B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3365/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Juni 2017 (E-2886/2017) betreffend Ausstand /
N (…).
E-3365/2017
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Sachverhalt:
A.
Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (…) 2017 von Indien herkom-
mend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flug-
hafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte
das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in An-
wendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des
AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien
und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbrin-
gen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht er-
fasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer
E-2838/2017. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zustän-
dige Instruktionsrichter David R. Wenger den (unter anderem gestellten)
Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers unter Nennung der Namen gut
und informierte über den Namen des Fachspezialisten des SEM.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbe-
gehren gegen Instruktionsrichter Wenger ein. Dabei machte er insbeson-
dere geltend, obwohl die bundesgerichtliche Praxis verlange, dass beim
Erlass einer Verfügung die für den Entscheid verantwortlichen Personen
benannt sein müssten, glaube Bundesverwaltungsrichter Wenger, dass
durch die nachträgliche Bekanntgabe von Personalien dem formellen An-
spruch Genüge getan sei. Es handle sich um einen schweren und unheil-
baren Fehler, bei welchem nur die Kassation als Ausweg bleibe. Zudem
lehne Richter Wenger ohne gesetzliche Kompetenz in einer Zwischenver-
fügung das Hauptbegehren ab. Es würden somit wiederholte schwerwie-
gende fachliche Fehler vorliegen, welche eine schwere Pflichtverletzung
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darstellten und Bundesverwaltungsrichter Wenger als klar befangen er-
scheinen lassen würden. Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren un-
ter der Geschäftsnummer E-2886/2017.
Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ab, soweit Eintretensan-
spruch bestand. Zur Begründung erwog das Gericht insbesondere, dass in
besagter Zwischenverfügung über das Hauptbegehren des Gesuchstel-
lers, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, nicht entschie-
den worden sei. Aus dem Dispositiv der Zwischenverfügung gehe klar her-
vor, dass dem Gesuchsteller einzig die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers sowie der Name des Fachspezialisten der Vorinstanz, welcher die
Verfügung erlassen hat, mitgeteilt worden seien. Über die weiteren Begeh-
ren sei nicht entschieden worden, weshalb auch keine Kompetenzüber-
schreitung des zuständigen Instruktionsrichters vorliegen könne. Die Vor-
bringen im Ausstandsgesuch seien nicht geeignet, in objektiver Weise den
Anschein von Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Wenger zu be-
gründen.
Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vom 18. Mai 2017 vollumfänglich als offensichtlich
unbegründet ab.
Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und
zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen
(Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten
Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf
nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesver-
waltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom
1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisions-
weise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens,
die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n)
Bundesverwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Mas-
snahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 ff.
VGG) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesent-
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lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisi-
onsgesuch betreffend das Ausstandsurteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017
unter der Geschäftsnummer E-3365/2017.
C.
Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht zudem ein Gesuch um Revision des Beschwer-
deurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein. Das Gericht erfasste dieses
Revisionsgesuch unter der Geschäftsnummer E-3364/2017. Die beiden
Revisionsverfahren wurden aufgrund ihrer prozessualen Unterschiedlich-
keit von Beginn weg getrennt geführt, zumal die Revisionsgesuche auch
separiert eingereicht wurden. Die Beurteilung beider Revisionsgesuche er-
folgt mit heutigem Datum und mit separaten Revisionsurteilen, wobei für
das Verfahren E-3364/2017 auf die betreffenden Akten zu verweisen ist.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017
wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorgli-
chen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunsch-
gemäss der Spruchkörper mitgeteilt.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 orientierte der Gesuchsteller das Bundes-
verwaltungsgericht über die von ihm (…) eingereichte Beschwerde beim
UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT). Gleich-
zeitig ersuchte er das Gericht erneut um Anordnung einer vollzugshem-
menden vorsorglichen Massnahme.
F.
Mit Urteil vom (…) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am
19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuch-
steller angeordnete Ausschaffungshaft.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017
wurde das erneute Gesuch vom 20. Juni 2017 um Anordnung einer voll-
zugshemmenden vorsorglichen Massnahme wiederum abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 übermittelte der Gesuchsteller ein Schreiben
des CAT an seinen Rechtsvertreter, in welchem die Hängigkeit des CAT-
Verfahrens bestätigt und der Rechtsvertreter darüber orientiert wird, dass
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die schweizerischen Behörden um Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges während der Hängigkeit des CAT-Verfahrens ersucht würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich,
dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge-
nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend
begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an
die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.
E-3365/2017
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2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. d BGG (Über-
sehen von Tatsachen) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und
zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Gemäss Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat.
Erheblich sind solche Tatsachen, wenn sie dazu geeignet sind, die tatbe-
ständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Wür-
digung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Er-
gebnis zu führen.
Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzu-
nehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen bezie-
hungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und
nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas-
sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange-
fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de-
ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE
122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-7808/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 3.1 m.w.H.).
4.
