B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3367/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Maître Alain Droz, Avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik
Kongo und hatte seinen letzten regulären Wohnsitz in der Hauptstadt
Kinshasa. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am
23. Februar 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach einer Zwischenlan-
dung an einem unbekannten Ort am 24. Februar 2016 in die Schweiz, wo
er am 26. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. Am 3. März 2016 befragte
ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs. Am
14. März 2016 erfolgte die Bundesanhörung.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er und seine Mitbewohner seien Anführer der Demonstratio-
nen gewesen, mit welchen im Januar 2015 gegen eine Änderung des
Wahlrechts protestiert wurde. Aufgrund seiner prominenten Rolle bei den
Protesten sei er von der Regierung verfolgt worden. Durch Aufrufe im staat-
lichen Fernsehsender Radio Télévision Nationale Congolaise (RTNC) sei
öffentlich nach ihm gesucht worden. Sicherheitskräfte hätten am 21. Ja-
nuar 2015 in seiner Wohnung nach ihm gesucht, ihn aber nicht angetroffen,
weil er bei einer Trauerfeier gewesen sei. Freunde von ihm seien bei dieser
Gelegenheit getötet worden. Nach einer telefonischen Warnung sei er
selbst nach der Trauerfeier nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu
Priestern in B._______ geflüchtet, welche ihm bis zu seiner Ausreise in die
Schweiz Schutz gewährt hätten.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 – eröffnet am 27. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und wies demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem
ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung
des SEM vom 26. April 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publi-
zierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann
hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Vorbringen
des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätig-
keit als Anführer der Demonstrationen habe er auffallend oberflächliche An-
gaben gemacht. Eine Beteiligung an einer Demonstration könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, die vom Beschwerdeführer behauptete Rolle als
Anführer sei jedoch nicht glaubhaft. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich,
weshalb er von den Behörden gesucht werden sollte. Der Beschwerdefüh-
rer habe die in Aussicht gestellten Beweise nicht eingereicht, obwohl er
während der Bundesanhörung dazu aufgefordert worden sei. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass diese nicht existierten.
3.3 Auf Beschwerdeebene wird diesen Ausführungen entgegengehalten,
der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zur Vorberei-
tung der Demonstrationen und zu den Demonstrationen selbst gemacht.
Ausserdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, die in Aussicht gestellten
Beweismittel noch nicht eingereicht zu haben, zumal es keine einfache Sa-
che sei, Fotografien und Videoaufnahmen von den Demonstrationen aus
der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz kommen zu lassen.
Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weit davon ent-
fernt, unsubstanziiert zu sein, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschwer-
deführer Asyl zu gewähren.
3.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ausgeschlos-
sen hat, dass der Beschwerdeführer an den Demonstrationen vom Januar
2015 teilgenommen hat, sowie an allfälligen Vorbereitungshandlungen be-
teiligt gewesen ist. In Bezug auf diese Tätigkeiten ist die Vorinstanz jedoch
zu Recht davon ausgegangen, dass sie für sich genommen keine behörd-
liche Suche nach sich ziehen konnten und auch sonst nicht asylrelevant
sind. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt,
klare und detaillierte Angaben zur Vorbereitung der Demonstrationen und
zu den Demonstrationen selbst gemacht zu haben, mithin die Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen darzulegen versucht, stösst die Beschwerde
schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen nicht in Frage gestellt hat.
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3.5 Wie die Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er als An-
führer der Demonstrationen im Januar 2015 gewirkt hat und deswegen von
den Behörden verfolgt worden ist.
3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptete bei der Bundesanhörung, die De-
monstrationen im Januar 2015 seien gegen eine Verfassungsänderung ge-
richtet gewesen, mit welcher der Präsident der Demokratischen Republik
Kongo sich den Verbleib an der Macht habe sichern wollen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A18/19, F52). Auf Beschwerdeebene ergänzt er, die De-
monstrationen hätten stattgefunden, um eine Verfassungsänderung zu ver-
hindern, mit welcher der Präsident für eine weitere Amtszeit hätte gewählt
werden können. Tatsächlich waren die Demonstrationen jedoch eine Re-
aktion auf eine im Parlament verabschiedete Anpassung des Wahlgeset-
zes. Mit dieser Änderung hätte vor den Neuwahlen eine Volkszählung zur
Bestimmung der Wahlberechtigten durchgeführt werden müssen (vgl.
JEUNE AFRIQUE, RDC: la nouvelle loi électorale a été adopté par le Parle-
ment, Bericht vom 26. Januar 2015, abrufbar unter
/34433/politique/rdc-la-nouvelle-loi-lectorale-a-t-adopt-e-par-le-
parlement/>, zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Dies hätte aber eine er-
hebliche Verzögerung der ursprünglich 2016 abzuhaltenden Präsident-
schaftswahlen mit sich gebracht, weshalb die Opposition zum Protest ge-
gen das Wahlgesetz aufrief. Dass Präsident Kabila eine offenbar erfolgrei-
che Strategie entwickelt hat, um sich über die verfassungsrechtlich vorge-
sehene Amtsdauer während einer Übergangszeit noch weiter an der Macht
zu halten (vgl. THE GUARDIAN, The reluctance of Joseph Kabila to cede
power could push Congo to the brink, Artikel vom 2. Mai 2016, abrufbar
unter
seph-kabila-reluctance-cede-power-democratic-republic-congo-brink>, zu-
letzt abgerufen am 20. Juni 2016), ändert nichts daran, dass der Beschwer-
deführer über die politischen Gründe für die Demonstrationen Bescheid
gewusst hätte, wenn es sich bei ihm um einen Anführer gehandelt hätte.
3.5.2 Aus den verfügbaren Quellen geht überdies hervor, dass es vor allem
Vertreter der drei wichtigsten oppositionellen Parteien (Union pour la dé-
mocratie et le progrès social [UDPS], Mouvement de libération du Congo
[MLC], Union pour la Nation congolaise [UNC]) waren, welche zu den Pro-
testen aufgerufen haben (vgl. VOICE OF AMERICA, RDC: l`opposition appelle
la population à occuper le parlement, Artikel vom 15. Januar 2015, abrufbar
unter
a-occuper-le-parlement/2600027.html>, zuletzt abgerufen am 20. Juni
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2016). Daneben hätten einzelne Vertreter weiterer Oppositionsparteien
und Menschenrechtsorganisationen mitgewirkt, wobei ein Bericht von Hu-
man Rights Watch drei im Laufe der Demonstrationen verhaftete Personen
namentlich nennt (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, DR Congo: Free Political
Prisoners, Artikel vom 9. Dezember 2015, abrufbar unter
,
zuletzt abgerufen am 20. Juni 2016). Der Beschwerdeführer gehörte eige-
nen Angaben zufolge keiner politischen Partei an (vgl. Akten des Asylver-
fahrens A18/19, F119), und in den verfügbaren Quellen bestehen keinerlei
Hinweise darauf, dass er sich als Anführer der Proteste betätigt hätte. Ent-
gegen den Angaben des Beschwerdeführers deutet zudem nichts darauf
hin, dass im staatlichen Fernsehsender RTNC behördliche Suchaufrufe
durchgeführt wurden.
3.5.3 Insgesamt stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers in of-
fenkundigem Widerspruch zum öffentlich zugänglichen Quellenmaterial,
weshalb die Vorinstanz – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ober-
flächlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers – zu Recht davon aus-
gegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht als Anführer der Proteste
vom Januar 2015 gewirkt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die
Asylrelevanz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m. w. H.).
Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich
deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die
Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des
BVGer D-6639/2015 vom 28. Januar 2016, E. 7.2.2). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Demokratische Republik Kongo
(Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Rückkehr von Personen aus
Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten Umständen als zumut-
bar bezeichnet werden (vgl. etwa das Urteil E-4833/2013 des BVGer vom
15. September 2015).
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Der in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft gewesene Beschwerdeführer ist
noch relativ jung, verfügt über eine gute Schulbildung und war in seiner
Heimat auch schon beruflich tätig (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10,
F 1.17.04). Er kann in seiner Heimat auf ein ausgeprägtes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen, zumal er in Kinshasa mit Mitstudenten in einer
Wohngemeinschaft lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/10, F 7.02).
Zudem halten sich seine beiden Grossmütter und mehrere Onkel und Tan-
ten nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo auf (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A5/10, F 3.07). Diese Umstände lassen den Schluss
zu, dass sich der Beschwerdeführer – auch in Anbetracht seiner nur kurzen
Abwesenheit – in seinem Heimatland sozial und wirtschaftlich rasch wieder
wird eingliedern können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar. Dass sich die Eltern und Geschwister des
volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten, vermag an die-
sem Ergebnis nichts zu ändern.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: