B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3366/2018
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).
E-3366/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Februar 2018 und der Anhö-
rung vom 17. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in
B._______ und in C._______ gewohnt, bevor er Ende (…) zurück in sein
Heimatdorf D._______ zu seinem (…) gezogen sei. Im Herbst (…) habe er
die Matura absolvieren wollen, wofür er eine Bestätigung für die Verschie-
bung des Militärdienstes benötigt habe. Deshalb habe er am (…) in
E._______ ein Militärdienstbüchlein und eine Verschiebung des Dienstes
beantragt. Die Dienstverschiebungsbestätigung habe er anschliessend bei
seiner Schule vorbeigebracht. Er habe dies alles an einem Tag erledigen
können. Trotz des gewährten Aufschubs sei er jedoch am (…) aufgefordert
worden, sich am (…) in D._______ für den Militärdienst zu melden, worauf
er nach E._______ gebracht worden wäre. In der Zwischenzeit sei er mit
seinem Motorrad verunfallt und habe 20 Tage im Bett gelegen. Auf Anraten
(…) habe er sich entschlossen, dem Aufgebot nicht nachzukommen. In
D._______ sei es zu dieser Zeit relativ ruhig gewesen und er habe sich
einigermassen frei bewegen können. Er befürchtete jedoch spätestens
dann festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, wenn
er für die Maturaprüfungen nach F._______ oder zu seiner Familie nach
G._______ gefahren wäre. Wäre er in D._______ geblieben, hätten die
„eigenen Leute“ ihn für ihr Militär rekrutiert. Daher habe er Syrien am (…)
verlassen. Via diverse europäische Länder sei er schliesslich am (…) 2018
in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein,
die Vorladung sowie seine Identitätskarte (alles im Original) ein.
B.
Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum
Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu
nehmen, wovon er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28. Mai
2018 Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai 2018 [vgl. A28/8], Eröff-
nung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
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Seite 3
Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Schnellrecherchen der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien ein.
E.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3366/2018
Seite 4
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 14) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist
heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerde-
verfahren zuständig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrem Entscheidentwurf vom 24. Mai 2018 führte die Vorinstanz aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und
Aufgebot) seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich oder fälschbar,
da unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung
eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Den
Dokumenten werde daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemes-
sen. Zudem habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu den
Umständen der Ausstellung des Militärdienstbüchleins gemacht. So sei
nicht glaubhaft, dass das dafür zu durchlaufende Prozedere sowie die not-
wendigen Abklärungen der militärischen und medizinischen Tauglichkeit,
die Beurteilung seiner Einteilung, die Ausstellung des Büchleins und die
Gewährung des Dienstaufschubes an einem einzigen Tag habe durchge-
führt werden können. Trotz mehrerer Verständnisfragen des Rechtsvertre-
ters zu diesem Vorgehen seien seine Angaben vage, repetitiv, nicht nach-
vollziehbar und ausweichend geblieben. So habe er beispielsweise auch
nicht gewusst, bis wann er einen Dienstaufschub erhalten habe, obwohl
diese Information für ihn von zentraler Bedeutung gewesen wäre.
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Es erscheine folglich auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (…)
2015 ein Aufgebot erhalten habe, sich bei den Militärbehörden zu melden.
Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass die syrischen Militärbe-
hörden ihn als ausgehoben betrachten würden. Die reine Tatsache, dass
er sich zurzeit im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sei ohne Aushebung
nicht asylrelevant. Er habe sich durch seine Ausreise lediglich der wehr-
dienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzo-
gen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet werden.
5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 28. Mai 2018 führt
der Beschwerdeführer aus, er habe in detaillierter und nachvollziehbarer
Weise den Ablauf der Ausstellung des Militärbüchleins geschildert. So
habe er im Voraus die Blutgruppenbestätigung geholt, sei dann beim Rek-
rutierungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach
E._______ weiterverwiesen worden. Er habe auch erklärt, dass die medi-
zinische Tauglichkeitsabklärung durch die Bezahlung von Bestechungs-
geld gleichentags von einem Beamten vor Ort durchgeführt worden sei.
Schliesslich habe er auf Nachfragen das Dokument für den Antrag der Ma-
turaprüfung im ersten Büro des Rekrutierungsbüros erhalten. Der Vorwurf,
die Aussagen seien vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend
gewesen, sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Verständnisfragen
des Rechtsvertreters lediglich auf das Dokument für den Antrag des Matu-
raprüfungsausweises bezogen hätten. Dabei gehe aus den Erläuterungen
des Gesuchstellers hervor, dass er wegen dem beabsichtigten Maturaprü-
fungsantrag auf dem Rekrutierungsbüro vorstellig geworden sei und er dort
das benötigte Dokument auf Nachfrage ausgestellt bekommen habe. Wei-
ter habe er ausführlich erläutert, wie er damit anschliessend den Antrag für
die Maturaprüfung beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es
scheine nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen die gewährte Frist
keine hohe Relevanz für ihn gehabt habe. Folglich habe er sowohl die Mo-
tivation für die Ausstellung des Militärbüchleins, den Ablauf der Ausstel-
lung, die Umstände vom Zeitpunkt der Aufforderung zum Militärdienst bis
zu seiner Ausreise an sich in nachvollziehbarer Weise geschildert. Diese
Schilderungen würden diverse Realkennzeichen aufweisen. Bei einer Ge-
samtbetrachtung seien seine Vorbringen deshalb als überwiegend wahr-
scheinlich zu beurteilen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai
2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellung-
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nahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 aus, es seien keine Tat-
sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
5.4 Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin,
dass sich aus der Aktenlage ein schlüssiges Gesamtbild zur Ausstellung
des Militärbüchleins ergebe. Den Grund, weshalb er zuerst beim Rekrutie-
rungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach E._______
weiterverwiesen worden sei, habe er nachvollziehbar erläutert. Dieser Um-
stand stehe in Übereinstimmung mit den verfügbaren Länderinformationen
zu den Machtverhältnissen zum fraglichen Zeitpunkt in dieser Region. So
habe die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union,
PYD) im Juli 2012 in den grössten kurdischen Städten die syrischen Be-
amten aus den Büros vertrieben, die syrische Fahne entfernt und diejenige
des PYD gehisst. Es gehe andererseits auch hervor, dass damals verein-
zelt immer noch syrische Beamte in der Verwaltung in D._______ tätig ge-
wesen seien, welche sich im Hintergrund gehalten hätten. Wie an anderen
Orten auch, hänge die Präsenz von Beamten des syrischen Regimes auch
von individuellen Umständen ab. So könne der Einfluss oder die Anzahl
syrischer Beamter von Institution zu Institution und von Quartier zu Quartier
variieren. Überdies gehe aus den Erläuterungen hervor, dass es sich beim
benötigten Dokument für die Prüfungszulassung um ein zusätzliches
Schreiben gehandelt habe und er dieses auf Nachfrage gleichentags auf
dem Rekrutierungsbüro ausgestellt bekommen habe. Weiter erläutere er
ausführlich, wie er damit anschliessend den Antrag für die Maturaprüfung
beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es sei festzuhalten, dass
seine Erläuterungen von den Länderinformationen gestützt würden. So
gehe aus der SFH-Länderanalyse vom 31. Mai 2018 hervor, dass Schüler,
die ihre Abschlussprüfungen nach ihrem 18. Geburtstag machen, der
Schule eine Bestätigung der Wehrdienstverschiebung vorlegen müssten,
um zu den Prüfungen zugelassen zu werden. Die Bestätigung werde in
Form eines Papiers auf dem Rekrutierungsbüro ausgehändigt und müsse
der zuständigen Schulbehörde überbracht werden. Eine andere Person mit
Expertenwissen zu Syrien habe Auskunft erteilt, dass Schüler, welche älter
als 18 und jünger als 30 Jahre alt seien, eine Wehrdienstverschiebung er-
halten würden. Dazu müsse ihnen die Bildungsinstitution ein Dokument
ausstellen, welches bestätige, dass sie die Kriterien für die Anmeldung für
die Abschlussprüfungen erfüllen würden. Daraufhin werde vom Rekrutie-
rungsbüro ein Dokument ausgestellt, welches die Verschiebung des Wehr-
dienstes bestätige. Dieses müsse vom Schüler dem zuständigen Büro der
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Bildungsinstitution vorgelegt werden, um die Prüfungszulassung zu erhal-
ten.
Das schlüssige Bild zu den Vorbringen erstrecke sich auch auf die Schil-
derungen zum Militärdienstaufgebot und seiner anschliessenden Flucht
beziehungsweise illegalen Ausreise aus Syrien. Insbesondere die Situation
nach der Zustellung des Militärdienstaufgebots sei wiederum von Real-
kennzeichen geprägt. So habe er lebensnah beschrieben, wie es zum Ent-
schluss zur Flucht gekommen sei, welche Folgen der Motorradunfall ge-
habt habe und wie sich seine Mutter von ihm habe verabschieden wollen.
Schliesslich sei es plausibel, dass er trotz der ausgestellten Bestätigung
für die Dienstverschiebung für den Militärdienst aufgeboten worden sei,
denn aus der SFH-Schnellrecherche vom 31. Mai 2018 gehe wiederum
hervor, dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Regierungsbe-
hörden aufgrund des Krieges nicht immer einwandfrei funktioniere, was er-
kläre, dass er trotz bewilligter Dienstverschiebung aufgeboten worden sei.
Durch seine Flucht habe er sich folglich dem Militärdienst entzogen. De-
sertion werde vom staatlichen Regime in Syrien als Unterstützung einer
gegnerischen Konfliktpartei interpretiert. Es sei deshalb damit zu rechnen,
dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismäs-
sig hart bestraft würde. Er habe demnach bei einer Rückkehr nach Syrien
eine politisch motivierte Bestrafung zu erwarten, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Er sei
folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
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lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
6.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen
seien unglaubhaft, da es nicht möglich sei, das Militärdienstbüchlein mit
den entsprechenden notwendigen Abklärungen an einem Tag erhältlich zu
machen und er die Frist des gewährten Dienstaufschubes nicht habe nen-
nen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu seien vage, re-
petitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend geblieben.
6.1.2 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht pauschal
von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Nach Einschätzung des Gerichts sind die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Militärbüchleins grund-
sätzlich übereinstimmend ausgefallen. Die protokollierten Angaben zeich-
nen sich durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrun-
gen aus. So vermochte er das nötige Vorgehen zur Erlangung seines Mili-
tärdienstbüchleins und der für die Prüfungszulassung nötigen Bestätigung
widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend darzulegen. Er machte
genaue Angaben darüber, welche Dokumente er bereits bei sich hatte, als
er in D._______ beim Rekrutierungsbüro vorstellig geworden ist (vgl. A23
F24 und F46). Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details,
Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. So beschreibt er bei-
spielsweise, wie auf dem Rekrutierungsbüro die Flagge der Yekîneyên Pa-
rastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gehangen habe und er da-
nach gefragt worden sei, ob er ihr Militärbüchlein oder dasjenige der syri-
schen Regierung beantragen möchte. Da er letzteres brauchte, sei er nach
E._______ verwiesen worden. Dort sei er von zwei Polizisten auf seine
Identität geprüft worden und habe danach in einer Reihe mit etwa sechs
bis sieben Personen anstehen müssen (vgl. A23 F46 ff.). Auch die Darstel-
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Seite 10
lung, wie er auf dem Weg nach draussen von einem Beamten zurückgeru-
fen worden sei, welcher ihm angeboten habe, gegen Bezahlung von SYP
3000. die medizinische Untersuchung gleich auf demselben Amt zu erle-
digen, erscheint plausibel, zumal die Korruption innerhalb der syrischen
Militärbehörden weit verbreitet ist (vgl. A23 F50, vgl. auch Danish Immigra-
tion Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Mili-
tary Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
Kopenhagen September 2015,
res/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMraport-
2015.pdf; Ohl Dorothy et al. / Carnegie Endowment for International Peace,
For Money or Liberty? The Political Economy of Military Desertion and Re-
bel Recruitment in the Syrian Civil War, 24. November 2015,
/isn/194998/ACMR_AlbrechtKoehlerOhl_SyrianRebel_English-
_final.pdf, beide abgerufen am 23. Mai 2019). Nachvollziehbar ist auch,
dass der Beschwerdeführer sich in D._______ gemeldet hat, um das Mili-
tärdienstbüchlein auszustellen, zumal grundsätzlich die Rekrutierungsbü-
ros am Geburtsort für die Registrierung zuständig sind (vgl. SFH, Syrien:
Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 18. Januar 2018, S. 2; DIS / DRC, Syria: Update on Military
Service, a.a.o.). Insgesamt liefert der Beschwerdeführer eine präzise Um-
schreibung der Gegebenheiten und seine Erklärungen weisen Realkenn-
zeichen auf (vgl. etwa A23 F28, F30, F44, F46, F50, F62 f. und F66). Die
Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusam-
menhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder
Unstimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls
keine erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er offen
eingestanden (vgl. etwa A23 F58 f.).
6.1.3 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Ajnabi, der gemäss
dem Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Nationalität erhalten hat, wie
alle anderen Staatsbürger Militärdienst zu leisten hat (vgl. Schnellrecher-
che der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte
Ajnabi und Militärdienst). Den verfügbaren Länderinformationen zufolge
hatte das syrische Regime nach dem Ausbruch des Krieges die kurdischen
Gebiete im Norden Syriens vor massiven Angriffen verschont, um die dort
abgezogenen militärischen Kräfte im Süden einsetzen zu können. Im Juli
2012 habe daher der bewaffnete Flügel der PYD, die YPG, die Macht über-
nommen und seine Fahnen gehisst. Die YPG sei weiterhin von der syri-
schen Regierung unterstützt worden; insbesondere habe diese von ihren
Zentralen in Qamishli und Al-Hassaka aus weiterhin die Löhne für die
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Seite 11
Staatsangestellten bezahlt und syrischen Beamten die Leitung der Behör-
den überlassen. In diesen beiden Enklaven sei das syrische Regime auch
mit seinen Truppen präsent geblieben, es sollen aber auch in D._______
immer noch punktuell syrische Beamte in der Verwaltung tätig gewesen
sein. Die SFH führt in ihrer Schnellrecherche überdies aus, laut Länder-
spezialisten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die YPG die syri-
sche Regierung bei der Rekrutierung unterstützt habe. Dies habe aber ab
Einführung der obligatorischen Militärpflicht der PYD abgenommen (vgl.
SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu
Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwal-
teten Gebieten; Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 26. Feb-
ruar 2016 zu Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rek-
rutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten
Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka; International Crisis
Group (ICG), Syria’s Kurds: A Struggle Within a Struggle, 22. Januar 2013,
kurds-a-struggle-within-a-struggle.pdf; ICG, Flight of Icarus? The PYD’s
Precarious Rise in Syria Middle East Report N°151, 8. Mai 2014,
icg_050814.pdf; alle abgerufen am 23. Mai 2019). Das Carnegie Middle
East Center äussert sich dahingehend, dass die Regierung in der Jazira
noch immer essentielle Machtstrukturen innehabe, so dass in dieser Re-
gion ein duales Sicherheitsarrangement herrsche. Die administrativen
Strukturen der Regierung und der PYD würden sich überschneiden, zumin-
dest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der lokalen Be-
völkerung. So könne es jungen Männern in der Jazira-Region passieren,
dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen
werden (vgl. Carnegie Middle East Center: How Regional Security Con-
cerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23. März
2017,
-uniquely-constrain-governance-in-northeastern-syria-pub-68380, abgeru-
fen am 23. Mai 2019). Dem Gericht liegen allerdings zur Rekrutierungs-
und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka auch verschiedene
Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrol-
lierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe.
Es gebe zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusam-
menarbeit zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behör-
den Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nicht den Bereich
der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. FABRICE BALAN-
CHE/ SEM, Note Syrie: La situation dans la province d’al-Hassake – Entre-
tien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.],
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Seite 12
13. September 2017). Im Bericht des DIS und DRC heisst es: „All the
sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syr-
ian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration“ sowie
“However, if a Kurd leaves the Kurdish area and enters the government
controlled area, he can be recruited by the Syrian army” (vgl. DIS / DRC,
Syria: Update on Military Service, a.a.o.). Es ist folglich nicht auszuschlies-
sen, dass die syrische Armee ein militärisches Aufgebot über das Amt in
D._______ zustellen liess.
6.2 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer die gewährte Frist der Dienstverschiebung nicht kenne, ist
auf den ersten Blick berechtigt. Aus Art. 10 des Gesetzes über die Wehr-
pflicht (erlassen durch Dekret Nr. 30/2007), welches durch das auf der e-
Government Webseite der syrischen Regierung veröffentlichte Gesetz
Nr. 36/2009 in einigen Punkten abgeändert wurde, geht hervor, dass die
Dienstpflicht bei Schülern unter gewissen Voraussetzungen jeweils ver-
schoben werden kann, und zwar für die Dauer eines Jahres mit der Mög-
lichkeit einer Verlängerung (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung
zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der
Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstre-
gelung für Studenten [a-8624], 12. März 2014,
kument/1069739.html, abgerufen am 23. Mai 2019). Es ist wie dies be-
reits die Vorinstanz darlegt schwer nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer sich derart um eine Dienstverschiebung bemüht, sich jedoch letzt-
lich nicht bewusst ist, wie lange ihm diese gewährt worden sein soll. Ande-
rerseits wollte er einige Monate später die Prüfungen absolvieren, was er-
klären könnte, dass ihm die Frist nicht allzu wichtig erschien. Darüber hin-
aus ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer eine solche Ver-
schiebung erfinden sollte, zumal diese einem militärischen Aufgebot inner-
halb der gewährten Verschiebungsfrist zu widersprechen scheint.
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein
Militärbüchlein sowie das Militärdienstaufgebot im Original eingereicht. Ge-
mäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügen die syrischen Militärbehör-
den über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache,
die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann
persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder
oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister bzw. Dorfvorsteher oder
die Medien erfolgen (vgl. السورية العربية الجمهورية في الدفاع وزارة [Verteidigungs-
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ministerium der Arabischen Republik Syrien], اعوأنو المكلف تبليغ التبليغ [Benach-
richtigung und Arten der Benachrichtigung], undatiert, .
sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 23. Mai 2019). Dass
das Militärdienstaufgebot vom Gemeindepräsidenten von D._______ an
(…) des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde, kann daher nicht ausge-
schlossen werden, zumal auch eine teilweise Zusammenarbeit mit der
YPG wie unter E. 6.1.2. dargelegt nicht völlig ausgeschlossen und eine
direkte Übergabe durch Angehörige der syrischen Armee unwahrscheinlich
erscheint. Es sind zudem keine objektiven Fälschungsmerkmale an den
Dokumenten ersichtlich. Keines der beiden Militärdokumente weist vom
äusseren Erscheinungsbild her offensichtliche Unstimmigkeiten auf oder
enthält Einträge, die das Gericht veranlassen könnten, konkret am Inhalt
der Dokumente zu zweifeln. Überdies geht aus diversen Quellen hervor,
dass Personen, welche die medizinische Untersuchung absolviert hätten,
in der Regel in den nächsten drei bis sechs Monaten eingezogen würden
(vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in die syrische Armee, Auskunft Alexandra
Geiser, 30. Juli 2014). Der Beschwerdeführer macht geltend, genau vier
Monate nach der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und dem medizi-
nischen Test aufgeboten worden zu sein, was nach dem Gesagten durch-
aus den Tatsachen entsprechen könnte.
6.2.2 Verschiedenen Quellen zufolge hat das syrische Regime ab Herbst
2014 die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee intensiviert, da
viele Soldaten gefallen oder desertiert sind beziehungsweise den Dienst
gar nie angetreten haben, so dass es der syrischen Armee chronisch an
Soldaten mangelte. Dies soll Baschar al-Assad zum einen dazu bewogen
haben, eine Generalamnestie für Armee-Deserteure und Wehrdienstver-
weigerer zu erlassen (vgl. Zeit online, Syrien: Assad gehen die Soldaten
aus, 26. Juli 2015,
baschar-al-assad-buergerkrieg-armee-unterstuetzung sowie Syrien: Syri-
scher Präsident Assad erlässt Generalamnestie für Deserteure, 9. Oktober
2018,
erlaesst-generalamnestie-fuer-deserteure-20181009-doc-19w2ow; United
Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of
Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guid-
ance on Syria, “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February
2017, S. 24, Landinfo, Re-
port Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018,
reactions_against_deserters_and_draft_evaders.pdf, alle abgerufen am
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23. Mai 2019). Zum anderen soll es aber auch dazu geführt haben, dass
Studenten trotz Vorweisung einer Dienstverschiebung festgenommen wur-
den (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Ale-
xandra GEISER, 28. März 2015; Institute for the Study of War, The Assad
Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minor-
ity Populations in Syria, 15. Dezember 2014,
/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html; Washington Post,
Desperate for soldiers, Assad’s government imposes harsh recruitment
measures, 28. Dezember 2014: /world/mi-
ddle_east/desperate-for-soldiers-assads-government-imposes-harsh-re-
cruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab46c6b33
b_story.html, beide abgerufen am 23. Mai 2019; Landinfo, Report Syria:
Reactions against deserters and draft evaders, a.a.o.).
6.2.3 Zusammenfassend ist vor dem dargelegten Hintergrund davon aus-
zugehen, dass die syrische Armee im (…) im von der PYD besetzten Ge-
biet grundsätzlich keine Soldaten mehr aktiv rekrutiert hat. Da sich der Be-
schwerdeführer jedoch selbstständig im von der syrischen Regierung kon-
trollierten Teil der Stadt E._______ gemeldet hat und ein Militärdienstbüch-
lein hat ausstellen lassen, eine gewisse Zusammenarbeit mit der YPG nicht
gänzlich ausgeschlossen werden kann und die syrische Armee offensicht-
lich an einem akuten Personalmangel litt, ist es durchaus möglich, dass sie
ein entsprechendes Aufgebot an den Beschwerdeführer gesandt und so
zumindest den Versuch einer Rekrutierung unternommen hat. Allerdings ist
nicht davon auszugehen, dass entsprechende Zwangsmassnahmen im
von der PYD besetzten Gebiet hätten durchgeführt werden können.
6.3
6.3.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die
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staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem
Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl
nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher
Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im sy-
rischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn
zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht da-
von auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das
heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender
Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe
droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, irgendwelche Probleme
mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungs-
weise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. In der Anhörung gab
er auch unmissverständlich zu Protokoll, dass es neben dem Militärdienst-
aufgebot keine Gründe für seine Ausreise gegeben habe (vgl. A23 F53).
Dafür spricht auch die mögliche Amnestie aufgrund des Personalmangels
in der syrischen Armee. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens zur militäri-
schen Aushebung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als
Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Be-
strafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
6.4 Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG käme
ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Refe-
renzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext
davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten
zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine
Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl.
Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2).
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6.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist
auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte.
6.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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