4.1 In seinem auf Art. 121 Bst. d BGG gestützten Revisionsgesuch macht
der Gesuchsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 1. Juni 2017 offensichtlich übersehen, dass die Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2017 eine Erwägung enthalte, welche das Hauptbegeh-
ren der Beschwerde vom 18. Mai 2017 abschliessend beurteile und keinen
anderen Verfahrensausgang mehr offenlasse, als dessen Abweisung. Nun
treffe zwar die im Urteil vom 1. Juni 2017 gemachte Feststellung zu, wo-
nach im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 nicht über
den Hauptantrag der Beschwerde entschieden worden sei. Dabei über-
sehe das Bundesverwaltungsgericht aber, dass sich Richter Wenger in den
Erwägungen der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ohne jegliche Not-
wendigkeit bereits zum Hauptantrag der Beschwerde vom 18. Mai 2017
E-3365/2017
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äussere und diesen als unbegründet beurteile; dies stelle eine faktische
Entscheidung über den Beschwerdehauptantrag dar. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juni
2017 zur Textpassage betreffend die Unbegründetheit des Beschwerde-
hauptbegehrens geäussert hätte, hätte es diese nicht übersehen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom
15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
des Revisionsgesuchs (Zitat:), „dass in der Begründung das Übersehen
einer Textpassage aus der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 im Urteil
vom 1. Juni 2017 geltend gemacht wird, was indessen eine blosse Behaup-
tung ist und zudem bereits durch die Lektüre dieses Urteils (dort E. 6.1 und
E. 6.2.2) augenfällig widerlegt wird“. Weiter erwog es, „dass unbesehen
dessen die Relevanz dieser Behauptung für den Ausgang eines hypothe-
tisch neu ergehenden Ausstandsurteils nicht schlüssig dargetan wäre“.
4.3 Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 kritisiert der Gesuchsteller die Abwei-
sung des Antrags betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 und erneuert
dieses Begehren unter gleichzeitigem Hinweis auf die (…) von ihm einge-
reichte CAT-Beschwerde. Es liege nämlich im klaren öffentlichen Interesse,
dass er nicht nach Indien und weiter nach Sri Lanka abgeschoben werde,
da ihm dort eine nach Art. 3 EMRK verpönte Handlung drohe.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom
22. Juni 2017 (Zitat:), „dass die Einreichung dieser CAT-Beschwerde an
der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des beziehungsweise beider Re-
visionsgesuche (E-3364 und E-3365/2017) nichts zu ändern vermag“, und,
„dass betreffend den Gesuchsteller ein rechtskräftiges Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 (E-2838/2017) besteht, mit welchem
seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2017
vollumfänglich abgewiesen wurde“, weshalb „es nicht in die Kompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts fällt, bei Einreichung einer CAT-Be-
schwerde vorsorgliche Massnahmen anzuordnen“.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend offensichtlich kein revi-
sionsspezifisches Übersehen oder ein anderweitiges Unberücksichtigtlas-
sen von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Es kann
hierzu auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügungen
E-3365/2017
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 22. Juni 2017 verwiesen wer-
den. Dort wurde bereits auf zwei Erwägungen im angefochtenen Urteil vom
1. Juni 2017 (E. 6.1 und E. 6.2.2) hingewiesen, deren blosse Lektüre die
Behauptung des Übersehens einer in der Zwischenverfügung vom 19. Mai
2017 enthalten Erwägungspassage betreffend die Unbegründetheit des
Beschwerdehauptbegehrens widerlege. In E. 6.1 erwähnte das Gericht (im
Rahmen der Zusammenfassung der Ausstandsvorbringen) nämlich: „Zu-
dem lehne er [Anm.: Richter Wenger] ohne gesetzliche Kompetenz in einer
Zwischenverfügung das Hauptbegehren ab“. In E. 6.2.2 sodann erwähnt
das Gericht die ausdrückliche „Rüge des Gesuchstellers, Bundesverwal-
tungsrichter David R. Wenger habe ohne gesetzliche Kompetenz sein
Hauptbegehren in der Zwischenverfügung abgelehnt“. Von einem Überse-
hen kann somit keine Rede sein. Dass in der Folge die Würdigung der be-
treffenden Rüge durch das Gericht (keine Kompetenzüberschreitung durch
Richter Wenger) nicht im Sinne des Gesuchstellers erfolgt ist, ändert am
Umstand des offensichtlich nicht gegebenen Übersehens von erheblichen
Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG freilich nichts. Darüber hinaus
ist an der in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 gewonnenen Er-
kenntnis festzuhalten, wonach der Gesuchsteller die Relevanz seiner Be-
hauptung für den Ausgang eines hypothetisch neu ergehenden Ausstand-
surteils ohnehin nicht schlüssig darzutun vermöge. Auch die weiteren Teile
der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisi-
onsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom
1. Juni 2017 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hin-
aus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revi-
sionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbe-
helfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu
untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
Im Übrigen vermag offensichtlich auch das im Verlaufe des vorliegenden
Revisionsverfahrens anhängig gemachte CAT-Verfahren keine andere Be-
urteilung betreffend das offensichtlich nicht gegebene Übersehen von er-
heblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu bewirken. Sol-
ches wird denn auch nicht geltend gemacht, sondern der Hinweis auf das
CAT-Verfahren diente hauptsächlich dem neuerlichen Versuch, eine voll-
zugshemmende vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Die Anordnung ei-
ner solchen Massnahme im Rahmen eines CAT-Verfahrens liegt indessen,
wie in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 klargestellt, nicht in der
Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und
es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift und der Ergänzungs-
eingaben sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei
und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: