016 im EVZ Bern-Wabern führte er im Wesentlichen aus:
Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in einem Dorf in
der Nähe der Stadt Dohuk, in der nordirakischen Autonomen Region Kur-
distan (Region des „Kurdistan Regional Government“; nachfolgend: KRG)
aufgewachsen und dort bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Von
2011 bis 2015 sei er als Peschmerga tätig gewesen. Zwei Jahre vor seiner
Ausreise habe er sich verliebt und mehrmals bei der Familie seiner dama-
ligen Freundin um deren Hand angehalten. Die Familie habe sich jedoch
gegen eine Heirat ausgesprochen, worauf sich die Freundin selbst in Brand
gesetzt habe und infolgedessen verstorben sei. Ihre Familie habe ihm die
Schuld am Tod ihrer Tochter gegeben und ihm gedroht, ihn umzubringen,
sollte er den Irak nicht verlassen. Vor seiner Ausreise hätten Mitglieder die-
ser Familie ihn in seinem Wagen angehalten und ihn spitalreif geschlagen.
Aus diesen Gründen und aus Angst um sein Leben habe er den Nordirak
auf legalem Wege Richtung Türkei verlassen. Anschliessend sei er über
Bulgarien illegal in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er nach der Anhörung folgende Lichtbild-Ausdru-
cke aus seinem Mobiltelefon ein: eine Doppelseite seines Reisepasses,
seine Identitätskarte, eine Doppelseite seines Nationalitätenausweises so-
wie zwei Militärausweise.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Es sei festzu-
stellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
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barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in den Irak festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Ziffern 4 und 5 (Wegwei-
sungsvollzug) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai
2016. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
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3.
Betreffend den Antrag auf Feststellung der unzulässigen, unzumutbaren
und unmöglichen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat ist festzu-
halten, dass eine solche in der vorinstanzlichen Verfügung nicht angeord-
net wurde und es sich erübrigt, darauf einzugehen. Mit dem Direktent-
scheid in der Sache werden sodann die Gesuche um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses hinfällig.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
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gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
7.
7.1 Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung
des Asylgesuchs aus der Schweiz weg. Infolge der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs.
1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhalts-
punkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya sei so-
dann nicht generell unzumutbar, da sich die Gewalt im Irak auf den Zentral-
und Südirak konzentriere und die Autonome Region Kurdistan kaum davon
betroffen sei. Nach gegenwärtigem Stand seien die vier kurdischen Provin-
zen nicht von einem Angriff der Organisation des Islamischen Staats (IS)
bedroht. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-
Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Sodann würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung
sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, eine
Rückkehr in den Nordirak sei unzumutbar, da die herrschenden Behörden
ihn nicht vor bedrohlichen Situationen durch Drittpersonen schützen könn-
ten. Es gäbe zwar eine Polizei im Nordirak, welche kriminelle Handlungen
untersuche und verfolge, jedoch würden im Hintergrund die Sippenregeln
gelten, welche übergeordnet seien und von den Behörden nicht kontrolliert
werden könnten. Sodann könne er auch keinen Schutz durch die Pe-
schmerga beanspruchen, da dieser nur Familien gewährt werde, die über
Macht und Geld verfügen würden. Probleme zwischen zwei Familien könn-
ten sodann nicht mit einem Wegzug in eine andere Stadt gelöst werden,
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da die kurdische Gesellschaft aus Sippen bestehe, die sich untereinander
kennen würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Sicher-
heits- und Wirtschaftslage im Nordirak nach dem Einmarsch des IS und
nach den innenpolitischen Unruhen in den letzten zwei Monaten massiv
verschlechtert. Die Begründung der Vorinstanz entspreche deshalb nicht
der aktuellen Lage.
Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer einen ins Deutsche über-
setzten Ausschnitt aus der Zeitung „Avro“ vom 21. Januar 2016 betreffend
eines Anschlags aufgrund von Streitigkeiten zwischen zwei Familien, einen
ins Deutsche übersetzten Ausweis des Peschmerga-Ministeriums (lautend
auf den Beschwerdeführer) sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit der Gemeinde Thundorf ein.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend
und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach in den vier Provinzen
der KRG-Region keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden. Diese Beurteilung der Vorinstanz
stimmt zudem auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.4
mit Verweis auf BVGE 2008/5, E. 7.5.8). Der Beschwerdeführer verfügt so-
wohl in seinem Heimatdorf als auch in der Provinzhauptstadt Dohuk über
ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz (…), welches ihn bei einer
Rückkehr unterstützen kann. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen gesunden Mann, welchem aufgrund seiner Schulbil-
dung, Arbeitserfahrung und militärischen Erfahrung als Peschmerga zuge-
mutet werden kann, sich eine neue Existenz aufzubauen. Es obliegt so-
dann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe, welche sich im Wesentlichen auf Behauptungen beschränken, er-
weisen sich als unbehelflich, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen. Der beigebrachte Zeitungsartikel vom 21. Januar 2016 vermag
ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
den Irak zu belegen, zumal er keinen Bezug nimmt auf ihn, und der Pe-
schmerga-Ausweis ist vorliegend unbeachtlich, weil die Peschmerga-Akti-
vitäten nicht angezweifelt werden. Schliesslich vermag auch die aktuelle
Entwicklung im Nordirak am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der
geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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