Abtei lung V
E-3365/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Togo,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 6. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3365/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 18. Februar 2010 verliess, am 25. Februar 2010 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 2. März 2010 sowie der Anhörung vom 8. März
2010 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, im Februar 2005 habe ihr Lebenspartner an
einer Versammlung der „Union des Forces du Changement“ (UFC)
teilgenommen und sei danach nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
dass sie später von ihm erfahren habe, dass er anlässlich der Kund-
gebung festgenommen worden sei,
dass er ihr geraten habe, ihren Wohnort B._______ zu verlassen,
dass sie sich deshalb zu ihren Eltern nach C._______ und von dort
nach D._______ begeben habe, indes im Januar 2008 nach
Adakpamé zurückgekehrt sei,
dass sich am Tag nach ihrer Rückkehr nach B._______ Unbekannte
bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Lebenspartners erkundigt hätten,
sie vorgegeben habe, diesen nicht zu kennen, weshalb sie verhaftet
und ins Camp E._______ gebracht worden sei,
dass sie in der Haft geschlagen worden sei und sich im heissen Sand
habe drehen müssen und erst im November 2008, nach Bezahlung
von Geldern durch ihren Vater, freigekommen sei,
dass sie nach C._______ zurückgekehrt sei und wieder als F._______
gearbeitet habe,
dass sie im November 2009 auf Druck einer Bekannten Mitglied der
„Organisation Mouvement Citoyen pour l'Alternace“ (MCA) geworden
sei und für diese Bewegung auf Bestellung unentgeltlich Banderolen
mit der Aufschrift MCA angefertigt habe,
dass sie am 26. November 2009 von togolesischen Sicherheitskräften
wegen der Banderolen in ihrem Atelier verhaftet und ins Camp
G._______ gebracht worden sei,
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dass sie in diesem Camp einmal geschlagen und mehrmals an-
gehalten worden sei, sich im Freien hinzuknien,
dass sie im Camp einen Gendarmen kennen gelernt habe, welcher
derselben Ethnie angehöre wie sie, und welcher versprochen habe, ihr
zu helfen,
dass ihr dieser Gendarm am 15. Januar 2010 zur Flucht aus dem
Camp verholfen habe, indem er die Zellentür geöffnet und sie zu einer
Mauer begleitet habe, über welche sie in die Freiheit gelangt sei,
dass sie sich zu ihrem Grossvater nach H._______, danach zu ihrer
Grossmutter nach I._______ begeben habe, von wo aus sie das
Heimatland schliesslich verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 12. April
2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu erteilen,
eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig oder
nicht zumutbar sei; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010
feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten; über die weiteren Anträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, das Asylgesuch des Lebenspartners der Be-
schwerdeführerin sei vom BFM mit Verfügung vom 10. November 2006
abgelehnt worden, da dessen Vorbringen nicht glaubhaft seien, und
das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen eingereichte Be-
schwerde mit Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen,
dass folglich bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland wegen ihres Lebenspartners Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt habe,
dass insbesondere erstaune, dass sich die Behörden erstmals im
Januar 2008, mithin rund drei Jahre nach der Ausreise des Lebens-
partners, bei der Beschwerdeführerin nach dessen Aufenthaltsort er-
kundigt hätten,
dass als erfahrungswidrig zu bewerten sei, dass die Behörden die
Beschwerdeführerin, die sich nie politisch exponiert habe, monatelang
eingesperrt hätten, allein um den Aufenthaltsort des Lebenspartners
zu erfahren,
dass ebenso erfahrungswidrig sei, dass ein Gendarm einzig wegen
des Umstands, dass er von der gleichen Ethnie wie die Beschwerde-
führerin gewesen sei, das Risiko auf sich genommen hätte, der Be-
schwerdeführerin die Flucht aus dem Gefängnis zu ermöglichen,
dass überdies die Flucht über die Mauer als zu abenteuerlich er-
scheine, als dass sie glaubhaft sein könnte,
dass der Aufenthalt bei den Grosseltern nach der Flucht dem Ver-
halten einer tatsächlich gesuchten Person widerspreche, zumal die
Beschwerdeführerin sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer
Festnahme ausgesetzt habe und es den Behörden ein Leichtes ge-
wesen wäre, sie dort ausfindig zu machen,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen wider-
sprüchlich geäussert habe, sie insbesondere in der Empfangsstelle
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ausgeführt habe, sie sei am 26. November 2009 wegen der Konfektion
von Banderolen festgenommen und im Camp G._______ festgehalten
worden, wo sie misshandelt worden sei, indem sie gefesselt,
geschlagen, der Sonne ausgesetzt und gezwungen worden sei, sich
im heissen Sand zu rollen,
dass sie demgegenüber bei der Anhörung durch das BFM zu Protokoll
gegeben habe, sie sei in besagtem Camp nur einmal geschlagen
worden, indes sei sie im Jahre 2008 während einer Inhaftierung im
Camp E._______ misshandelt worden, indem sie geschlagen und
gezwungen worden sei, sich im heissen Sand zu rollen,
dass sich die Beschwerdeführerin überdies bezüglich des Er-
scheinungsbildes und der Anzahl der sie am 29. November 2009 ver-
haftenden Personen unterschiedlich geäussert habe,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhält,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die
Kleidung der Gendarmerie beziehungsweise der Polizei in Togo nicht
geeignet sind, die festgestellte Unstimmigkeit in den Aussagen der
Beschwerdeführerin zu entkräften,
dass der Beschwerdeführerin sodann in der angefochtenen Verfügung
nicht vorgeworfen wird, unterschiedliche Angaben zur Höhe der Mauer
gemacht zu haben, sondern vielmehr mit Recht festgestellt wurde,
dass die geltend gemachte Flucht insgesamt abenteuerlich und damit
nicht glaubhaft erscheine,
dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll ge-
geben hat, sie habe Rollen machen müssen, mithin sie aus dies-
bezüglichen dem Erklärungsversuch in der Eingabe nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Wiederholen ihrer Asyl-
vorbringen und dem blossen Festhalten an jeweils einer der vor-
getragenen Versionen nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern
das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ge-
schlossen hat,
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dass um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die in Togo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der allgemeinen Lage in Togo (vgl. dazu BVGE 2009/2
E. 9.2.2) auf keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann,
dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe zur politischen Situation in Togo nichts zu ändern ver-
mögen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau
handelt, die gemäss ihren eigenen Angaben über eine Ausbildung und
mehrjährige Berufserfahrung als F._______ verfügt,
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich an ihrem bisherigen
Wohnort, oder aber auch in D._______, wo sie sich während rund zwei
Jahren aufhielt, ohne je irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt ge-
wesen zu sein, niederzulassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Togo
demnach zumutbar ist,
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dass er auch möglich ist, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass diese gewährt wird, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen,
dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, das Beschwerdeverfahren indes in Anbetracht der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, damit eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, mithin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiese.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den
J._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original, Urteil des BVGE vom
25. November 2009 betreffend Lebenspartner)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- den J._______ (in Kopie)
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