B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3364/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Juni 2017 (E-2838/2017) betreffend Nichteintreten
Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (…) 2017 von Indien herkom-
mend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flug-
hafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte
das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in An-
wendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des
AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien
und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbrin-
gen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht er-
fasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer
E-2838/2017.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbe-
gehren gegen Instruktionsrichter Wenger im Verfahren E-2838/2017 ein.
Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren unter der Geschäftsnummer
E-2886/2017.
Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Ausstandsbegehren ab, soweit Eintretensanspruch bestand.
Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vom 18. Mai 2017 mit den darin erhobenen Rügen
formeller und materieller Art vollumfänglich als offensichtlich unbegründet
ab.
Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und
zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen
(Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten
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Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf
nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesver-
waltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom
1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisions-
weise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens
und die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n)
neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung. Als
Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Überse-
hen erheblicher Tatsachen) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht er-
fasste dieses Revisionsgesuch betreffend das Ausstandsurteil
E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer E-3365/2017.
C.
Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht zudem das vorliegend zu beurteilende Gesuch
um Revision des Beschwerdeurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein.
Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheis-
sung des Ausstandsbegehrens, die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens
E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruk-
tion und Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er
Art. 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Verletzung der Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) an. Auf die Begrün-
dung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch unter der Ge-
schäftsnummer E-3364/2017. Die beiden Revisionsverfahren wurden auf-
grund ihrer prozessualen Unterschiedlichkeit von Beginn weg getrennt ge-
führt, zumal die Revisionsgesuche auch separiert eingereicht wurden. Die
Beurteilung beider Revisionsgesuche erfolgt mit heutigem Datum und mit
separaten Revisionsurteilen, wobei für das Verfahren E-3365/2017 auf die
betreffenden Akten zu verweisen ist.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017
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wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorgli-
chen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunsch-
gemäss der Spruchkörper mitgeteilt.
E.
Am (…) 2017 reichte der Gesuchsteller beim UNO Ausschuss gegen Folter
(Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde ein.
F.
Mit Urteil vom (…) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am
19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuch-
steller angeordnete Ausschaffungshaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in den Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich,
dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge-
nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend
begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an
die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.
2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. a BGG (Verlet-
zung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Aus-
stand) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und zeigt die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die
Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand ver-
letzt worden sind.
4.
4.1 Sein auf Art. 121 Bst. a BGG gestütztes Revisionsgesuch begründet
der Gesuchsteller mit seinem Anspruch auf positiven Ausgang des (parallel
hängigen) Revisionsverfahrens E-3365/2017 betreffend Ausstand. Die dor-
tige revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvorschrif-
ten führe nämlich in der Konsequenz zu einer Feststellung der Verletzung
der Bestimmungen über den Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni
2017. Besagtes Beschwerdeverfahren E-2838/2017 müsse somit einem
beziehungsweise einer anderen Bundesverwaltungsrichter(in) zugeteilt
werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom
15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
des Revisionsgesuchs (Zitat:), „dass sich die Begründung darauf be-
schränkt, auf das Übersehen wichtiger Aktenstellen im Ausstandsurteil
E-2886/2017 aufmerksam zu machen, aus welchem Umstand sich die
Konsequenz ergebe, dass das Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 die Aus-
standsbestimmungen verletze und mithin in falscher Besetzung ergangen
E-3364/2017
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sei, (…) jedoch die Aussichten im Revisionsverfahren E-3365/2017 ge-
mäss heute ergehender Zwischenverfügung als äusserst gering einzustu-
fen sind, womit gleichsam dem vorliegenden Revisionsverfahren keine Er-
folgsaussichten beizumessen sind“. Ergänzend wurde erwogen, „dass der
Gesuchsteller im Übrigen angesichts seiner Ausführungen in Ziff. II/B/2 of-
fenbar verkennt, dass vorliegend bereits ein rechtskräftiger Wegweisungs-
entscheid ergangen ist“.
5.
Die vom Gesuchsteller in der Revisionsschrift dargelegte rechtslogische
Konsequenz, wonach eine im Revisionsverfahren E-3365/2017 zu erken-
nende revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvor-
schriften zu einer Feststellung der Verletzung der Bestimmungen über den
Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 führen müsse, ist durch-
aus zutreffend. Die Konsequenz wäre gar dahingehend weiterzuführen,
dass diesfalls zusätzlich eine falsche Besetzung des Gerichts festzustellen
wäre, da der vermeintlich ausstandspflichtige Richter nicht im Spruchkör-
per des Beschwerdeurteils hätte erscheinen dürfen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erkennt aber vorliegend dennoch offensichtlich keine revisi-
onsspezifische Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Ge-
richts oder über den Ausstand gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45
VGG). Zur Begründung kann auf die Tatsache des mit heutigem Datum
ergehenden, abweisenden Revisionsurteils E-3365/2017 und auf die dorti-
gen Erwägungen sowie auf die oben (E. 4.2) zitierten Erwägungen gemäss
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017
verwiesen werden. Diesen ist grundsätzlich nichts beizufügen.
Der Gesuchsteller ist – in Bekräftigung des entsprechenden Hinweises im
Revisionsurteil E-3365/2017 (dort E. 5, 1. Abschnitt am Ende) – dennoch
darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere
ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf,
bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale
Versäumnisse nachzuholen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und
es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift weiter einzugehen.
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Seite 7
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im Ver-
gleich zum Revisionsurteil E-3365/2017 angemessen zu reduzieren, weil
der vorliegende Revisionsentscheid E-3364/2017 sich schwergewichtig auf
die Tatsache des abschlägig ergehenden Revisionsurteils E-3365/2017
stützt und daher dem Bundesverwaltungsgericht einen minderen Bearbei-
tungsaufwand verursacht hat. Die Verfahrenskosten sind auf angemes-
sene Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3364/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei
und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: