Abtei lung V
E-3367/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3367/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie Haussa angehöriger Nige-
rianer, eigenen Angaben zufolge, am 9. Februar 2008 per Flugzeug
nach Italien reiste und von dort per Zug illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am 10. Februar 2008 um Asyl ersuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2008 zu seinen
Personalien und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragte,
dass das B._______ den Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 nochmals
über seine Reiseroute befragte, wobei es ihm aufgrund des
Ergebnisses eines Fingerabdruckvergleichs mit Österreich, wonach
dieser dort verzeichnet sei, das rechtliche Gehör dazu gewährte,
dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Aufenthalt in Österreich
verneinte,
dass er bei den Angaben zur Reiseroute präzisierte, es habe eine Zwi-
schenlandung zwischen Lagos und Italien gegeben,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. April 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei anlässlich seiner Tätigkeit
als Leichenwäscher in einem Bestattungsinstitut in ein Geschäft verwi-
ckelt worden, bei dem gegen Entgelt Körperteile einer Leiche zu lie-
fern gewesen seien,
dass, nachdem die Körperteile einer weiblichen Leiche abgetrennt und
zur Abholung bereitgestellt worden seien, die Familienangehörigen
des Leichnams gekommen seien, um diesen für die Bestattung abzu-
holen, worauf er und sein Arbeitskollege in Erklärungsnotstand gera-
ten seien und die Flucht ergriffen hätten,
dass das Haus seines Arbeitskollegen in Brand gesteckt worden sei,
und er dabei gestorben sei,
dass er von einem Mann den Rat erhalten habe, das Land sobald wie
möglich zu verlassen, da diese Tat mit der Todesstrafe geahndet wür-
de,
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dass dieser daraufhin seine Reise organisiert habe, und der Be-
schwerdeführer ihm als Gegenleistung dafür die Vollmacht zum Ver-
kauf des Grundstücks seines verstorbenen Vaters erteilt habe,
dass er mit dieser Person, die für ihn auch einen Pass in Lagos organi-
siert habe, gemeinsam in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer den Behörden weder Reise- noch Identi-
tätspapiere vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 16. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben,
dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit
welcher Fluggesellschaft er geflogen sei und wie lange der Flug ge-
dauert habe, noch jene, er wisse nicht mit welchen Reisepapieren er
gereist sei, obwohl ihm diese jeweils vor der Passkontrolle ausgehän-
digt worden seien, geglaubt werden können,
dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des Reisewegs
bzw. einer allfälligen Zwischenlandung zwischen Lagos und Italien wi-
dersprochen habe, weshalb seine Angaben insgesamt stereotypen
Vorbringen von Personen entsprechen würden, die nicht bereit seien,
ihren Weg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapie-
ren zu belegen,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, der
Beschwerdeführer habe sich um die Beschaffung von Identitätspapie-
ren bemüht, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe
in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, weshalb dessen Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG nicht genügen würden und auch nicht auf ihre Asylrelevanz hin
zu prüfen seien,
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dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und auf zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses verzichtet
werden könne,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob,
dass die Rechtsmittelschrift vom Beschwerdeführer nicht
unterschrieben war, weshalb die Instruktionsrichterin mit Zwischenver-
fügung vom 26. Mai 2009 dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist
zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass die unterschriebene Rechtsmittelschrift fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass der Beschwerdeführer beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
vom 15. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch
vom 10. Februar 2008 gutzuheissen, eventualiter sei unter Feststellung
der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, vorbehältlich nachfolgender Erwägungen, einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung
stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rah-
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men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend
dargelegt hat, weshalb für ein Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute
sowie zum benutzten Reisepass spärlich und teilweise widersprüchlich
ausfielen (A1 S. 7; A 14 S. 1),
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dass der Beschwerdeführer zudem mit seinem Aussageverhalten an-
lässlich der kantonalen Befragung zum Daktyloskopieergebnis den
Eindruck vermittelt, er versuche seine Identität zu verschleiern (A 14
S. 1 - 3),
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, glaub-
haft darzulegen, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzügli-
chen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden,
dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Be-
fragung vom 20. März 2008, der kantonalen Befragung vom 2. Juni
2008 und der Direktanhörung vom 16. April 2009 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Fluchtgründe (Auftraggeber, Entfernung und Lieferung der Lei-
chenteile, Befragung durch die Polizei) zu Recht als widersprüchlich
beurteilte,
dass es bei der Erstbefragung noch ein Medizinmann gewesen sein
soll, der mit ihm persönlich betreffend die Körperteile verhandelt ha-
ben will (A 1 S. 5), bei der Befragung hingegen soll es der Arbeitskolle-
ge gewesen sein, der ihn dazu verleitet habe, beim Entfernen von Kör-
perteilen zum Verkauf mitzumachen (A17 S. 9 - 10),
dass er bei der ersten Version die Körperteile des Leichnams selbst
entfernt und diese dem Medizinmann nach Hause gebracht haben will,
hingegen bei der zweiten Version die entfernten Teile zum Abholen be-
reit gestellt habe, welche aber nicht abgeholt worden seien, (A 17 S. 9
- 10),
dass er anlässlich der Erstbefragung schilderte, von den Angehörigen
des Leichnams zum Dorfchef gebracht worden zu sein, der ihn nach
der Befragung an die Polizei weitergereicht habe, von welcher er an-
geblich genaustens zur Sache befragt und anschliessend nach Hause
begleitet worden sei, um die Körperteile zur Polizeiwache zu bringen,
wobei er der Polizei habe entwischen können (A 1 S. 5),
dass in der späteren Version, statt des „Bestellers“ der Körperteile,
die Angehörigen des Leichnams erschienen seien, und sie (er und
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sein Kollege) in Erklärungsnotstand geraten seien, weshalb sie aus
Angst vor einem Angriff der Familie die Flucht ergriffen hätten, worauf
das Haus des Kollegen niedergebrannt worden und dieser dabei ums
Leben gekommen sei (A 17 S. 10),
dass er darauf die Flucht ergriffen habe, ohne je bei der Polizei gewe-
sen zu sein (A 17 S. 12),
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser unterschiedlich ausge-
fallenen Angaben, keine plausiblen Erklärungen zu erbringen ver-
mochte (A 17 S. 12 f. F. 94, 96, 97),
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde – neben der Wiedergabe
des Sachverhalts – auf die Aussagen der Arbeitskollege des Be-
schwerdeführers sei auch Medizinmann, den endgültigen Auftraggeber
kenne er aber nicht, beschränken,
dass dieser Einwand als unbehelflich zu beurteilen ist und daher nicht
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren vermag,
dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehen-
den Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder
zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ungebundenen Mann
handelt, der sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb da-
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von auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihm
beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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